Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein spezielles gerichtliches Verfahren in Deutschland. Es richtet sich an Privatpersonen, die ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Das Verfahren ermöglicht überschuldeten Menschen einen finanziellen Neuanfang. Nach Abschluss des Verfahrens können Schuldner von ihren restlichen Verbindlichkeiten befreit werden. Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel dieses Verfahrens. Das Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet sich vom Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen. Es gilt als vereinfachte Form der Insolvenzabwicklung. Die rechtliche Grundlage bildet die Insolvenzordnung (InsO) in den §§ 304 ff. Jährlich nutzen tausende Menschen in Deutschland dieses Verfahren.

Was das Verfahren rechtlich bedeutet

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Verbraucherinsolvenzverfahren seit 1999. Die relevanten Paragraphen sind §§ 304 bis 314 InsO. Das Gesetz definiert genau, wer das Verfahren nutzen kann. Es legt auch den Ablauf fest.

Das Verfahren hat zwei Hauptziele. Erstens sollen Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt werden. Das bedeutet: Alle Gläubiger werden gleichmäßig behandelt. Zweitens soll redlichen Schuldnern ein Neustart ermöglicht werden. Die Restschuldbefreiung steht am Ende des Verfahrens.

Die InsO wurde mehrfach geändert. Eine wichtige Reform trat 2014 in Kraft. Sie verkürzte die Verfahrensdauer erheblich. 2020 kam eine weitere Verkürzung. Heute dauert das Verfahren in der Regel nur noch drei Jahre. Früher waren es sechs Jahre.

Das Verfahren ist ein Kollektivverfahren. Das heißt: Einzelne Gläubiger können während des Verfahrens nicht mehr vollstrecken. Pfändungen werden gestoppt. Die Zwangsvollstreckung ruht. Das gibt dem Schuldner Ruhe und Zeit.

Wer die Privatinsolvenz beantragen darf

Nicht jeder kann das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. Es gibt klare Voraussetzungen. Die Person muss eine natürliche Person sein. Juristische Personen wie GmbHs sind ausgeschlossen.

Der Antragsteller darf keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Wer aktuell selbstständig ist, muss das Regelinsolvenzverfahren nutzen. Für ehemals Selbstständige gibt es eine Ausnahme. Sie können das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn:

  • höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind
  • keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen

Das bedeutet: Wer früher Angestellte hatte, kann meist nicht in die Verbraucherinsolvenz. Diese Personen haben oft noch Lohnforderungen offen. Dann gilt das Regelinsolvenzverfahren.

Die Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen. Das heißt: Der Schuldner kann seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen. Oder die Zahlungsunfähigkeit droht in naher Zukunft. Eine Überschuldung allein reicht bei Privatpersonen nicht aus. Die Schulden müssen die Zahlungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigen.

Wichtig ist auch: Der Schuldner muss redlich sein. Wer seine Gläubiger bewusst geschädigt hat, kann Probleme bekommen. Die Restschuldbefreiung kann dann verweigert werden.

Der Weg zum Antrag: Außergerichtliche Einigung zuerst

Bevor ein Antrag möglich ist, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfinden. Das schreibt das Gesetz vor. Der Schuldner muss versuchen, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dieser Versuch muss ernsthaft sein.

Der Schuldner erstellt einen Schuldenbereinigungsplan. Darin steht, wie er seine Schulden tilgen will. Zum Beispiel durch Ratenzahlungen. Oder durch einen Teilverzicht der Gläubiger. Der Plan muss realistisch sein. Er muss zur finanziellen Situation passen.

Der Einigungsversuch muss von einer anerkannten Stelle begleitet werden. Das können sein:

  • Schuldnerberatungsstellen (oft kostenlos)
  • Rechtsanwälte
  • Notare

Diese Stellen stellen eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung bestätigt, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. Ohne diese Bescheinigung ist kein Insolvenzantrag möglich.

Die Gläubiger müssen dem Plan zustimmen. Wenn auch nur ein Gläubiger ablehnt, ist die außergerichtliche Einigung gescheitert. In der Praxis scheitern viele Einigungsversuche. Die Gläubiger wollen oft nicht verzichten.

Nach dem Scheitern hat der Schuldner sechs Monate Zeit. In dieser Frist muss er den Insolvenzantrag stellen. Verstreicht die Frist, muss ein neuer Einigungsversuch starten.

Was beim Gericht passiert: Der Ablauf im Detail

Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das ist das Gericht am Wohnort des Schuldners. Das Gericht prüft den Antrag auf Vollständigkeit. Die Formulare sind umfangreich. Viele Anträge werden wegen Fehlern zunächst abgelehnt.

