Was bedeutet der Begriff Betreuung?

Die Betreuung im rechtlichen Sinne bezeichnet in Deutschland ein gesetzliches Instrument zum Schutz volljähriger Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Anders als die frühere Entmündigung oder Vormundschaft für Erwachsene soll die moderne Betreuung die Selbstbestimmung des betroffenen Menschen so weit wie möglich erhalten. Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1814 bis 1881 geregelt. Seit der großen Reform im Jahr 2023 steht der Wille des betreuten Menschen noch stärker im Mittelpunkt. Ein Betreuer handelt nicht anstelle des Betroffenen, sondern unterstützt ihn dabei, seinen eigenen Willen umzusetzen. In Deutschland stehen derzeit über 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung.

Die geschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts

Vor 1992 gab es in Deutschland noch die Entmündigung und die Gebrechlichkeitspflegschaft. Menschen mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen verloren damit häufig ihre Geschäftsfähigkeit vollständig. Sie durften keine Verträge mehr abschließen. Ein Vormund entschied über alle wichtigen Fragen.

Das war problematisch. Viele Betroffene konnten durchaus noch Teile ihres Lebens selbst organisieren. Die Entmündigung war oft ein zu starker Eingriff. Deshalb trat am 1. Januar 1992 das Betreuungsgesetz in Kraft. Es ersetzte die alte Vormundschaft für Erwachsene.

Der wichtigste Grundsatz: Eine Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch ein. Der betreute Mensch bleibt rechtlich handlungsfähig. Nur in Ausnahmefällen ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an.

Im Jahr 2023 kam dann eine weitere große Reform. Der Bundestag hatte bereits 2021 das neue Betreuungsrecht beschlossen. Es trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Diese Reform verstärkte den Grundsatz der Unterstützung vor Vertretung. Der Betreuer soll den Betroffenen zuerst befähigen, selbst zu handeln. Erst wenn das nicht möglich ist, darf er stellvertretend entscheiden.

Wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Eine Betreuung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Frage. Das Gesetz nennt drei Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen.

Erstens muss der Betroffene volljährig sein. Für Minderjährige gibt es die elterliche Sorge oder die Vormundschaft.

Zweitens muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen. Das Gesetz spricht von psychischen Krankheiten, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Demenz (wie Alzheimer)
  • Psychosen (wie Schizophrenie)
  • Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen)
  • Geistige Behinderungen
  • Schwere körperliche Behinderungen (wenn dadurch die Kommunikation stark eingeschränkt ist)

Drittens muss der Betroffene wegen dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Nur wenn der Betroffene keine andere Hilfe hat, kommt eine Betreuung in Betracht.

Gibt es zum Beispiel einen Ehepartner, der alles regelt? Oder eine Vorsorgevollmacht, die rechtzeitig erteilt wurde? Dann ist eine Betreuung meist nicht nötig. Die Betreuung ist immer das letzte Mittel.

Der Ablauf des Betreuungsverfahrens

Wer bemerkt, dass ein Mensch Unterstützung braucht, kann einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen. Das ist die Abteilung des Amtsgerichts, die für Betreuungssachen zuständig ist. Antragsberechtigt sind der Betroffene selbst oder jede andere Person. Auch Behörden können einen solchen Antrag stellen.

Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung wirklich erforderlich ist. Dafür holt es in der Regel ein Sachverständigengutachten ein. Ein Arzt oder Psychologe untersucht den Betroffenen und schreibt seine Einschätzung auf.

Außerdem muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. Das nennt man persönliche Anhörung. Der Richter macht sich ein eigenes Bild. Er spricht mit dem Betroffenen, oft bei ihm zu Hause.

Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung nötig ist, bestellt es einen Betreuer. Dabei legt es genau fest, für welche Aufgabenbereiche der Betreuer zuständig ist. Das können zum Beispiel sein:

  • Vermögenssorge (Geld, Konten, Rechnungen)
  • Gesundheitssorge (Arztbesuche, Medikamente, Operationen)
  • Aufenthaltsbestimmung (wo der Betroffene wohnt)
  • Wohnungsangelegenheiten (Mietvertrag, Kündigung)
  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Post- und Fernmeldesachen

Der Betreuer darf nur in diesen festgelegten Bereichen handeln. In allen anderen Angelegenheiten entscheidet der Betroffene weiterhin selbst.

Verschiedene Arten von Betreuern

Es gibt unterschiedliche Personen, die als Betreuer tätig werden können. Das Gericht prüft bei der Auswahl immer, wer am besten geeignet ist.

Ehrenamtliche Betreuer

Die meisten Betreuungen werden von ehrenamtlichen Betreuern geführt. Das sind oft Familienangehörige: Ehepartner, Kinder, Geschwister oder Eltern. Aber auch Freunde oder Nachbarn können diese Aufgabe übernehmen.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandspauschale. Diese beträgt derzeit 425 Euro pro Jahr. Damit sollen kleine Ausgaben wie Fahrtkosten oder Porto abgedeckt werden.

Berufsbetreuer

Wenn kein geeigneter Angehöriger oder Freund zur Verfügung steht, kommt ein Berufsbetreuer zum Einsatz. Das sind Personen, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Seit 2023 müssen sie sich beim Betreuungsgericht registrieren lassen.

Berufsbetreuer brauchen bestimmte Qualifikationen. Sie müssen entweder eine passende Berufsausbildung haben (zum Beispiel als Sozialarbeiter oder Jurist) oder eine spezielle Sachkundeprüfung ablegen.

Die Vergütung von Berufsbetreuern richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wohnt der Betroffene zu Hause oder im Heim? Wie lange dauert die Betreuung schon? Welche Qualifikation hat der Betreuer? springer.com

Vereinsbetreuer

Manche Betreuungsvereine bieten auch direkte Betreuungen an. Ihre Mitarbeiter führen dann als Vereinsbetreuer die Betreuung. Der Verein stellt sicher, dass die Betreuung auch bei Krankheit oder Urlaub des Mitarbeiters weiterläuft.

Behördenbetreuer

Als letzte Möglichkeit kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden. Das passiert aber selten. Es ist eher eine Notlösung, wenn niemand anders verfügbar ist.

Die konkreten Aufgaben eines Betreuers

Was macht ein Betreuer eigentlich genau? Das hängt von den festgelegten Aufgabenbereichen ab. Aber es gibt einige grundsätzliche Regeln.

Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betroffenen so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dabei hat er den Willen und die Wünsche des Betroffenen zu beachten. Das ist der wichtigste Grundsatz des neuen Betreuungsrechts.

Konkret bedeutet das: Der Betreuer muss mit dem Betroffenen sprechen. Er muss herausfinden, was dieser möchte. Er darf nicht einfach nach eigenen Vorstellungen entscheiden.

Wenn der Betroffene sich nicht äußern kann, muss der Betreuer seinen mutmaßlichen Willen ermitteln. Was hätte der Betroffene gewollt? Dafür kann der Betreuer frühere Äußerungen heranziehen oder Angehörige befragen.

In manchen Bereichen hat der Betreuer besondere Pflichten:

Bei der Vermögenssorge muss er das Vermögen des Betroffenen schützen. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er legt dem Gericht regelmäßig Rechnung. Größere Ausgaben oder Geschäfte brauchen oft die Genehmigung des Gerichts.

Bei der Gesundheitssorge muss der Betreuer wichtige medizinische Behandlungen mit dem Betroffenen besprechen. Bei gefährlichen Eingriffen braucht er die Zustimmung des Gerichts. Das gilt zum Beispiel für Operationen mit hohem Risiko.

Bei der Aufenthaltsbestimmung kann der Betreuer über den Wohnort entscheiden. Aber eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung braucht immer die Genehmigung des Gerichts.

