Verfolgungsverjährung von Verkehrsverstößen

Die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsverstößen bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, in dem Behörden eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr verfolgen und ahnden dürfen. In Deutschland gilt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten das Prinzip der Verjährung. Das bedeutet, dass die Verfolgung der jeweiligen Taten oder Verstöße nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr möglich ist. Dies wird als Verfolgungsverjährung bezeichnet. Dadurch wird sichergestellt, dass nach Ablauf eines gewissen Zeitraums Rechtsfrieden einkehrt.

Die Verjährungsfristen spielen bei der Ahndung von Verkehrsverstößen eine wichtige Rolle: Sie bestimmen unter anderem, wie viel Zeit den Behörden bleibt, um gegen den Beschuldigten entsprechende Maßnahmen zu verhängen. Für Verkehrssünder von besonderem Interesse ist dabei die Verfolgungsverjährung. Ist diese nämlich bereits bei Erlass des Bußgeldbescheids abgelaufen, kann das einen erfolgreichen Einspruch gegen diesen begründen.

Was genau bedeutet Verfolgungsverjährung?

Grundsätzlich wird im Strafrecht sowie bei Ordnungswidrigkeiten zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Bei der Verfolgung von Straftaten und Verstößen beginnt die Frist für die Verjährung der Verfolgung mit dem Tattag. Die Verfolgungsverjährung legt also fest, wie lange Behörden Zeit haben, einen Verkehrsverstoß zu verfolgen.

Es gilt bezüglich der Verjährungsfristen Folgendes: Verfolgungsverjährung ist der Zeitraum, den Behörden haben, eine Tat oder Verstoß zu verfolgen, um diesen ahnden zu können. Läuft diese Frist ab, kann eine Tat nicht mehr verfolgt werden. Die Vollstreckungsverjährung ist dagegen der Zeitraum, in dem eine Sanktion gegen den Täter vollstreckt werden kann. Nach Ablauf dieser ist eine Vollstreckung nicht mehr möglich.

Ist die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt, können die Behörden gegen den Beschuldigten in der Regel keine Maßnahmen mehr ergreifen. Er kommt gewissermaßen straffrei beziehungsweise bußgeldfrei davon. Wird dennoch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung ein Bußgeldbescheid oder eine Klage erhoben, kann sich aus dem Ablauf der eingetretenen Verjährung ein Grund für eine erfolgreiche Anfechtung ergeben.

So lang müssen Behörden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten handeln

Für die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt eine abgestufte Verjährungsfrist: Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides verjähren die Taten nach drei Monaten. Ab Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Ein besonderer Fall, in dem das Gesetz etwas anderes bestimmt, ist § 26 Abs. 3 StVG: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1 StVG (das heißt bei Verstößen gegen die StVO und StVZO) beträgt die Verfolgungsverjährung drei Monate, solange weder Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. In diesen Fällen verdoppelt sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate.

Die Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit beginnt zunächst mit der Beendigung der entsprechenden Handlung. Das bedeutet, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der begangenen Ordnungswidrigkeit eintritt.

Beispiel zur Berechnung

Wer beispielsweise am 23. Mai im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, für den verjährt diese bis zum 22. August, sofern bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Wann andere Fristen als drei Monate gelten

Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt nicht für alle Verkehrsverstöße. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten kommen längere Fristen zum Tragen.

Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße. So beträgt die Verjährungsfrist für (nicht strafrechtlich zu verfolgende) Verstöße, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, ein Jahr, weil für diese eine Geldbuße von bis zu 1.500,00 Euro gesetzlich angedroht ist.

Bei anderen Verstößen, insbesondere Alkohol- und Drogenverstößen gemäß §§ 24 a, 24 b, 24 c StVG, richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 31 OWiG wieder nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße.

Übersicht der Verjährungsfristen nach § 31 OWiG

Die Verjährungsfrist nach § 31 OWiG beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt: drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht sind, zwei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2.500 bis zu 15.000 Euro bedroht sind, ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 bis zu 2.500 Euro bedroht sind, sechs Monate bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

Höchstmaß der GeldbußeVerjährungsfrist
Über 15.000 Euro3 Jahre
2.500 bis 15.000 Euro2 Jahre
1.000 bis 2.500 Euro1 Jahr
Unter 1.000 Euro6 Monate
Verstöße nach § 24 StVG3 Monate (vor Bußgeldbescheid)

Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Verkehrssünder können bei Verstößen im Straßenverkehr nicht nur wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden. Es gibt einige Zuwiderhandlungen, die Straftatbestände erfüllen. In diesen Fällen kommen andere Fristen bei der Verfolgungsverjährung zum Tragen, die sich aus dem Strafgesetzbuch ergeben.

