Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ist ein gerichtliches Verfahren in Deutschland. Es dient dazu, volljährigen Menschen rechtliche Unterstützung zu geben. Diese Menschen können ihre Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln. Das Betreuungsgericht am zuständigen Amtsgericht prüft, ob eine Betreuung nötig ist. Es bestellt dann einen geeigneten Betreuer. Seit dem Betreuungsgesetz von 1992 haben Betreuungen die frühere Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Erwachsene ersetzt. Das Ziel ist es, die Würde und Selbstbestimmung des betroffenen Menschen zu erhalten. Der Betreuer soll den Betreuten bei Entscheidungen unterstützen, nicht bevormunden.
Was genau bedeutet rechtliche Betreuung?
Rechtliche Betreuung ist eine Form der gesetzlichen Vertretung für Erwachsene. Sie wird vom Betreuungsgericht angeordnet. Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein erwachsener Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein: eine psychische Krankheit, eine geistige Behinderung, eine seelische Behinderung oder eine körperliche Behinderung.
Wichtig: Eine Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Der betreute Mensch kann weiterhin Kaufverträge, Mietverträge und andere Verträge abschließen. Sowohl der Betreute als auch der Betreuer sind unterschriftsberechtigt. Das nennt man Doppelberechtigung. Nur wenn der Erwachsene sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, ordnet das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt an. Dann braucht der Betreute für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung seines Betreuers.
Der Betreuer darf nur dann eigenmächtig Entscheidungen treffen, wenn der Betreute wegen fehlender freier Willensbildung nicht selbst handeln kann. Ansonsten unterstützt er den Betreuten bei dessen eigenen Entscheidungen.
Wann wird ein Betreuer bestellt?
Das Gericht bestellt einen Betreuer nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab § 1814 geregelt. Die Person muss:
- volljährig sein (mindestens 18 Jahre alt)
- wegen einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können
- keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben
- keine anderen Hilfen haben, die ausreichen (zum Beispiel Sozialdienste)
- keinen entgegenstehenden freien Willen äußern
Eine Betreuung wird nicht angeordnet, wenn andere Unterstützung ausreicht. Das können zum Beispiel Familienangehörige, Sozialdienste oder ambulante Hilfen sein. Auch eine Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung überflüssig machen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man selbst bestimmen, wer im Ernstfall die eigenen Angelegenheiten regelt.
Die Betreuung ist immer auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt. Das Gericht legt fest, wofür der Betreuer zuständig ist. Das können zum Beispiel sein:
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung bei Behörden und Gerichten
- Postangelegenheiten
Wer kann ein Betreuungsverfahren einleiten?
Ein Betreuungsverfahren kann auf verschiedene Arten beginnen. Der Betroffene selbst kann einen Antrag stellen. Aber auch andere Personen können eine Betreuung anregen. Das sind zum Beispiel:
- Familienangehörige
- Ärzte
- Krankenhäuser
- Pflegeheime
- Behörden
- Sozialarbeiter
- Nachbarn oder Freunde
Der Unterschied zwischen Antrag und Anregung ist wichtig. Einen Antrag kann nur der Betroffene selbst stellen. Alle anderen geben nur eine Anregung ab. Das Gericht entscheidet dann, ob es ein Verfahren eröffnet.
Die Anregung kann formlos erfolgen. Es ist aber hilfreich, wenn man eine kurze Begründung schreibt. Man sollte angeben, für welche Aufgaben eine Betreuung nötig erscheint. Auch vorhandene ärztliche Unterlagen oder Berichte sind nützlich.
Die Anregung geht an das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht. Man kann sich aber auch zuerst an die Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät kostenlos und hilft beim Ausfüllen von Formularen (stadt.muenchen.de).
Die Rolle der Betreuungsbehörde im Verfahren
Die Betreuungsbehörde ist eine kommunale Stelle. Sie gehört zur Stadtverwaltung oder zum Landratsamt. Die Betreuungsbehörde hat mehrere Aufgaben im Betreuungsverfahren.
Zunächst berät sie Menschen, die Fragen zur Betreuung haben. Das gilt für Betroffene, Angehörige und alle anderen Interessierten. Die Beratung ist kostenlos.
Wenn das Betreuungsgericht ein Verfahren eröffnet, fordert es einen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde an. Die Mitarbeiter der Behörde besuchen den Betroffenen oft zu Hause. Sie prüfen die Lebenssituation. Sie fragen, ob es Alternativen zur Betreuung gibt. Sie schätzen ein, ob und welche Betreuung nötig ist.