Die Rechte der betreuten Person

Ein häufiges Missverständnis: Eine Betreuung nimmt dem Betroffenen nicht seine Rechte weg. Der betreute Mensch bleibt geschäftsfähig. Er kann weiterhin Verträge abschließen. Er kann heiraten. Er kann wählen gehen.

Nur wenn das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, ist das anders. Dann braucht der Betroffene für bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Betreuers. Aber das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Der Betroffene hat außerdem das Recht, bei der Auswahl des Betreuers mitzubestimmen. Wenn er eine bestimmte Person vorschlägt, muss das Gericht diesen Wunsch berücksichtigen. Nur bei wichtigen Gründen darf es davon abweichen.

Auch gegen einzelne Entscheidungen des Betreuers kann sich der Betroffene wehren. Er kann beim Betreuungsgericht beschweren. Das Gericht prüft dann, ob der Betreuer richtig gehandelt hat.

Und: Der Betroffene kann jederzeit die Aufhebung der Betreuung beantragen. Wenn er wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, muss das Gericht die Betreuung beenden.

Die Rolle der Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine

Neben dem Gericht und dem Betreuer gibt es weitere wichtige Akteure im Betreuungswesen.

Die Betreuungsbehörde ist Teil der Kommunalverwaltung. Sie hat mehrere Aufgaben: Sie berät Menschen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Sie unterstützt das Gericht im Betreuungsverfahren. Sie beglaubigt Vorsorgevollmachten. Und sie schlägt dem Gericht geeignete Betreuer vor.

Betreuungsvereine sind meistens bei Wohlfahrtsverbänden angesiedelt. Sie gewinnen und schulen ehrenamtliche Betreuer. Sie beraten und unterstützen diese bei ihrer Arbeit. Manche bieten auch selbst Betreuungen durch ihre Mitarbeiter an.

Beide Stellen spielen eine wichtige Rolle bei der Beratung. Wer überlegt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, kann sich dort informieren. Auch Angehörige, die eine Betreuung übernehmen wollen, bekommen dort Hilfe.

Die Vorsorgevollmacht als Alternative

Die beste Art, eine Betreuung zu vermeiden, ist die Vorsorgevollmacht. Damit bestimmt man selbst, wer später einmal die eigenen Angelegenheiten regeln soll. Das funktioniert so:

Man erteilt einer Vertrauensperson eine Vollmacht. Diese Person darf dann im Namen des Vollmachtgebers handeln, wenn dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Vollmacht gilt sofort oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Der Vorteil: Bei einer Vorsorgevollmacht entscheidet kein Gericht. Es gibt kein Verfahren, keine Gutachten, keine fremden Betreuer. Alles bleibt in der Familie oder im Freundeskreis.

Aber Vorsicht: Eine Vorsorgevollmacht sollte gut überlegt sein. Man gibt damit viel Macht aus der Hand. Die bevollmächtigte Person kann zum Beispiel über Konten verfügen. Deshalb sollte man nur jemanden bevollmächtigen, dem man wirklich vertraut.

Neben der Vorsorgevollmacht gibt es auch die Betreuungsverfügung. Damit kann man festlegen, wer Betreuer werden soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Oder man bestimmt, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll.

Beide Dokumente sollte man beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dann findet das Betreuungsgericht sie im Ernstfall schnell.

Die Kosten einer Betreuung

Wer zahlt eigentlich für die Betreuung? Das hängt von der finanziellen Situation des Betroffenen ab.

Bei ehrenamtlichen Betreuern fallen meist nur geringe Kosten an. Die Aufwandspauschale von 425 Euro pro Jahr zahlt entweder der Betroffene selbst oder die Staatskasse.

Bei Berufsbetreuern wird es teurer. Die Vergütung kann je nach Fall mehrere hundert Euro im Monat betragen. Wenn der Betroffene genug Vermögen hat, muss er selbst zahlen. Die Grenze liegt derzeit bei einem Schonvermögen von etwa 10.000 Euro.

Hat der Betroffene weniger Vermögen, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Der Staat zahlt dann den Berufsbetreuer. Das ist bei vielen Betreuungen der Fall.

