Obliegenheitsverletzungen und Versicherungsregress in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Obliegenheitsverletzungen und der daraus folgende Versicherungsregress sind zentrale Themen im deutschen Kfz-Versicherungsrecht. Die Regressansprüche innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung sind ein bedeutendes Thema im Versicherungsrecht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil der Autoversicherung und bietet Schutz bei Unfällen. Sie kommt für Personenschäden und Sachschäden auf, die der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten verursacht. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen die Versicherung Regress nehmen und Zahlungen vom Versicherungsnehmer verlangen kann – etwa bei Obliegenheitsverletzungen wie einer Unfallflucht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Versicherung tatsächlich Rückgriff nehmen darf.

Was genau sind Obliegenheiten?

Obliegenheiten sind sogenannte Verhaltensvorgaben. Durch diese Verhaltensvorgaben wird der Versicherungsnehmer zu einem Tun oder Unterlassen angehalten. Die Obliegenheiten sind aber keine Pflichten, so dass eine Obliegenheitsverletzung nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt. Zudem kann die Einhaltung der Obliegenheiten nicht eingeklagt werden. Da die Verletzung einer Obliegenheit allerdings zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, liegt die Einhaltung der Obliegenheiten im Interesse des Versicherungsnehmers.

Die Obliegenheiten des Versicherten sind Verhaltenspflichten, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Sie beinhalten z.B. die Pflicht zur Prämienzahlung, zu wahrheitsgemäßen Angaben von Daten, die Anzeigepflicht für den Schadensfall, die Aufklärungspflicht oder auch die Schadensminderungspflicht.

Es wird zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten unterschieden. Die gesetzlichen Obliegenheiten sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Sie gelten für alle Versicherungssparten.

Die wichtigsten gesetzlichen Obliegenheiten sind die vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 16 bis 22 VVG), Unterlassungs- und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrenerhöhung (§§ 23-30 VVG), die Obliegenheit zur Anzeige eines Versicherungsfalls (§ 33 VVG) und die Auskunfts- und Belegpflicht (§ 34 VVG).

In den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) werden die vertraglichen Obliegenheiten vereinbart. Diese müssen für den Versicherungskunden einfach zu verstehen sein, damit er nachvollziehen kann, an welche Verhaltenspflichten er sich vertraglich bindet und unter welchen Umständen er seinen Versicherungsschutz womöglich riskiert.

Typische Verstöße im Kfz-Bereich

Typisch für eine Obliegenheitsverletzung ist eine Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit, also unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Typische Obliegenheitsverletzungen, die einen Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung auslösen können, sind das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) oder das Führen des Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand, z.B. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Um eine Obliegenheitsverletzung handelt es sich, wenn Sie eine der Vertragsbedingungen Ihrer Kfz-Versicherung verletzten. Das kann beispielsweise das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sein oder auch das Autofahren nach dem Konsum von Drogen oder Alkohol.

Welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer hat, steht im Vertrag. Bei der KfZ-Haftpflichtversicherung sind besonders diese wichtig: Der Haftpflichtversicherte darf nicht fahren, wenn er durch den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, er darf sein Fahrzeug nicht jemand anderem überlassen, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, er darf nicht fahren, wenn er keinen Führerschein hat, und auch keinen anderen ohne Führerschein ans Lenkrad lassen, der Versicherungsnehmer darf mit seinem Auto nicht an Rennen oder Übungsfahrten für Rennen teilnehmen, bei denen es um Geschwindigkeit geht.

So funktioniert der Regress bei der Kfz-Haftpflicht

Unter Regress versteht man bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung das Recht des Versicherers, vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung der an einen geschädigten Dritten geleisteten Entschädigung zu verlangen. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, die für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich war.

Im Unterschied zu einem Risikoausschuss bleibt bei einer Obliegenheitsverletzung die Haftung der Versicherung gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen, jedenfalls soweit dieser nicht über anderweitige Ersatzmöglichkeiten verfügt. Die Obliegenheitsverletzung wirkt sich also nur im Innenverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer bzw. einem Mitversicherten aus, sofern dieser die Vertragsverletzung begangen hat.

Verletzt der Versicherte eine Vertragspflicht (Obliegenheit), dann kann der Haftpflichtversicherer – nachdem er den Schaden gegenüber dem Geschädigten reguliert hat – den Versicherten anschließend zur Kasse bitten (Regress) und die bereits geleistete Zahlung entweder anteilig oder in vollem Umfang zurückfordern.

Die Unterscheidung: Vor oder nach dem Unfall

Das Versicherungsrecht unterscheidet klar zwischen Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall und Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Höhe des möglichen Regresses.