Die Betreuungsbehörde schlägt auch geeignete Betreuer vor. Wenn kein Familienmitglied die Betreuung übernehmen kann, sucht die Behörde nach anderen Möglichkeiten. Das können ehrenamtliche Betreuer, Betreuungsvereine oder Berufsbetreuer sein.
Außerdem beglaubigt die Betreuungsbehörde Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Dafür fällt eine kleine Gebühr an. (service.jena.de)
So läuft das gerichtliche Betreuungsverfahren ab
Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Das bedeutet: Das Gericht prüft selbst, ob eine Betreuung nötig ist. Es wartet nicht darauf, dass jemand Beweise vorlegt.
Der typische Ablauf sieht so aus:
1. Einleitung des Verfahrens
Das Gericht informiert den Betroffenen schriftlich über die Einleitung des Verfahrens. Der Betroffene erfährt, wer die Betreuung angeregt hat.
2. Sozialbericht
Das Gericht fordert einen Bericht von der Betreuungsbehörde an. Dieser Bericht beschreibt die Lebenssituation des Betroffenen.
3. Ärztliches Gutachten
Wenn die Betreuungsbehörde eine Betreuung befürwortet, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen. Ein Arzt oder Psychiater erstellt ein Gutachten. Dieses Gutachten prüft die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung.
4. Verfahrenspfleger
Wenn der Betroffene seine Interessen nicht ausreichend selbst vertreten kann, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger. Dieser vertritt die Interessen des Betroffenen während des Verfahrens.
5. Persönliche Anhörung
Das Gericht hört den Betroffenen persönlich an. Ein Richter spricht mit dem Betroffenen. Oft findet dieses Gespräch in der Wohnung des Betroffenen oder im Pflegeheim statt. Der Richter erklärt das Verfahren und fragt nach den Wünschen des Betroffenen.
6. Entscheidung
Nach der Anhörung entscheidet das Gericht. Es bestellt entweder einen Betreuer oder lehnt die Betreuung ab. Die Entscheidung wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde mitgeteilt.
Wer kann als Betreuer bestellt werden?
Das Gericht muss bei der Auswahl des Betreuers die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen. Hat der Betroffene in einer Betreuungsverfügung jemanden benannt, wird diese Person in der Regel bestellt. Voraussetzung ist, dass die Person geeignet ist.
Als Betreuer kommen in Frage:
- Angehörige: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister
- Andere Vertrauenspersonen: Freunde, Nachbarn, Bekannte
- Ehrenamtliche Betreuer: Menschen, die freiwillig und ohne Bezahlung betreuen
- Mitarbeiter von Betreuungsvereinen: Vereinsbetreuer
- Berufsbetreuer: Menschen, die Betreuungen als Beruf ausüben
Die Reihenfolge ist wichtig. Das Gericht bevorzugt nahe Angehörige und Vertrauenspersonen. Nur wenn niemand aus dem persönlichen Umfeld geeignet ist, kommt ein Berufsbetreuer in Betracht.
Es dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Jemand, der finanzielle Interessen am Vermögen des Betroffenen hat, ist nicht geeignet. Auch Mitarbeiter von Einrichtungen, in denen der Betroffene lebt, können nicht Betreuer werden.
Der Betreuer muss volljährig sein. Er braucht keine besondere Ausbildung. Aber er muss in der Lage sein, die Aufgaben zu erfüllen. Das Gericht prüft die Eignung.
Betreuungsvereine wie zum Beispiel Grenzenlos e.V. in Jena übernehmen auch Betreuungen. Sie sind als Betreuungsvereine im Sinne des Betreuungsrechts anerkannt. (Link)
Aufgaben und Pflichten des Betreuers
Der Betreuer hat verschiedene Pflichten. Die wichtigste ist: Er muss den Wünschen des Betreuten folgen. Der Betreuer soll den Betreuten bei eigenen Entscheidungen unterstützen. Er soll nicht über den Kopf des Betreuten hinweg handeln.
Der Betreuer organisiert und regelt alles Nötige in seinen Aufgabenkreisen. Aber nur, wenn der Betreute es nicht selbst kann. Er berät den Betreuten und hilft ihm, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.
Zu den Aufgaben gehören je nach Aufgabenkreis:
- Gesundheitssorge: Arztbesuche organisieren, über Behandlungen entscheiden, Pflegeleistungen beantragen
- Vermögenssorge: Rechnungen bezahlen, Bankgeschäfte erledigen, Anträge stellen
- Aufenthaltsbestimmung: Entscheiden, wo der Betreute wohnt
- Behördenangelegenheiten: Anträge bei Ämtern stellen, Post bearbeiten
Bei bestimmten Entscheidungen braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das gilt zum Beispiel für:
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierungen, Bettgitter, geschlossene Unterbringung)
- Bestimmte ärztliche Eingriffe
- Die Kündigung der Wohnung des Betreuten
- Größere Vermögensgeschäfte
Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten. Er legt Rechenschaft über seine Tätigkeiten und über das Vermögen des Betreuten ab. Das Gericht überwacht die Betreuung.