Zusätzlich können Gerichtskosten anfallen. Diese richten sich ebenfalls nach dem Vermögen des Betroffenen.

Die Reform von 2023 und ihre Auswirkungen

Das neue Betreuungsrecht, das 2023 in Kraft trat, brachte wichtige Änderungen. Der wichtigste Grundsatz heißt jetzt: Unterstützung vor Vertretung.

Das bedeutet: Der Betreuer soll den Betroffenen zuerst dabei unterstützen, selbst zu handeln. Er soll ihm erklären, welche Möglichkeiten er hat. Er soll ihm helfen, seinen Willen auszudrücken. Erst wenn das nicht funktioniert, darf er stellvertretend handeln.

Außerdem wurde die Registrierung für Berufsbetreuer eingeführt. Sie müssen jetzt bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich bei einer Behörde registrieren lassen. Das soll die Qualität der Betreuung verbessern.

Die Rechte der Betroffenen wurden gestärkt. Ihr Wille steht jetzt noch mehr im Mittelpunkt. Das Gericht muss den Betroffenen besser aufklären. Und es muss regelmäßig prüfen, ob die Betreuung noch nötig ist.

Diese Änderungen entsprechen auch den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention. Deutschland hat sich damit verpflichtet, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

Kritik am Betreuungssystem

Das Betreuungsrecht ist nicht perfekt. Es gibt mehrere Kritikpunkte.

Manche Experten sagen, dass es zu viele Betreuungen gibt. Nicht jeder Betreute braucht wirklich eine rechtliche Betreuung. Manchmal würden andere Hilfen ausreichen. Die Zahl der Betreuungen steigt seit Jahren.

Auch die Qualität der Betreuung wird kritisiert. Manche Berufsbetreuer haben zu viele Fälle. Sie können sich nicht ausreichend um jeden Einzelnen kümmern. Der persönliche Kontakt kommt zu kurz.

Ein weiterer Punkt: Die Kontrolle durch die Gerichte funktioniert nicht immer gut. In manchen Fällen werden Betreuungen verlängert, ohne dass jemand genau hinschaut. Die Gerichte sind oft überlastet.

Schließlich gibt es Kritik an der Vergütung der Betreuer. Sie sei zu niedrig, sagen die Berufsverbände. Deshalb fänden sich zu wenige qualifizierte Menschen für diese wichtige Aufgabe.

Betreuung in anderen Kontexten

Das Wort Betreuung hat im Deutschen verschiedene Bedeutungen. Nicht jede Betreuung ist eine rechtliche Betreuung im Sinne des BGB.

Im Sozialrecht gibt es zum Beispiel die Eingliederungshilfe. Dort spricht man auch von Betreuungsleistungen. Aber das meint etwas anderes: praktische Hilfe im Alltag, Unterstützung beim Wohnen, Begleitung zu Terminen.

In der Jugendhilfe gibt es verschiedene Betreuungsformen für Kinder und Jugendliche. Zum Beispiel Erziehungsstellen oder Pflegefamilien. Auch das wird manchmal als Betreuung bezeichnet.

Im medizinischen Bereich meint Betreuung oft die Versorgung und Pflege von Patienten.

Es ist also wichtig, genau hinzuschauen, welche Art von Betreuung gemeint ist.

Wichtige Anlaufstellen und weitere Informationen

Wer sich über das Thema Betreuung informieren möchte, findet verschiedene Anlaufstellen:

Die örtliche Betreuungsbehörde berät kostenlos über Vorsorgevollmachten und Betreuungen. Sie ist meist beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung angesiedelt.

Betreuungsvereine bieten ebenfalls Beratung an. Sie helfen auch bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten.

Das Betreuungsgericht am zuständigen Amtsgericht gibt Auskunft über laufende Verfahren.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Zahlreiche Ratgeber und Broschüren erklären das Betreuungsrecht verständlich. Das Bundesjustizministerium bietet kostenlose Informationsmaterialien an.