Folgende Unterlagen sind nötig:

  • ausgefüllte Antragsformulare
  • Vermögensverzeichnis
  • Liste aller Gläubiger mit Forderungen
  • Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • eventuell Antrag auf Verfahrenskostenstundung

Das Gericht kann einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch anordnen. Das ist ein zweiter Einigungsversuch. Diesmal unter gerichtlicher Aufsicht. Die Gläubiger haben dann erneut die Chance zuzustimmen. Auch hier gilt: Ein Gläubiger kann blockieren.

Wenn auch dieser Versuch scheitert, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter oder Treuhänder. Diese Person verwaltet das Verfahren. Sie prüft die Forderungen der Gläubiger. Sie verwertet das pfändbare Vermögen des Schuldners.

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Dafür gibt es eine Frist. Die angemeldeten Forderungen werden in die Insolvenztabelle eingetragen. Der Treuhänder prüft jede Forderung. Bestrittene Forderungen werden gesondert behandelt.

Das pfändbare Vermögen wird verwertet. Das heißt: Es wird zu Geld gemacht. Der Erlös wird an die Gläubiger verteilt. Viele Schuldner haben aber kaum verwertbares Vermögen. Dann gibt es nur eine geringe Quote für die Gläubiger.

Die drei Jahre danach: Wohlverhaltensphase

Nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Sie dauert heute drei Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen.

Die wichtigsten Obliegenheiten sind:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben
  • sich um Arbeit bemühen, wenn arbeitslos
  • Vermögen, das erzielt wird, abführen
  • jeden Wohnortwechsel melden
  • keine neuen Schulden machen
  • Auskunft geben über Einkommen und Vermögen

Der pfändbare Teil des Einkommens geht an den Treuhänder. Dieser verteilt das Geld an die Gläubiger. Die Pfändungsfreigrenzen schützen das Existenzminimum. Ein gewisser Betrag bleibt dem Schuldner immer.

Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten, droht die Versagung der Restschuldbefreiung. Dann war alles umsonst. Die Schulden bleiben bestehen. Das Gericht prüft am Ende, ob der Schuldner sich redlich verhalten hat.

Gläubiger können Versagungsanträge stellen. Sie können argumentieren, dass der Schuldner seine Pflichten verletzt hat. Das Gericht entscheidet dann. In der Praxis werden die meisten Restschuldbefreiungen erteilt.

Schuldenfreiheit am Ende: Die Restschuldbefreiung

Nach den drei Jahren kommt der entscheidende Moment. Das Gericht erteilt die Restschuldbefreiung. Ab diesem Zeitpunkt sind die restlichen Schulden erloschen. Der Schuldner ist schuldenfrei.

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Auch die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Schulden gelten als natürliche Verbindlichkeiten. Sie können nicht mehr eingeklagt werden.

Es gibt Ausnahmen. Bestimmte Schulden werden nicht befreit:

  • Schulden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Unterhaltspflichten, die vorsätzlich nicht gezahlt wurden
  • Schulden aus zinslosen Darlehen für Verfahrenskosten

Diese Schulden bleiben auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Der Schuldner muss sie weiter zahlen.

Die Restschuldbefreiung kann auch versagt werden. Das passiert zum Beispiel bei:

  • Insolvenzstraftaten in den letzten drei Jahren vor dem Antrag
  • falschen Angaben zu den eigenen Finanzen
  • Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
  • unangemessener Verschwendung von Vermögen

In den letzten Jahren wurde das Verfahren deutlich kürzer. Früher dauerte es sechs Jahre. Seit Oktober 2020 sind es nur noch drei Jahre. Das gilt für alle Anträge ab diesem Datum.

Was das alles kostet: Gebühren und Finanzierung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren verursacht Kosten. Diese entstehen für das Gericht und den Treuhänder. Viele Schuldner können diese Kosten nicht bezahlen. Dafür gibt es die Verfahrenskostenstundung.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Bei geringer Masse sind die Kosten niedrig. Die Treuhändervergütung ist gesetzlich geregelt. Sie richtet sich nach der Insolvenzmasse und dem Arbeitsaufwand.

Bei der Verfahrenskostenstundung übernimmt der Staat zunächst die Kosten. Der Schuldner muss sie später zurückzahlen. Aber nur, wenn er dazu in der Lage ist. Die Stundung gilt auch für die Wohlverhaltensperiode.

