Wer eine Privatinsolvenz durchläuft, will am Ende vor allem eines: die Restschuldbefreiung. Bis dahin muss der Schuldner eine Zeit lang bestimmte Pflichten erfüllen. Diese Phase wird umgangssprachlich Wohlverhaltensperiode genannt. Juristisch geht es um die Zeit bis zum Ende der Abtretungsfrist, in der das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder fließt.
Wie lange dauert die Wohlverhaltensperiode?
Seit der Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens beträgt die Abtretungsfrist für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Früher waren es grundsätzlich sechs Jahre; eine Verkürzung auf drei oder fünf Jahre war nur unter Bedingungen möglich. Für ältere Verfahren gelten Übergangsregeln.
Wer bereits einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat, muss bei einem erneuten Antrag eine Sperrfrist von elf Jahren beachten (§ 287a InsO); die Abtretungsfrist im zweiten Verfahren beträgt dann fünf Jahre.
Was passiert in dieser Zeit?
Mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis oder vergleichbare Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist ab. Ist das Insolvenzverfahren vor Fristende aufgehoben, setzt das Gericht einen Treuhänder ein (§ 288 InsO). Er zieht die pfändbaren Beträge ein und verteilt sie einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger (§ 292 InsO). Der unpfändbare Teil des Einkommens bleibt dem Schuldner.
Die Obliegenheiten nach § 295 InsO
Während der Wohlverhaltensperiode muss sich der Schuldner an die Obliegenheiten aus § 295 InsO halten. Die wichtigsten:
| Obliegenheit | Was das konkret bedeutet |
|---|---|
| Erwerbsobliegenheit | Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft darum bemühen; zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden. |
| Erbschaft und Schenkung | Vermögen aus Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung ist zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. |
| Lotterie- und Spielgewinne | Gewinne aus Lotterien und anderen Glücksspielen sind vollständig herauszugeben. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen. |
| Mitteilungspflichten | Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen. |
| Keine Verheimlichung | Bezüge oder Vermögen, die unter die Abtretung oder Herausgabepflicht fallen, dürfen nicht verschwiegen werden; auf Verlangen ist Auskunft zu geben. |
| Zahlungen nur über den Treuhänder | Einzelne Gläubiger dürfen nicht bevorzugt werden – Zahlungen an Insolvenzgläubiger laufen ausschließlich über den Treuhänder. |
| Keine unangemessenen Schulden | Der Schuldner darf keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten eingehen. |
Für Selbstständige gilt eine Sonderregel (§ 295a InsO): Sie müssen die Gläubiger so stellen, als würden sie ein angemessenes Dienstverhältnis ausüben, und entsprechende Beträge an den Treuhänder abführen.
Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?
Verstößt der Schuldner schuldhaft gegen eine Obliegenheit und beeinträchtigt er dadurch die Befriedigung der Gläubiger, kann das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen (§ 296 InsO). Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Gläubiger von dem Verstoß erfahren hat, und der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden. Das Gericht ermittelt also nicht von sich aus.
Weitere Versagungsgründe sind eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) und die fehlende Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders, wenn der Schuldner den Betrag trotz Aufforderung nicht zahlt (§ 298 InsO).
Das Ende der Wohlverhaltensperiode
Läuft die Abtretungsfrist ohne Versagung ab, entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurden, Geldstrafen sowie bestimmte Steuerschulden (§ 302 InsO).
Praxistipps für die Wohlverhaltensperiode
- Jede Adressänderung und jeden Jobwechsel sofort schriftlich an Gericht und Treuhänder melden und den Versand belegen können.
- Bei Arbeitslosigkeit Bewerbungen dokumentieren – der Nachweis ernsthafter Bemühungen ist im Streitfall entscheidend.
- Vor größeren Anschaffungen auf Raten oder neuen Krediten prüfen, ob sie als unangemessene Verbindlichkeit gelten könnten.
- Bei einer Erbschaft frühzeitig mit dem Treuhänder klären, welcher Betrag herauszugeben ist.
Rechtsgrundlagen
- § 287 InsO – Antrag des Schuldners, Abtretungsfrist
- § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners
- § 296 InsO – Verstoß gegen Obliegenheiten
- § 300 InsO – Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.



