Ein Bußgeldbescheid ist ein offizielles Dokument einer Behörde. Er wird bei einer Ordnungswidrigkeit verschickt. Das Bußgeldverfahren ist im deutschen Recht ein Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Die Vorgehensweise ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Der Bescheid teilt dem Betroffenen mit, welcher Verstoß ihm vorgeworfen wird. Außerdem nennt er die Sanktionen wie Geldbuße, mögliche Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Der Bußgeldkatalog beinhaltet eine Zusammenfassung möglicher Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr inklusive der Sanktionen, die daraufhin fällig werden können.
In der Regel trifft der Bußgeldbescheid nach etwa zwei bis vier Wochen ein, denn Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig durch einen solchen geahndet. Dies ist in § 65 OWiG festgelegt.
Was ist eine Ordnungswidrigkeit eigentlich?
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine kleine Rechtsverletzung. Sie ist weniger schwer als eine Straftat. Für begangene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können eine Geldbuße, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot bis zu drei Monaten ausgesprochen werden.
Typische Beispiele im Straßenverkehr sind:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Rotlichtverstöße
- Falschparken
- Abstandsverstöße
- Handy am Steuer
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kann laut aktuellem Bußgeldkatalog 5 bis 1.500 € kosten.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt in einem pflichtgemäßen Ermessen. Hier greift das Opportunitätsprinzip. Das heißt in der Praxis, dass die Verfolgung einer Tat allein im Ermessen der Behörde liegt. Demzufolge kann die Behörde entscheiden, ob sie nur eine Verwarnung ausspricht oder einen Bußgeldbescheid verschickt.
Zum Teil gilt eine Drogen- oder Alkoholfahrt auch nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. In solchen Fällen greifen andere Regeln.
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Das Bußgeldverfahren gliedert sich grob in drei Abschnitte: Im Vorverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde das Delikt und ahndet mit dem Bußgeldbescheid. Der zweite Abschnitt ist das Zwischenverfahren, in dem die Verwaltungsbehörde über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbständig entscheidet und gegebenenfalls den Vorgang dann an die Staatsanwaltschaft übergibt. Das gerichtliche Verfahren ist schließlich der dritte Abschnitt. Hier entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht und bei Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht.
Der Anhörungsbogen kommt zuerst
Der KFZ-Halter erhält zunächst einen Anhörungsbogen zur begangenen Ordnungswidrigkeit. Den Anhörungsbogen bekommt meist der Halter des Fahrzeuges. Er erhält ihn daher auch, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat.
Bevor Sie den Bußgeldbescheid bekommen, erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie bekommen als Betroffener einen Anhörungsbogen zugeschickt, in dem die Umstände der Ordnungswidrigkeit näher beschrieben sind. Und Sie bekommen die Chance, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, die Sie selbst belasten könnten. Es steht Ihnen frei, sich nicht zu äußern. Bestimmte persönliche Daten wie Name, Adresse, Geburtsort und Staatsangehörigkeit müssen jedoch angegeben werden, falls diese im Anhörungsbogen von der Behörde falsch angegeben wurden.
Was genau steht im Bußgeldbescheid?
Was unweigerlich in jeden Bußgeldbescheid gehört, ergibt sich maßgeblich aus den Angaben in § 66 OWiG. Demnach ist folgender Inhalt beim Bußgeldbescheid vorgegeben: Angaben zum Beschuldigten (z. B. Name, Anschrift, Kennzeichen), Name und Anschrift der zuständigen Behörde bzw. des Vertreters, Angaben zur Tat (Tatvorwurf, Tatzeit und -ort, angewendete Bußgeldvorschrift, gesetzliche Grundlage), Beweismittel (z. B. Blitzerfoto, Messgerät) und die festgesetzte Geldbuße.
Der Bußgeldbescheid muss also enthalten:
| Pflichtangabe | Beschreibung |
|---|---|
| Angaben zum Betroffenen | Name, Anschrift, ggf. Kennzeichen |
| Zuständige Behörde | Name und Adresse |
| Tatvorwurf | Was genau vorgeworfen wird |
| Tatzeit und Tatort | Wann und wo der Verstoß passiert ist |
| Gesetzliche Grundlage | Welche Vorschrift verletzt wurde |
| Beweismittel | Z.B. Blitzerfoto, Messprotokoll |
| Geldbuße | Die festgesetzte Summe |
| Nebenfolgen | Z.B. Fahrverbot mit Dauer |
Punkte in Flensburg fallen hier per se nicht unter die Nebenfolgen, sondern lediglich Fahrverbote. Für die Verhängung und Eintragung von Punkten ist nicht die Bußgeld-, sondern die Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Grundsätzlich ist ein Bußgeldbescheid damit auch ohne Angabe der Punkte wirksam.