Dabei wird in der Regel zwischen Pflichtverletzungen vor und nach einem Versicherungsfall unterschieden. Setzen Sie sich hinter das Steuer eines Kfz, obwohl Sie im Vorfeld Alkohol und/oder Drogen konsumiert haben und daher nicht fahrtüchtig sind, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall vor. Verursachen Sie in diesem Fall einen Verkehrsunfall, kommt Ihre Haftpflichtversicherung zwar für die Kosten auf, anschließend kann Sie jedoch eine Regressforderung stellen. Um eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall handelt es sich wiederum, wenn Sie sich nach einem Crash im Straßenverkehr unerlaubt aus dem Staub machen und Unfallflucht begehen.

Voraussetzung für einen Regress der Versicherung ist eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers. Obliegenheitspflichten sind vertragliche Pflichten, die dem Versicherungsnehmer auferlegt werden. Obliegenheitspflichten lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: Zum einen bestehen Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, das heißt bevor es zu einem Unfall kommt.

Nach dem Versicherungsfall – also nach einem Unfall – trifft den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Der Fahrer ist verpflichtet, zugunsten des anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die notwendigen Angaben zu machen oder – wenn niemand am Unfallort anwesend war – eine angemessene Zeit zu warten und anschließend die Polizei zu rufen.

Maximale Regressbeträge: Was die Versicherung fordern darf

Wenn infolge einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer leistungsfrei ist und als Folge davon gegen den Kunden einen Anspruch darauf hat, seine dem Geschädigten bereits geleisteten Aufwendungen erstattet zu bekommen, so kann dies bei heutzutage leicht zu erreichenden hohen Schadenssummen die Existenzvernichtung des Versicherungsnehmers bedeuten. Um dies zu vermeiden, müssen die Versicherungen ihre Regressforderung der Höhe nach begrenzen.

Die Regressforderung ist in der Regel auf maximal 5.000 Euro begrenzt, wenn die Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erfolgte. Bei Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, wie einer Verletzung von Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten, beträgt die Obergrenze meist 2.500 Euro.

Die Höhe ist bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei vorsätzlichen und schwerwiegenden Verstößen gegen die Aufklärungs- und Schadenminderungspflicht kann sich der Regress auf bis zu 5.000 Euro erhöhen.

Ein Regressbetrag von 5.000 € kann nur überschritten werden, wenn sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor und eine solche nach dem Versicherungsfall zusammentreffen. In einem solchen Fall werden die Beträge addiert. Beispiel: Der VN verursacht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums einen Verkehrsunfall (Regress: 5.000 €) und begeht dann noch Unfallflucht (Regress im Regelfall: 2.500 €); dann beträgt der Gesamtregress höchstens 7.500 €.

Beide Arten von Obliegenheitsverletzungen können nebeneinander geltend gemacht werden. Für einen alkoholisierten Fahrer, der später vom Unfallort flüchtet bedeutet dies „doppeltes Pech“, die Kfz-Haftpflichtversicherung kann dann bis zu 10.000,00 € (!) gegen ihren Versicherungsnehmer vorgehen.

Alkohol am Steuer: Wann wird es kritisch?

Bei Alkoholfahrten ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) vorliegt. Bei Vorsatz gilt, dass der Fahrer in voller Höhe auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Unfallopfer werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt, auch wenn der Verursacher unter Alkohol oder sogar Drogen gestanden hat. Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Sach- oder Personenschaden, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Verkehrsopfer. Der alkoholisierte Fahrer kann allerdings von seiner Versicherung in Regress genommen werden, und zwar bis zu einer Grenze von 5.000 Euro.

Liegt der Grad der Alkoholisierung zwischen 0,3 und 1,1 Promille („relative Fahruntüchtigkeit“), müssen alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen, beispielsweise indem der Fahrer Schlangenlinien fährt oder von der Fahrbahn abkommt. Abhängig vom Grad des Verschuldens und der Alkoholisierung kann die Kürzungsquote bis zu 100 Prozent betragen. Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet.

Somit ist das nüchterne Führen eines Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung als echte Obliegenheit ausgestaltet worden. Dies hat zur Folge, dass der Haftpflichtversicherer bei Unfällen, bei denen die alkoholische Beeinflussung eine Rolle gespielt hat, die Betroffenen wegen der Schadensersatzaufwendungen in Regress nimmt, wobei freilich die im Interesse der Vermeidung einer Existenzvernichtung eingeführte Regressbegrenzung auf 5.000,00 € zu beachten ist.

Unfallflucht: Die unterschätzte Obliegenheitsverletzung

Die Pflichten im Schadensfall, also die Obliegenheiten, ergeben sich aus dem Kfz-Versicherungsvertrag. In der Regel sind diese parallel zu dem § 142 StGB formuliert, sodass es einen Gleichlauf zwischen der Obliegenheitsverletzung im Kfz-Versicherungsvertrag und dem Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) gibt.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach einer Unfallflucht von ihrer Versicherungsnehmerin einen Regress in Höhe von 2.500 € fordern, wenn die Unfallflucht als arglistige Obliegenheitsverletzung zu werten ist und die Versicherungsnehmerin keine weiteren schwerwiegenden Folgen nachweisen kann.