Bei Verkehrsstraftaten, auf die das StGB oder alternativ auch das StVG Anwendung findet, beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 78 StGB mindestens fünf Jahre.

Der Straftatbestand Alkohol am Steuer (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille beziehungsweise ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 3 Nr. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren.

Typische Verkehrsstraftaten

Zu den typischen Verkehrsstraftaten gehören:

  • Trunkenheit im Verkehr (ab 1,1 Promille oder bei Fahrauffälligkeiten ab 0,3 Promille)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Nötigung im Straßenverkehr

Wie der Anhörungsbogen die Verjährung beeinflusst

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kommen. So ist das Versenden eines Anhörungsbogens in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Grund hierfür. Die Verfolgungsverjährung beginnt in diesem Fall dann erneut. Das bedeutet, dass die Behörde ab dem Versenden dann wieder drei Monate Zeit hat, um den Verstoß mittels eines Bußgeldbescheids zu ahnden.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Konkret heißt das also: Mit dem Verstoß beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb derer dieser geahndet werden kann. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Verjährung und lässt sie neu beginnen. Ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten fängt also mit der Anhörung an. Nun hat die Behörde dank der Unterbrechung wieder mehr Zeit, um den Bußgeldbescheid auszustellen.

Wurde ein Autofahrer am 6. Mai geblitzt, läuft die Verjährungsfrist am 5. August ab – also drei Monate später. Schickt die Behörde in dieser Zeit jedoch den Anhörungsbogen – zum Beispiel am 11. Juni – verlängert sich die Frist von diesem Tag an nochmal um drei Monate. Die neue Frist läuft dann erst am 10. September ab.

Wann der Anhörungsbogen die Verjährung nicht unterbricht

Wird im Schreiben kein persönlicher Vorwurf formuliert, wird die Verjährung durch das Absenden eines Anhörungsbogens nicht unterbrochen. Dies bedeutet: Findet sich in dem Schreiben die Formulierung „wurde festgestellt, dass mit Ihrem Kfz“, führt dies zu keiner Unterbrechung der Verjährung, da hier kein persönlicher Vorwurf ausgesprochen wird. Steht im Anhörungsbogen allerdings „wird Ihnen vorgeworfen“, wird die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen.

Aus dem Schreiben zur Anhörung muss eindeutig hervorgehen, dass der Vorwurf sich an den Empfänger, als Tatverdächtigen, richtet. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung durch den Anhörungsbogen. Fehlt der Tatvorwurf oder ist er nicht eindeutig gegen den Empfänger gerichtet, bedeutet der Anhörungsbogen für die Verjährung keine wirksame Unterbrechung.

Anders als der Anhörungsbogen unterbricht ein Zeugenfragebogen die Verjährungsfrist nicht. Durch die Anhörung wird die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.

Halter und Fahrer: Was bei unterschiedlichen Personen gilt

In Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung, nicht die Halterhaftung. Das hat Auswirkungen auf die Verjährung.

Bedeutung gewinnen kann beim Anhörungsbogen die Verjährung, wenn der Halter des Fahrzeugs nicht der Fahrer war, der den Verstoß begangen hat. In diesem Fall muss die zuständige Behörde nämlich zunächst den Fahrer ausfindig machen. Anders als in vielen anderen Ländern gilt in Deutschland nicht die Halterhaftung bei Verkehrsverstößen, sondern die Fahrerhaftung. Der Anhörungsbogen setzt die Verjährung des Verstoßes nur für die Person aus, die dort genannt wird.

Daher muss die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermitteln. Wenn nun der Halter als „Beschuldigter“ angeschrieben wird, wird für diesen zwar die Verjährung unterbrochen, aber für den wirklichen Fahrer läuft die Verjährung weiter, so dass dieser weiter darauf hoffen darf, dass sein Verstoß verjährt.

Für die Zeit der Tätersuche kann die Verjährungsfrist aussetzen – allerdings nur für den angeschriebenen und beschuldigten Halter. Für den tatsächlichen, noch unbekannten Fahrer läuft die Verjährung weiter. Gibt der Fahrzeughalter den Verstoß im Anhörungsbogen nicht zu, verjährt die Tat, wenn die Behörde den wirklichen Fahrer nicht innerhalb von drei Monaten ausfindig macht und ihm den Anhörungsbogen zusendet. Läuft die Verjährungsfrist ab, wird das Bußgeldverfahren eingestellt.

Alle Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung

Bei der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten stehen den Behörden unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung. Einige dieser Vorgänge können die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken, das heißt die Verjährungsfrist beginnt ab der Unterbrechung von Neuem. Die häufigste Maßnahme, die eine solche Unterbrechung in einem Bußgeldverfahren bewirkt, ist die Erstellung eines Anhörungsbogens, der an den Beschuldigten übersandt wird.

