Rückrechnung bei Alkoholdelikten

Die Rückrechnung bei Alkoholdelikten ist ein Verfahren aus der forensischen Toxikologie. Es dient dazu, die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt einer Straftat zu ermitteln. Um in einem Verfahren feststellen zu können, ob das Fahren unter Alkoholeinfluss noch eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt, muss die BAK zum Tatzeitpunkt bekannt sein. Da die Blutentnahme häufig erst Stunden nach der Tat erfolgt, muss die BAK auf den Tatzeitpunkt rückgerechnet werden.

Das Verfahren ist in Deutschland von hoher Bedeutung für die Rechtsprechung. Es wird sowohl bei der Prüfung der Fahrtauglichkeit als auch bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Beschuldigten angewandt.

Warum braucht man überhaupt eine Rückrechnung?

Liegt eine Blutalkoholmessung vor, so kann unter bestimmten Voraussetzungen aus der Blutalkoholkonzentration (BAK) errechnet werden, ob auf den Betroffenen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Alkoholkonzentration einwirkte. Dies kann z. B. wichtig sein, um zu bestimmen, ob der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von einem Kfz-Führer erreicht wurde.

Aber auch wenn es um Prüfung geht, inwieweit bei Täter als Folge der Alkoholisierung die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) herabgesetzt oder ausgeschlossen gewesen sein kann, kann eine Rückrechnung aus der BAK auf den Tatzeitpunkt durchgeführt werden.

Hintergrund der Rückrechnung ist, dass Alkohol sukzessive abgebaut wird und für das Strafrecht die BAK zum Tatzeitpunkt entscheidend ist. Der Körper baut Alkohol kontinuierlich ab. Deshalb ist der Wert bei der Blutentnahme meist niedriger als zur Tatzeit.

So funktioniert der Alkoholabbau im Körper

Nach dem Trinken muss der Alkohol zunächst in den Blutkreislauf aufgenommen werden. Diese Phase nennt man Resorptionsphase. Der Hintergrund der Resorptionsphase ist, dass der Alkohol nicht direkt nach dem Konsum in das Blut geht und abgebaut wird. Deshalb wird bei der Rückrechnung berücksichtigt, dass der Alkohol erst nach einer gewissen Zeit ins Blut gelangt und auch erst mit Verzögerung abgebaut wird.

Die Resorptionsphase endet 2 Stunden nach dem Trinkende. Erst danach beginnt der eigentliche Abbau des Alkohols.

Der stündliche Abbauwert liegt nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft zwischen 0,10 und 0,20 Promille pro Stunde. Dieser Wert variiert von Mensch zu Mensch. Er hängt von Faktoren wie Körpergewicht, Geschlecht und Alkoholgewöhnung ab.

Zwei verschiedene Berechnungswege – je nach Fragestellung

Strikt zu trennen sind die Berechnungswege bei der Rückrechnung, ob die Tatbestandsmäßigkeit (gleichbleibender Stundenabbauwert von 0,1 ‰ ab Resorptionsende) oder die Schuldfähigkeit (0,2 ‰ Abbau pro Stunde gerechnet, zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰) errechnet werden soll.

Rückrechnung bei der Fahrtauglichkeit

Für die Rückrechnung bzgl. der Fahruntauglichkeit werden 0,1 Promille pro Stunde für die Zeit zwischen der Messung und der Tat bzw. dem Ende der Resorptionsphase – je nach dem, was später ist – addiert.

Bei der Fahruntauglichkeit ist eine möglichst niedrige BAK vorteilhaft, da dadurch so lange wie möglich von einer Fahrtauglichkeit ausgegangen wird. Entsprechend erfolgt die Rückrechnung auf Basis der langsamst möglichen Abbaugeschwindigkeit.

Rückrechnung bei der Schuldfähigkeit

Pro Stunde zwischen der Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK) und der Tat sind 0,2 Promille zu addieren. Einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille.

Bei der Schuldunfähigkeit ist eine möglichst hohe BAK vorteilhaft, da dadurch die Grenzwerte von § 20 StGB und § 21 StGB schneller erreicht werden. Entsprechend erfolgt die Rückrechnung mit der höchstmöglichen Abbaugeschwindigkeit.

Die Widmark-Formel als Grundlage

Häufig Anwendung findet zum Beispiel die Widmark-Formel. Es handelt sich hierbei um eine mathematische Gleichung, die den Alkoholabbau im Körper sowie den Einfluss des Körpergewichts und des Verteilungsfaktors auf die Blutalkoholkonzentration berücksichtigt.

Bereits 1932 hat Erik M. P. Widmark dafür eine Formel vorgeschlagen, die unverändert Bestand hat. Widmark definierte die Blutalkoholkonzentration als Quotient aus der aufgenommenen Alkoholmenge (gemäß der Trinkmengenangabe) und dem Produkt aus dem Körpergewicht und einem Reduktionsfaktor.