Was kostet ein Betreuungsverfahren?
Die Kosten für das Betreuungsverfahren hängen von verschiedenen Faktoren ab. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Für den Betroffenen gilt:
- Hat der Betreute ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro, muss er die Kosten für einen Berufsbetreuer selbst tragen. Die Vergütung ist im VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) geregelt.
- Hat der Betreute ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro, muss er auch die Kosten für das Gutachten und die Gerichtskosten selbst zahlen. Zusätzlich fällt eine jährliche Gebühr an.
- Bei geringerem Vermögen übernimmt der Staat die Kosten.
Selbst genutztes Wohneigentum wird bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt.
Ehrenamtliche Betreuer können eine jährliche Aufwandspauschale von 399 Euro vom Betreuungsgericht bekommen. Alternativ können sie ihre tatsächlichen Aufwendungen nachweisen und erstattet bekommen.
Hinweis: Auch der Person, die die Betreuung angeregt hat, können Gerichtskosten berechnet werden. Das passiert aber selten und nur in besonderen Fällen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Die Dauer eines Betreuungsverfahrens schwankt. Es kommt auf den Einzelfall an. Im Normalfall dauert es bis zu drei Monate. Das liegt daran, dass ein Gutachten eingeholt werden muss. Auch die persönliche Anhörung durch den Richter braucht Zeit.
In dringenden Fällen kann das Gericht eine vorläufige Betreuung anordnen. Dafür genügt ein ärztliches Attest. Die Dringlichkeit muss begründet werden. Eine vorläufige Betreuung gilt für maximal sechs Monate. In dieser Zeit wird das reguläre Verfahren durchgeführt.
Alternativen zur gerichtlichen Betreuung
Eine Betreuung ist nur das letzte Mittel. Vorher prüft das Gericht, ob andere Hilfen ausreichen. Diese Alternativen können eine Betreuung verhindern:
1. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man selbst, wer im Ernstfall die eigenen Angelegenheiten regelt. Die bevollmächtigte Person kann ohne Gerichtsverfahren handeln. Sie wird nicht vom Gericht überwacht. Deshalb sollte man nur Menschen bevollmächtigen, denen man völlig vertraut.
2. Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Empfehlung an das Gericht. Man legt fest, wer Betreuer werden soll. Oder wer es auf keinen Fall werden soll. Das Gericht ist an diesen Wunsch gebunden. Es sei denn, die gewünschte Person ist ungeeignet.
3. Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legt man fest, welche medizinischen Maßnahmen man möchte. Und welche nicht. Das hilft Ärzten und Betreuern bei Entscheidungen.
Alle drei Dokumente sollte man schriftlich verfassen. Sie müssen mit Datum und Unterschrift versehen sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend nötig. Aber sie erhöht die Akzeptanz. Bei Grundstücksgeschäften oder Bankangelegenheiten ist eine Beglaubigung oft erforderlich.
Man kann die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So finden Gerichte und Ärzte sie im Ernstfall schneller.
Rechtsmittel gegen eine Betreuungsentscheidung
Gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts kann man Beschwerde einlegen. Das gilt für den Betroffenen selbst. Aber auch für nahe Angehörige.
Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Das Gericht informiert über die genauen Fristen und das Verfahren. Die Beschwerde geht an das Landgericht.
Der Betroffene kann auch während einer laufenden Betreuung die Aufhebung beantragen. Das muss das Gericht prüfen, wenn sich die Umstände geändert haben. Ist eine Betreuung nicht mehr nötig, wird sie aufgehoben.
Unterstützung für ehrenamtliche Betreuer
Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Bindung zum Betreuten müssen sich einem Betreuungsverein anschließen. Die Betreuungsvereine bieten Beratung und Unterstützung. Auch Angehörige, die als Betreuer tätig sind, können diese Hilfe nutzen.
Die Vereine bieten zum Beispiel:
- Schulungen für neue Betreuer
- Beratung bei schwierigen Fragen
- Vertretung bei Urlaub oder Krankheit
Das Bundesministerium der Justiz stellt verschiedene Formulare und Broschüren zum Betreuungsrecht bereit. Es gibt auch Informationen in Leichter Sprache.