Kraftwerk mit Schornsteinen
Foto: „Power plant Voerde“ von Daniel Ullrich Threedots, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons (Ausschnitt)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Aufbau und Gliederung einfach erklärt

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das zentrale Gesetz gegen Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Es regelt, unter welchen Bedingungen Industrieanlagen, Kraftwerke oder Tierhaltungen betrieben werden dürfen, und ist auch für Nachbarschaftskonflikte wichtig – etwa bei Lärm von Gewerbebetrieben.

Zweck des Gesetzes

Nach § 1 BImSchG sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt und deren Entstehen vorgebeugt werden. Zentrale Begriffe wie Emissionen, Immissionen, schädliche Umwelteinwirkungen und Stand der Technik definiert § 3 BImSchG.

Die Gliederung im Überblick

TeilInhaltParagrafen
Erster TeilAllgemeine Vorschriften: Zweck, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen§§ 1–3
Zweiter TeilErrichtung und Betrieb von Anlagen§§ 4–31l
Dritter TeilBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen§§ 32–37n
Vierter TeilBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen§§ 38–43
Fünfter TeilÜberwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung§§ 44–47
Sechster TeilLärmminderungsplanung§§ 47a–47f
Siebter TeilGemeinsame Vorschriften (u. a. Verordnungsermächtigungen, Immissionsschutzbeauftragte, Überwachung)§§ 48–65
Achter TeilSchlussvorschriften§§ 66–73

Der Kern: Anlagen im Zweiten Teil

Der Zweite Teil ist in vier Abschnitte gegliedert und für die Praxis am wichtigsten:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4–21): Welche Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung brauchen, legt die 4. BImSchV fest. Die Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen wie die Baugenehmigung ein (Konzentrationswirkung, § 13). Betreiberpflichten regelt § 5, das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung § 10.
  • Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22–25a): Auch kleinere Anlagen – vom Blockheizkraftwerk bis zum Gaststättenbetrieb – müssen vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindern und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränken.
  • Ermittlung von Emissionen und Immissionen (§§ 26–31): Messungen, sicherheitstechnische Prüfungen und Berichtspflichten.
  • Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a ff.): nach der Energiekrise eingefügte Übergangsregeln.

Verkehr, Luftqualität und Lärm

Der Vierte Teil enthält unter anderem die Regeln zum Lärmschutz beim Bau und bei der Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 41–43); die Grenzwerte stehen in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Nach dem Fünften Teil müssen die Behörden Luftreinhaltepläne aufstellen, wenn Grenzwerte überschritten werden – Grundlage etwa für Umweltzonen. Der Sechste Teil setzt die EU-Umgebungslärmrichtlinie mit Lärmkarten und Lärmaktionsplänen um.

Wichtige Verordnungen und Verwaltungsvorschriften

  • 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  • 1. BImSchV – kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen)
  • 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung
  • 18. BImSchV – Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • TA Lärm und TA Luft – Verwaltungsvorschriften mit Richtwerten für Anlagenlärm und Luftschadstoffe

Bedeutung für Nachbarn

Das BImSchG schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern über die Betreiberpflichten auch die Nachbarschaft. Wer sich durch Lärm, Gerüche oder Abgase einer Anlage beeinträchtigt fühlt, kann sich an die zuständige Immissionsschutzbehörde wenden und unter Umständen gegen eine Genehmigung klagen. Für Konflikte zwischen Privatleuten bleibt daneben das zivile Nachbarrecht maßgeblich, insbesondere § 906 BGB.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.