Die Verfolgungsverjährung kann seitens der Verfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bußgeldbehörde und Gerichte) durch Maßnahmen nach § 33 OWiG, zum Beispiel die erste Vernehmung des Betroffenen, die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfes oder durch richterliche Maßnahmen unterbrochen werden. Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann auch durch Maßnahmen erfolgen, die dem Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangen.

Unterbrechungsmöglichkeiten nach § 33 OWiG

  • Erste Vernehmung des Betroffenen
  • Anhörung im Bußgeldverfahren
  • Richterliche Vernehmung des Betroffenen oder von Zeugen
  • Erlass des Bußgeldbescheids
  • Beauftragung eines Sachverständigen
  • Erhebung der öffentlichen Klage

Das Datum des Bußgeldbescheids ist entscheidend

Der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten zugestellt werden, um durchsetzbar zu sein. Im Regelfall gilt das Datum der Ausstellung des Bußgeldbescheids, nicht der Zustellung. Erst wenn über zwei Wochen zwischen der Unterschrift der Anordnung und deren Zustellung liegen, wird das Zustellungsdatum relevant.

Viele Betroffene hoffen, dass ihr Bußgeld verjährt, solange kein Brief ankommt. Die Verjährung stoppt jedoch nicht erst mit der Zustellung des Anhörungsbogens. Entscheidend ist der interne Willensakt der Behörde: die Anordnung einer Vernehmung oder Anhörung des Betroffenen.

Für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht es aus, dass die zuständige Behörde den Anhörungsbogen versendet hat, sie muss nicht nachweisen, dass der Betroffene diesen auch tatsächlich erhalten hat.

Was passiert nach Ablauf der Verfolgungsverjährung?

Die Verjährung des Bußgeldverfahrens greift: Sie müssen nicht zahlen. Sie haben eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Verjährung bereits greift? Mit Hinweis auf die Verjährungsfristen beim Bußgeldbescheid können Sie den Anspruch der Behörde auf Zahlung zurückweisen. Sollte die Verfolgungsverjährung von diesem Bußgeldverfahren tatsächlich eingetreten sein und keine Unterbrechung der Frist vorliegen, müssen Sie kein Bußgeld zahlen und bekommen auch keine anderen Strafen für die begangene Ordnungswidrigkeit.

Wichtig: Es gibt unterschiedliche Faktoren, welche bei einer Verjährung die Fristen hemmen beziehungsweise von neuem beginnen lassen können. Daher empfiehlt es sich, im Zweifelsfall mit einem Anwalt Rücksprache zu halten. Dieser kann verlässlich einschätzen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung vorliegt.

Die Vollstreckungsverjährung als zweite Stufe

Neben der Verfolgungsverjährung gibt es noch die Vollstreckungsverjährung. Diese betrifft bereits rechtskräftige Bescheide.

Verfolgungsverjährung: Strafbehörden und Bußgeldstellen haben nicht unendlich Zeit, entsprechende Regel- beziehungsweise Gesetzesmissachtungen zu ahnden. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, können Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr sanktioniert werden. Vollstreckungsverjährung: Haben das Gericht oder die Bußgeldstelle Sanktionen festgelegt, können diese nur bis zu einem gewissen Zeitraum vollstreckt werden. Nach Ablauf der Frist kann der Betroffene nicht mehr zur Zahlung aufgefordert oder ins Gefängnis gesteckt werden.

Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro.

Aktuelle Rechtsprechung zur Verjährung

Denn: Vergeht zu viel Zeit, darf niemand mehr belangt werden – die sogenannte Verfolgungsverjährung (meist sechs Monate) tritt ein. Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich dazu geäußert.

Für das Oberlandesgericht Naumburg war klar: Weder die bloße Aufhebung eines Gerichtstermins noch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren können die Verjährung unterbrechen – jedenfalls nicht ohne einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Und genau dieser Hinweis fehlte im konkreten Fall. Stattdessen wurde der Verteidiger lediglich informiert, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle. Diese Mitteilung sei aber nicht ausreichend, um die Verjährung weiter zu unterbrechen. Mit anderen Worten: Auch wenn sich das Gericht noch mit dem Fall befasst hat, war der Anspruch des Staates auf Sanktion längst verjährt.

Quellen:

  1. Bussgeldkatalog.org – Verfolgungsverjährung
  2. Bussgeld-info.de – Verfolgungsverjährung
  3. Dejure.org – § 31 OWiG Verfolgungsverjährung
  4. Bussgeldkatalog.de – Verjährungsfristen