Wo sich Schiene und Straße kreuzen, stellen sich drei Fragen: Wie muss die Kreuzung gebaut sein, wer darf sie ändern – und wer bezahlt das alles? Antworten gibt das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG). Es gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen und verteilt Bau-, Änderungs- und Erhaltungskosten zwischen den Beteiligten.
Bahnübergang oder Überführung
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Kreuzungen (§ 1 EKrG):
- Bahnübergänge: höhengleiche Kreuzungen, bei denen Straße und Gleis auf einer Ebene liegen.
- Überführungen: nicht höhengleiche Kreuzungen, also Brücken oder Unterführungen.
Wer sind die Beteiligten?
Beteiligt sind zum einen das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs trägt (bei Bundesschienenwegen in der Regel die DB InfraGO), und zum anderen der Träger der Straßenbaulast – je nach Straße also Bund, Land, Landkreis oder Gemeinde. Straßenbahnen, die nicht im Straßenraum liegen, werden je nach Konstellation wie Straßen oder wie Eisenbahnen behandelt.
Neue Kreuzungen müssen Überführungen sein
Neue Kreuzungen, die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, sind als Überführungen herzustellen (§ 2 EKrG). Neue Bahnübergänge sind also die Ausnahme; die Anordnungsbehörde kann sie nur in Einzelfällen zulassen, etwa bei schwachem Verkehr. Eine Kreuzung gilt als neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide neu angelegt werden.
Änderung bestehender Kreuzungen
Erfordern Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs es, kann eine Kreuzung beseitigt, entlastet oder geändert werden (§ 3 EKrG). Typische Maßnahmen sind der Ersatz eines Bahnübergangs durch eine Brücke, der Einbau von Schranken oder Lichtzeichen oder die Herstellung von Sichtflächen. Grundlage ist eine Vereinbarung der Beteiligten; kommt sie nicht zustande, entscheidet die Anordnungsbehörde im Kreuzungsrechtsverfahren.
Wer trägt die Kosten?
| Fall | Kostenverteilung |
|---|---|
| Neue Kreuzung, ein Verkehrsweg kommt hinzu | Der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, trägt die Kosten der Kreuzungsanlage (§ 11 EKrG). |
| Neue Kreuzung, Schiene und Straße gleichzeitig neu | Beide Beteiligte tragen die Kosten je zur Hälfte (§ 11 EKrG). |
| Änderung einer Überführung | Grundsätzlich trägt sie, wer die Änderung verlangt; bei bestimmten Erneuerungen wird geteilt (§ 12 EKrG). |
| Maßnahme an einem Bahnübergang | Eisenbahn und Straßenbaulastträger tragen je ein Drittel; das letzte Drittel trägt bei Bundeseisenbahnen der Bund, sonst das Land (§ 13 Abs. 1 EKrG). |
| Bahnübergang an einer Straße in kommunaler Baulast | Die Gemeinde zahlt nichts: Bei Bundeseisenbahnen tragen Bund die Hälfte, Eisenbahn ein Drittel, Land ein Sechstel; bei anderen Eisenbahnen das Land zwei Drittel und die Eisenbahn ein Drittel (§ 13 Abs. 2 EKrG). |
Die Entlastung der Kommunen bei Bahnübergängen an Gemeindestraßen ist eine vergleichsweise junge Regelung. Sie soll verhindern, dass die Beseitigung gefährlicher Bahnübergänge am Geld der Gemeinden scheitert.
Erhaltung und Betrieb
Jeder Beteiligte erhält und betreibt seine Anlagen grundsätzlich auf eigene Kosten (§ 14 EKrG). Am Bahnübergang gehören das Kreuzungsstück sowie Schranken, Andreaskreuze und Blinklichter zur Eisenbahn, Sichtflächen, Warnzeichen und Verkehrszeichen zur Straße. Wer durch eine neue Kreuzung zusätzlichen Erhaltungsaufwand verursacht, muss ihn unter Umständen erstatten (§ 15 EKrG).
Rechtsgrundlagen
- Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
- 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (Berechnung der Kostenmasse)
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und Straßengesetze von Bund und Ländern
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.