Die Unfallflucht stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die den Regressanspruch der Versicherung begründet. Die Entfernung von der Unfallstelle allein rechtfertigt noch keine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne von 5.000 € Regress.

Der Kausalitätsgegenbeweis: Rettung für den Versicherungsnehmer

Der Regressanspruch entfällt jedoch, wenn trotz der Pflichtverletzung der Unfallhergang vollständig aufgeklärt werden konnte. Eine bloße zeitliche Verzögerung der Unfallaufnahme rechtfertigt noch keinen Regress, wenn letztlich alle relevanten Umstände festgestellt werden konnten.

Der Kausalitätsgegenbeweis ist das zentrale Instrument zur Abwehr von Regressforderungen. Sie müssen dabei nachweisen, dass Ihre Obliegenheitsverletzung die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung nicht beeinträchtigt hat.

Der Versicherer muss jedoch nachweisen, dass sich die Obliegenheitsverletzung negativ auf die Feststellung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Ist dies nicht der Fall, weil z.B. der Unfallhergang trotz kurzzeitiger Entfernung vom Unfallort vollständig aufgeklärt werden konnte, entfällt der Regressanspruch.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis mit der Folge führen, dass der Versicherer zur vollständigen Leistung verpflichtet ist. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit einfach fahrlässig, bräuchte er den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, da diese Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG folgenlos bleibt.

Rechtsgrundlagen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Die Rechtsfolgen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten treten nur ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Schuldlos oder leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen sind folgenlos.

Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Wenn Ihre Versicherung es versäumt hat, Sie auf die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung hinzuweisen, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall doch an Ihr Geld zu kommen, auch wenn die Versicherung die Leistung verweigert.

Verjährung: Wie lange kann die Versicherung fordern?

Im Regelfall ist bei einer Regressforderung durch die Versicherung eine Verjährung von drei Jahren maßgeblich. Dabei handelt es sich um die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Startschuss für die Verjährung einer Regressforderung gilt stets das Ende des Jahres, in dem die Leistung fällig geworden ist und nicht das Jahr, in dem es zum Versicherungsfall kam.

Ja, wurde die Obliegenheit vor Vertragsschluss verletzt, muss Regress innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden geltend gemacht werden. Geschieht die Verletzung nach Vertragsschluss, gilt üblicherweise eine Frist von drei Jahren.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

Beim Oberlandesgericht Saarbrücken wurde über folgenden Fall entschieden (Urteil vom 30.10.2014, Az. 4 U 165/13): Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung zu 75 % verantwortlich. Dies führt zu einer Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch der Versicherung.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Beklagten weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Weiterhin verneinte das Gericht ein arglistiges Verhalten des Beklagten. Die strafrechtliche Einstellung des Verfahrens wegen Unfallflucht begründete nicht automatisch eine arglistige Obliegenheitsverletzung. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte den Unfallhergang der Versicherung korrekt gemeldet hatte und alle relevanten Informationen bereits durch die polizeiliche Aufnahme bekannt waren.

Wenn eine Verkehrsteilnehmerin volltrunken einen Unfall verursacht und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann die Haftpflichtversicherung sie in Regress nehmen. Das Argument, mangels Schuldfähigkeit könne die Fahrerin mit 3,27 ‰ keine Obliegenheitsverletzung begehen, überzeugt nicht.

Die Trunkenheitsklausel in den AKB

Im Versicherungsvertrag gibt es eine eigene Klausel zum Alkoholkonsum: Die „Trunkenheitsklausel“. Diese weist den Versicherten darauf hin, dass die Kfz-Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wenn dieser betrunken Auto fährt. § 2b AKB: (1) … Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Mit der „Trunkenheitsklausel“ wird jedem Fahrzeugführer als „Obliegenheit“ aufgegeben, ein Kfz nur in nüchternem Zustand zu führen.

Im Versicherungsrecht spielt alkoholische Beeinflussung eine bedeutende Rolle, denn durch die sog. Trunkenheitsklausel in den Allgemeinen Kfz-Versicherungs-Bedingungen (AKB) wird jedem Fahrzeugführer als Obliegenheit aufgegeben, ein Kfz nur in nüchternem Zustand zu führen. Ist eine Verletzung dieser Obliegenheitspflicht unfallkausal, dann wird sogar der Kfz-Haftpflichtversicherer leistungsfrei und kann beim Fzg-Führer innerhalb der Regresshöchstgrenzen die Erstattung seiner Schadensaufwendungen verlangen.

Quellen:

  1. Gansel Rechtsanwälte – Regress KFZ-Haftpflichtversicherung
  2. Bußgeldkatalog.org – Regressforderung der Versicherung
  3. Die Versicherer – Alkoholunfall und Versicherungsleistung
  4. dejure.org – § 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit