Öffentlicher Straßenverkehr

Der öffentliche Straßenverkehr ist ein zentraler Begriff im deutschen Verkehrsrecht. Der öffentliche Straßenverkehr findet auf allen Flächen statt, die durch Bundes-, Landes- oder Kommunalrecht der Allgemeinheit gewidmet sind. Ein öffentlicher Verkehrsraum ist ein Bereich, der grundsätzlich für jedermann frei zugänglich ist und der der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer etc.) dient. Auch nicht gewidmete Verkehrsflächen wie das Tankstellengelände, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen, werden hierunter zusammengefasst. Der öffentliche Straßenverkehr bildet damit die Grundlage für das tägliche Zusammenleben auf Deutschlands Straßen und Wegen.

Was genau macht einen Verkehrsraum öffentlich?

Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen alle Verkehrsflächen, die – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder einer verwaltungsrechtlicher Widmung – entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen sind und auch so benutzt werden.

Es gibt dabei zwei verschiedene Arten:

Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum:
Er ist der Öffentlichkeit gewidmet (öffentliche Straßen, Wege und Plätze). Man spricht dann auch von rechtlich öffentlichem Verkehrsraum oder rechtlich vorgegebenen öffentlichen Verkehrsraum.

Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum:
Als tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum werden meist Bereiche bezeichnet, von denen der Verfügungsberechtigte zunächst gar nicht möchte, dass die Öffentlichkeit sich dort aufhält, es aber auch nicht verhindert wird. Dies kann entweder aufgrund ausdrücklicher oder aufgrund stillschweigender Duldung geschehen. Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum kann also entstehen, wenn ein Gelände ursprünglich nicht der Öffentlichkeit gewidmet wurde, der Verfügungsberechtigte aber keine ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um die Öffentlichkeit auszuschließen.

Das bedeutet, dass auch ein privates Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum werden kann und das auch, selbst wenn es nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist.

Wo die Straßenverkehrs-Ordnung nicht gilt

Areale wie das Betriebs- oder Privatgelände, die durch Schranken oder andere bauliche Maßnahmen den allgemeinen Zugang ausschließen, zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrs-Ordnung, das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung finden grundsätzlich auf diesen Flächen keine Anwendung.

Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

Das rechtliche Fundament: StVO, StVG und mehr

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt. Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO).

Wegen seines hohen Gefährdungspotenzials ist die Teilnahme am Straßenverkehr ordnungsgesetzlich stark reglementiert. In Deutschland sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Insbesondere § 1 StVO legt die Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr fest. Absatz 2 dieses Paragraphen besagt: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.“

Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeit (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die am 11.10.2024 Rechtskraft erlangte, wurde das deutsche Straßenverkehrsrecht modernisiert. Unter anderem wurde die Anordnung von streckenbezogenem Tempo 30 erleichtert, z. B. im Bereich von Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen oder an Fußgängerüberwegen.

Wer bewegt sich im öffentlichen Verkehrsraum?

Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist, wer öffentliche Wege, Straßen und Plätze im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzt. Es ist unerheblich, ob die Teilnahme bewusst erfolgt, auch eine versehentliche Teilnahme ist somit möglich. Dabei ist ein verkehrserhebliches Verhalten, das Einwirken auf einen Verkehrsvorgang, die Voraussetzung.

Im öffentlichen Verkehrsraum können unterschiedliche Verkehrsteilnehmer begegnen, darunter Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrzeuge (PKW, LKW, Busse, Motorräder, etc.), bespannte Fahrzeuge und Reiter sowie Gleisbahnfahrzeuge (z.B. Straßenbahnen). Auch Nutzer von besonderen Fortbewegungsmitteln wie beispielsweise E-Scootern, Segways oder Skateboards sind im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs.

Fußgänger und Fahrzeugführer sind die klassischen Verkehrsteilnehmer, aber auch ein Beifahrer kann zum Verkehrsteilnehmer werden, wenn er z. B. dem Fahrer ins Lenkrad greift. Auch Reiter und Tierführer sind Verkehrsteilnehmer.

Fahrradfahrer gelten als Fahrzeugführer: Das geht aus § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor. Dementsprechend gelten für sie ähnliche Regelungen wie Autofahrer.

Warum Parkplätze oft ein Sonderfall sind

Öffentlicher Straßenverkehr findet nur auf Verkehrsflächen statt, die für den Verkehr einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind.

Es kommt dabei weder auf die Eigentumsverhältnisse an der Verkehrsfläche an noch auf eine bestimmte Widmung des Berechtigten. Vielmehr genügt es völlig, wenn sich aus den Umständen oder der Gestaltung eines Geländes ergibt, dass der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis ausdrücklich oder auch nur stillschweigend gestattet hat oder duldet.

Typische Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum sind:

  • Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen oder Büros
  • Zufahrten zu Wohnhäusern (ohne Sperrzeichen)
  • Unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
  • Tankstellengelände
  • Kundenparkplätze von Supermärkten

Allgemein begehbare Wege und Flächen des Geländes eines Reitvereins, welche während eines Turniers jedermann zugänglich sind, gelten als öffentlicher Verkehrsraum. Reiter nehmen auf den allgemein begehbaren Wegen und Flächen des Geländes eines Reitvereins während eines Turniers am Straßenverkehr teil.

Unfallzahlen und Gefahren auf deutschen Straßen

Bei Verkehrsunfällen in Deutschland sind im vergangenen Jahr pro Tag durchschnittlich acht Menschen getötet und weitere knapp 1.000 verletzt worden. Das berichtet das Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Demnach starben insgesamt 2.770 Menschen im Straßenverkehr, rund 365.000 wurden verletzt.

In Deutschland gab es in den 1970er Jahren nach zuvor anhaltender Zunahme seit 1950 einen Höchststand von knapp 20.000 Verkehrstoten pro Jahr. Inzwischen wird für das Jahr 2009 mit der Zahl von 4160 Menschen ein neuer Tiefstand von Straßenverkehrstoten auf deutschen Straßen gemeldet.

Nach wie vor sei überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit die Unfallursache Nummer 1 für tödliche Verkehrsunfälle. 30 Prozent der Verkehrstoten kamen bei Unfällen zu Schaden, bei denen mindestens eine beteiligte Person die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte oder für die Straßenverhältnisse zu schnell fuhr.

Die meisten Toten gab es insgesamt bei Unglücken außerhalb von Ortschaften. 57 Prozent starben auf Landstraßen, 33 Prozent nach innerörtlichen Unfällen sowie zehn Prozent auf Autobahnen. Grund für die hohen Todeszahlen auf Landstraßen sei das schnellere Fahrtempo gepaart mit weiteren Risikofaktoren wie fehlender Trennung vom Gegenverkehr sowie Hindernissen wie Bäumen neben der Strecke.

Die Zahl der bei Verkehrsunfällen getöteten Menschen wird laut einer Prognose des ADAC im Jahr 2025 wieder geringfügig steigen. Während 2024 noch 2770 Menschen im Straßenverkehr ums Leben kamen, werden es 2025 nach Einschätzung der ADAC Experten 2780 sein – ein Anstieg von 0,4 Prozent.

Fußgänger und Radfahrer: Die ungeschützten Teilnehmer

Auffälligkeiten gibt es bei der Art der Verkehrsteilnahme. So gehören 47 Prozent der im Straßenverkehr getöteten Fußgänger zur Gruppe 65+.

Senioren stellen unverkennbar eine der Hauptgruppen unter den nichtmotorisierten Unfallopfern dar. Ihr Anteil an allen getöteten Fußgängern und Radfahrern beträgt in Deutschland 51 %.

Da auch der Bestand an E-Bikes in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen ist, stieg die Zahl der beteiligten E-Bike-Fahrer bei Straßenverkehrsunfällen ebenfalls an. So ist auch die Zahl der verunglückten E-Bike und E-Scooter-Fahrer bei Verkehrsunfällen angewachsen. 2023 wurden insgesamt 23.744 Personen auf E-Bikes bei Unfällen verletzt oder getötet.

Auch Fußgänger und Radfahrer können Einträge im Flensburger Punkteregister erhalten. Ein Radfahrer, der bei Rot die Ampel überquert, muss 45 Euro Bußgeld zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Ein Fußgänger, der einen Bahnübergang quert, obwohl die Schranken geschlossen sind, muss ebenfalls mit einem Punkt rechnen.

Umwelt und Gesundheit: Nebeneffekte des Straßenverkehrs

Zudem kommt es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm und Abgase. In Deutschland sterben beispielsweise jährlich etwa 13.000 Menschen frühzeitig infolge von Luftverschmutzung durch den Straßenverkehr; Todesfälle, die potentiell vermieden werden könnten. Diese Zahl ist 3,5 Mal so hoch wie die Zahl der Todesopfer durch Unfälle.

Der Reifenabrieb von Autos erzeugt in Deutschland jährlich etwa 100.000 t Mikroplastik, welcher durch Essen wieder im menschlichen Organismus landen kann.

In Deutschland ereigneten sich im Jagdjahr 2014/2015 insgesamt knapp 233.000 Wildunfälle. Gut 212.800 Rehe, Wildschweine und Hirsche ließen 2015 ihr Leben auf deutschen Straßen.

Wie die Sicherheit verbessert werden soll

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.

Die wichtigste Neuerung der StVO-Novelle ist, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nun auch aus Gründen des Umwelt-, Klima- und des Gesundheitsschutzes angeordnet werden können (§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 StVO). Diese neue Rechtsgrundlage ersetzt nicht die bestehende des Gefahrenabwehrrechts, sondern tritt als Alternative neben sie.

Haftung bei Unfällen im öffentlichen Verkehrsraum

Die Haftung im öffentlichen Verkehrsraum richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Verkehrsunfällen gelten besondere Haftungsmaßstäbe, die sich aus dem StVG ergeben.

Außerdem sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für den öffentlichen Verkehrsraum von Bedeutung.

Geschichte der Straßenverkehrs-Ordnung

Es ist davon auszugehen, dass bereits zu Zeiten von Kutschen bestimmte Verkehrsregeln existiert haben, doch eine Straßenverkehrsordnung gibt es in Deutschland erst seit 1934. Die ursprüngliche Fassung der StVO wurde im Mai 1934 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat im Oktober des selben Jahres in Kraft. Im Laufe der Zeit wurde die Straßenverkehrsordnung immer wieder modifiziert.

November 1937 wurde das Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr bzw. kurz Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannte Vorschriftenpaket beschlossen. Die Verordnung trat am 1. Januar 1938 in Kraft.

Aufbau der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrsordnung regelt für Fußgänger und sämtliche Fahrzeuge die Teilnahme am Straßenverkehr. Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundes und wird üblicherweise StVO genannt. Die Straßenverkehrsordnung enthält Verkehrsregeln, Vorschriften und Bestimmungen, die für einen sicheren, fließenden und geordneten Straßenverkehr sorgen sollen. Grundsatz der StVO ist die gegenseitige Rücksichtnahme.

Der zweite Teil umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.