Die Rückzahlung erfolgt in Raten. Wenn der Schuldner nach vier Jahren noch nicht zahlen kann, werden die Kosten erlassen. Das Ziel ist: Auch arme Menschen sollen die Chance auf einen Neustart haben.

Die Schuldnerberatung ist oft kostenlos. Öffentliche und gemeinnützige Beratungsstellen verlangen kein Geld. Anwälte kosten dagegen Geld. Wer wenig verdient, kann Beratungshilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Anwaltskosten.

Leben mit der Insolvenz: Auswirkungen im Alltag

Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat Auswirkungen auf den Alltag. Die wichtigste: Der Eintrag in der SCHUFA. Die Insolvenz wird dort gespeichert. Das erschwert zum Beispiel:

  • neue Mietverträge abzuschließen
  • Kredite zu bekommen
  • Handyverträge abzuschließen
  • ein Bankkonto zu eröffnen

Der SCHUFA-Eintrag wird nach sechs Monaten nach Ende des Verfahrens gelöscht. Das ist eine Verbesserung gegenüber früher. Damals blieb der Eintrag drei Jahre bestehen.

Während des Verfahrens darf der Schuldner sein Vermögen nicht frei verwalten. Der Treuhänder hat die Kontrolle. Erbschaften oder Lottogewinne müssen gemeldet werden. Sie fließen in die Insolvenzmasse.

Der Arbeitgeber erfährt möglicherweise von der Insolvenz. Besonders wenn Lohnpfändungen bestanden. Das kann unangenehm sein. Ein Kündigungsgrund ist die Insolvenz aber nicht.

Selbstständige Tätigkeit ist während des Verfahrens eingeschränkt. Wer sich selbstständig machen will, braucht die Freigabe des Treuhänders. Dann fließt das Einkommen aus der Selbstständigkeit nicht in die Masse.

Historische Entwicklung des Verfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es seit dem 1. Januar 1999. Es wurde mit der neuen Insolvenzordnung eingeführt. Vorher gab es für Privatpersonen kaum Möglichkeiten, sich von Schulden zu befreien.

Die erste Version sah eine siebenjährige Wohlverhaltensperiode vor. Das wurde als sehr lang kritisiert. Im europäischen Vergleich war Deutschland Schlusslicht.

2001 kam die erste Reform. Die Wohlverhaltensphase wurde auf sechs Jahre verkürzt. Das war immer noch lang. Andere Länder wie Frankreich oder England kannten kürzere Verfahren.

2014 folgte eine wichtige Änderung. Die Verfahrensdauer konnte auf drei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung: Der Schuldner zahlte 35 Prozent der Schulden. Oder er bezahlte zumindest die Verfahrenskosten. Dann dauerte es fünf Jahre.

Die EU-Richtlinie 2019/1023 brachte weitere Änderungen. Deutschland musste das nationale Recht anpassen. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat 2020 in Kraft. Seitdem dauert das Verfahren generell nur noch drei Jahre. Ohne Bedingungen.

Unterschiede zum Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren gilt für Unternehmen und Selbstständige. Es ist komplexer als das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Unterschiede sind wichtig zu verstehen.

MerkmalVerbraucherinsolvenzRegelinsolvenz
ZielgruppePrivatpersonenUnternehmen, Selbstständige
Außergerichtlicher VersuchPflichtKeine Pflicht
VerfahrenskostenOft gestundetMüssen gedeckt sein
KomplexitätVereinfachtKomplex

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostengünstiger. Es ist auch schneller. Die Verfahren sind weniger aufwändig. Das liegt an der meist überschaubaren Vermögenslage der Schuldner.

Für ehemals Selbstständige gelten Sonderregeln. Sie können unter bestimmten Bedingungen in die Verbraucherinsolvenz. Die Vermögensverhältnisse müssen überschaubar sein. Maximal 19 Gläubiger dürfen vorhanden sein.

Hilfe und Beratung finden

Der erste Schritt ist die Schuldnerberatung. Viele Städte und Gemeinden bieten kostenlose Beratung an. Auch Wohlfahrtsverbände wie Caritas oder Diakonie helfen. Die Beratung ist wichtig. Die Formulare sind kompliziert. Fehler führen zur Ablehnung.

Anwälte können ebenfalls helfen. Sie kosten aber Geld. Wer wenig verdient, kann Beratungshilfe beantragen. Dann zahlt der Staat. Den Antrag stellt man beim Amtsgericht.

Die Wartezeiten bei kostenlosen Beratungsstellen sind oft lang. Mehrere Monate sind normal. Wer schnell handeln muss, braucht eventuell einen Anwalt