Der Reduktionsfaktor r beträgt für Männer 0,7, für Frauen 0,6. Er reduziert das Körpergewicht und trägt damit dem Sachverhalt Rechnung, dass sich der Alkohol im Organismus unterschiedlich verteilt.

Der Verteilungsfaktor erklärt

Der Verteilungsfaktor steht für das Verhältnis zwischen der Blutalkoholmenge und der Alkoholmenge im gesamten Körper. Für Männer wird üblicherweise ein Verteilungsfaktor von 0,68 bis 0,7 angenommen. Der Wert, der bei Frauen und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen bis 21 Jahren verwendet wird, liegt zwischen 0,55 und 0,6.

Zwar befindet sich dieser nach Resorption nicht nur im Blut, sondern auch in anderen Körperkompartimenten; jedoch bevorzugt er die wäßrigen Anteile. In die Knochen dringt er nicht ein, und auch das Körperfett bleibt alkoholfrei.

Weiterentwicklung durch Seidl und Alt

Ein Forschungsteam der Universität Ulm (Dr. Alt, Dr. Seidl) hat aufgrund einer Studie im Jahr 1999 die klassische Widmark-Formel weiterentwickelt. Der bisherige starre Reduktionsfaktor r wurde durch einen individualisierten Wert rᵢ ersetzt.

Wann darf man zurückrechnen – und wann nicht?

Da man für diese Rückrechnung sicher sein muss, dass der Proband sich bereits in der Abbauphase befand, kommt eine Rückrechnung nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Blutprobe mindestens in einem zeitlichen Abstand von 2 Stunden nach dem Trinkende entnommen wurde. Lässt sich die Einhaltung dieses 2-Stunde-Zeitraums nicht sicher beweisen, kommt eine Rückrechnung nicht in Betracht.

Steht das genaue Trinkende nicht fest (und das ist in den meisten Fällen so) und kann deshalb nicht von einer abgeschlossenen Resorption zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden, dann darf nicht zurückgerechnet werden, sondern es muss zugunsten des Beschuldigten unterstellt werden, dass der Blutalkoholgehalt zur Vorfallszeit nicht höher war als zum Zeitpunkt der Blutentnahme.

Der Grundsatz „In dubio pro reo“ bestimmt die Berechnung

Die unterschiedlichen Werte für die Rückrechnung haben ihre Grundlage in dem Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Abbau von Alkohol erfolgt nicht bei jedem Menschen gleich. Stattdessen schwankt die Abbaugeschwindigkeit zwischen 0,1 und 0,2 Promille. Deshalb wird bei der Rückrechnung jeweils der Wert angenommen, der für den Beschuldigten vorteilhaft ist.

Es gilt der Günstigkeitssatz. Es wird so gerechnet, wie es für den Angeklagten am günstigsten ist.

Konkrete Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Keine Rückrechnung möglich

Trinkende 15:30 Uhr, Tatzeit 16:00 Uhr, Blutentnahme um 19:00 Uhr mit dem Ergebnis 1,00 Promille. Hier ist keine Rückrechnung zulässig, da die Resorption noch nicht sicher abgeschlossen war. Es wird von 1,00 Promille zur Tatzeit ausgegangen.

Beispiel 2: Rückrechnung für Fahrtauglichkeit

Trinkende 13:30 Uhr, Tatzeit 16:00 Uhr, Blutentnahme um 19:00 Uhr mit dem Ergebnis 1,00 Promille. Hier darf rückgerechnet werden, so dass für den Tatzeitpunkt 3 x 0,10 Promille = 0,30 Promille hinzugerechnet werden können. Es kann von 1,30 Promille zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden.

Beispiel 3: Rückrechnung für Schuldfähigkeit

Trinkende 13:30 Uhr, Tatzeit 16:00 Uhr; Blutentnahme um 20:00 Uhr mit dem Ergebnis 2,00 Promille. Es soll durch Rückrechnung (zugunsten des Beschuldigten) geprüft werden, ob er eventuell unter verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die Rückrechnung mit 4 x 0,20 Promille führt zu dem Ergebnis, dass zum Tatzeitpunkt möglicherweise 2,80 Promille auf den Täter eingewirkt haben.

Promillegrenzen und ihre rechtliche Bedeutung

Die wichtigen Grenzwerte im deutschen Recht

Bei Alkohol liegt die zulässige Grenze im Straßenverkehr regelmäßig bei 0,3‰ BAK, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten (relative Fahruntüchtigkeit), sonst bei 1,1‰ BAK (absolute Fahruntüchtigkeit).

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille handelt es sich sogar um eine Straftat. Eine Straftat liegt mitunter auch vor, wenn Ihr Wert bei 0,3 Promille liegt, Sie aber eine sehr auffällige Fahrweise an den Tag legen.

Spätestens ab einem Wert von 1,6 Promille bei einer Alkoholfahrt muss zwingend immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Nur wenn die MPU positiv ausfällt, bekommt der Fahrer seine Fahrerlaubnis zurück.

Grenzwerte für die Schuldfähigkeit

Allgemein gilt, dass ab 3,0 Promille Schuldunfähigkeit und ab 2,0 Promille verminderte Schuldfähigkeit in Betracht gezogen werden kann. Im Einzelfall kann aber auch anders geurteilt werden, etwa wenn die betroffene Person regelmäßig Alkohol konsumiert.

Die Bejahung von Schuldfähigkeit bei hohen BAK-Werten bedarf jedenfalls näherer Begründung und setzt meist die Anhörung eines Sachverständigen voraus.

Das Problem mit dem Nachtrunk

Nachtrunk ist ein wichtiges Thema bei der Rückrechnung. Damit ist Alkoholkonsum nach der Tat gemeint – also nach einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle.

Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, habe das Gericht vor der Rückrechnung zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so müsse es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann.

Geht der Tatrichter von Nachtrunk aus, werde die dem nach der Tat konsumierten Alkohol zuzuordnende BAK in der Weise berechnet und in Ansatz gebracht, dass die Menge des „nachgetrunkenen“ Alkohols in Gramm durch das mit dem sogenannten Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht in Kilogramm geteilt wird (Widmark-Formel). Danach werde von diesem Wert das sogenannte Resorptionsdefizit abgezogen und ein möglicher Alkoholabbau nach Beginn des Nachtrunks berücksichtigt.

Was das Gericht bei der Berechnung beachten muss

Das Tatgericht hat in seinem Urteil, soll es rechtsmittelsicher werden, Feststellungen zur Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu treffen unter Angaben der Tatzeit, des Trinkendes und des Zeitpunkts der Blutentnahme.

Das Tatgericht ist grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu errechnen und im Urteil darzulegen. Die Anknüpfungstatsachen für die Berechnung, nämlich Alkoholmenge, Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben und Messergebnisse sowie die der Berechnung zugrunde liegenden Werte müssen dokumentiert werden.

Individuelle Faktoren bei der Rückrechnung

Die Höhe der BAK nach dem Konsum alkoholischer Getränke wird durch eine Vielzahl individueller Faktoren wie Körpergewicht, Körpergröße, Geschlecht und die Zusammensetzung der Isoenzyme der Alkoholdehydrogenase bestimmt. Da Ethanol hydrophil und lipophob ist, verteilt er sich nach der Aufnahme vor allem im Körperwasser, während das Fettgewebe nur geringe Mengen Alkohol aufnimmt.

Da Frauen im Mittel einen höheren Körperfettanteil als Männer haben, schlägt sich dies beispielsweise in einem kleineren Widmarkfaktor nieder. Weicht ein Individuum durch Über- oder Untergewicht stark von seiner Referenzgruppe ab, führt dies unter Umständen zu einer Fehlberechnung der BAK.

Das Resorptionsdefizit nicht vergessen

Bei der Berechnung muss auch das Resorptionsdefizit berücksichtigt werden. Vor der Berücksichtigung des stündlichen Abbaus muss noch ein sog. Resorptionsdefizit von 10 % (bis maximal 30%) der konsumierten Alkoholmenge vorab in Abzug gebracht werden, da nicht jeglicher genossene Alkohol voll in den Blutkreislauf überführt wird.

Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

Die verschiedenen Messverfahren

Die BAK kann durch unterschiedliche Verfahren bestimmt werden. Gängige Verfahren sind das ADH-Verfahren und die gaschromatographische Bestimmung. Beide Verfahren werden in der Regel nicht auf Vollblut, sondern auf Serum angewandt.

Für rechtliche Belange muss die BAK in Deutschland mittels zweier unterschiedlicher Verfahren in Doppelbestimmung ausgeführt werden. Die vier Einzelwerte dürfen nicht mehr als 10 % vom Mittelwert abweichen.

Zusammenfassung

Die Rückrechnung bei Alkoholdelikten ist ein komplexes forensisches Verfahren. Es dient der Ermittlung der Tatzeitalkoholkonzentration aus einer später entnommenen Blutprobe. Die Berechnung folgt strengen Regeln:

  • Für die Fahrtauglichkeit: 0,1 Promille pro Stunde
  • Für die Schuldfähigkeit: 0,2 Promille pro Stunde plus 0,2 Promille Sicherheitszuschlag
  • Eine Rückrechnung ist nur möglich, wenn seit dem Trinkende mindestens 2 Stunden vergangen sind
  • Der Grundsatz „in dubio pro reo“ bestimmt, welcher Berechnungsweg angewandt wird

Quellen:

  1. Jurinsight.de – Rückrechnung der BAK
  2. Bussgeldkataloge.de – Rückrechnung der BAK
  3. Verkehrslexikon.de – Die Rückrechnung aus der BAK
  4. Anwaltspraxis-Magazin.de – Nachtrunk: Erforderliche Feststellungen