Banken, Lieferanten und Vermieter sichern sich gegen den Ausfall ihrer Forderungen ab – mit Grundschulden, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung oder Eigentumsvorbehalt. In der Insolvenz entscheidet die Art der Sicherheit darüber, wer wann was bekommt. Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei zwischen Aussonderung und Absonderung.
Aussonderung: Was dem Schuldner nicht gehört
Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, kann ihr Eigentümer herausverlangen (§ 47 InsO). Klassischer Fall ist der einfache Eigentumsvorbehalt: Der Lieferant bleibt Eigentümer der noch nicht bezahlten Ware. Auch gemietete oder geleaste Sachen werden ausgesondert. Der Insolvenzverwalter kann bei Kaufverträgen unter Eigentumsvorbehalt allerdings zunächst wählen, ob er den Vertrag erfüllt (§ 103 InsO); im Regelfall muss er sich dazu erst nach dem Berichtstermin erklären (§ 107 Abs. 2 InsO).
Absonderung: Vorrang bei der Verwertung
Gläubiger mit Sicherungsrechten an Massegegenständen können abgesonderte Befriedigung verlangen. Der Gegenstand bleibt in der Masse, der Erlös aus seiner Verwertung steht aber vorrangig dem gesicherten Gläubiger zu. Dazu gehören:
- Grundpfandrechte wie Grundschuld und Hypothek (§ 49 InsO),
- vertragliche und gesetzliche Pfandrechte, etwa das Vermieterpfandrecht (§ 50 InsO),
- Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sowie verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt (§ 51 InsO).
Soweit der Erlös nicht reicht, nimmt der Gläubiger mit dem Ausfall wie jeder andere Insolvenzgläubiger an der Quote teil (§ 52 InsO).
Wer verwertet?
| Sicherheit | Verwertung durch | Vorschrift |
|---|---|---|
| Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters (z. B. sicherungsübereignete Maschinen) | Insolvenzverwalter | § 166 Abs. 1 InsO |
| Zur Sicherheit abgetretene Forderungen | Insolvenzverwalter (Einziehung) | § 166 Abs. 2 InsO |
| Bewegliche Sachen im Besitz des Gläubigers (z. B. Pfand) | Gläubiger selbst | § 173 InsO |
| Grundstücke | Zwangsversteigerung oder -verwaltung, auf Betreiben des Verwalters oder des Gläubigers | § 165 InsO, ZVG |
Das Verwertungsrecht des Verwalters hat einen guten Grund: Betriebsmittel sollen nicht sofort aus dem Unternehmen gezogen werden, damit eine Fortführung oder ein Verkauf als Ganzes möglich bleibt. Vor einer Veräußerung muss der Verwalter den Gläubiger informieren, der eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweisen kann (§ 168 InsO).
Kostenbeiträge für die Masse
Verwertet der Verwalter, darf er Kostenbeiträge für die Masse einbehalten (§§ 170, 171 InsO):
- Feststellungskosten: pauschal 4 % des Verwertungserlöses,
- Verwertungskosten: pauschal 5 % des Erlöses; sind die tatsächlichen Kosten erheblich höher oder niedriger, sind diese anzusetzen,
- zusätzlich die Umsatzsteuer, wenn die Verwertung die Masse damit belastet.
Erst der verbleibende Betrag wird an den gesicherten Gläubiger ausgekehrt. Bei Grundstücken fallen diese Pauschalen nicht an; dort gelten die Regeln des Zwangsversteigerungsgesetzes.
Anfechtung von Sicherheiten
Sicherheiten, die kurz vor dem Insolvenzantrag oder unter bestimmten Umständen bestellt wurden, kann der Verwalter unter Umständen anfechten (§§ 129 ff. InsO). Das gilt etwa, wenn sich ein Gläubiger in der Krise eine Sicherheit verschafft, auf die er keinen Anspruch hatte. Gesicherte Gläubiger sollten die Wirksamkeit ihrer Sicherheiten deshalb früh prüfen lassen.
Rechtsgrundlagen
- § 47 InsO – Aussonderung
- §§ 49–52 InsO – Absonderung
- §§ 165–173 InsO – Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.