Wichtigster Bestandteil vom Bußgeldbescheid und notwendiger Inhalt ist die Rechtsmittelbelehrung. In dieser wird der Betroffene über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, insbesondere über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Verwiesen wird dabei auch auf die Möglichkeit, dass im Zuge eines Einspruchs auch eine nachteilige Entscheidung gegen den Betroffenen möglich ist.
Welche Fristen gelten beim Bußgeldbescheid?
Beim Bußgeldbescheid gibt es zwei wichtige Fristen:
Die Verjährungsfrist
Die zuständige Behörde hat in der Regel drei Monate Zeit, um Ihnen nach einem Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht einen Bußgeldbescheid zukommen zu lassen.
Die Verjährung der Owi erhöht sich auf sechs Monate, wenn innerhalb dieser oben genannten drei Monate der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.
Laut § 26 Straßenverkehrsgesetz (StVG) tritt die Verjährung nach drei Monaten ein. Allerdings kann die Verjährungsfrist durch allerlei Handlungen der Behörden unterbrochen werden.
Die Einspruchsfrist
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, so wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst. Läuft die Zweiwochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass Sie einen Einspruch eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, und die Geldbuße wird fällig.
So legen Sie Einspruch ein
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Rund ein Drittel der 20 Millionen Bußgeldbescheide die jährlich ausgestellt werden sind fehlerhaft und können angefochten werden. Dafür ist aber ein korrekter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erforderlich.
Form des Einspruchs
Der Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bundesland gegebenenfalls auch online möglich. Die entsprechende Adresse, Telefaxnummer entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid. Eine Einspruchseinlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wirkung des Einspruchs
Ein fristgemäßer, das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Sie müssen also weder die Geldbuße bezahlen noch läuft ein Fahrverbot an. Es wird auch kein Eintrag in Flensburg gemacht. Kurzum bleibt der ganze Vorgang in der Schwebe und gilt juristisch als – noch – nicht wirksam.
Rücknahme möglich
Sie können den Einspruch jederzeit bis zum Gerichtstermin wieder zurücknehmen. Im Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig.
Wann lohnt sich ein Einspruch?
Wegen formeller Fehler oder ungenauen Messungen bei Blitzern sind viele Bußgeldbescheide in Deutschland fehlerhaft. Oft lohnt sich deswegen ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, um die verhängte Strafe nicht tragen zu müssen. Vor allem, wenn Punkte in Flensburg oder Fahrverbote drohen, lohnt es sich, gegen eine Ordnungswidrigkeit Einspruch einzulegen.
Gründe für einen Einspruch können sein:
- Messfehler bei der Geschwindigkeitsmessung
- Formfehler im Bußgeldbescheid
- Verjährung der Ordnungswidrigkeit
- Sie waren nicht der Fahrer
- Das Beweisfoto ist unklar
Nicht selten wundern sich Kraftfahrer, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem eine andere Geldbuße verhängt wird, als es im Bußgeldkatalog beschrieben wurde. In einem solchen Fall liegt nicht zwingend ein Fehler vor, denn bei den Beträgen im Katalog handelt es sich lediglich um Regelsätze. Das bedeutet, sie beschreiben ein übliches Bußgeld, welches bei gewöhnlichen Tatumständen und Fahrlässigkeit verhängt wird. Im Einzelfall ist es folglich möglich, von den Beträgen aus dem Bußgeldkatalog abzuweichen. So kann das Bußgeld beispielsweise verdoppelt werden, wenn eine Tat vorsätzlich begangen wurde.
Was passiert nach einem Einspruch?
Sind keine Formfehler im Schreiben enthalten, stellt die Behörde fest, ob der Bescheid aufrechterhalten werden soll. In der Regel wird die Behörde den Betroffenen daher auffordern, Angaben zu machen, die seiner Entlastung dienen. Das können Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto oder neue Zeugen sein. Die vorgetragenen Sachverhalte werden dann nochmals von der Verwaltungsbehörde überprüft. Danach wird wieder entscheiden, ob der Bescheid aufrechterhalten wird. Ist dies der Fall, kümmert sich der Staatsanwalt um die Sache. Das gehört zum normalen Ablauf und muss Autofahrer nicht verunsichern, denn der Tatbestand bleibt eine Ordnungswidrigkeit, egal wer ermittelt. Zu guter Letzt kann der Fall dann vor dem zuständigen Amtsgericht landen.
Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgelehnt, kann es im Rahmen eines Gerichtsverfahrens trotzdem zum Freispruch kommen oder das Verfahren wird wegen eines Mangels an Beweisen eingestellt. Per Gerichtsurteil können aber auch deutlich höhere Strafen verhängt werden als ursprünglich vorgesehen.
Einspruchsfrist verpasst? Das können Sie tun
Nur wenn Sie die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie die sogenannte Wiedereinsetzung beantragen.
Wenn man wegen eines Urlaubs die 2-Wochen-Einspruchsfrist versäumt hat, hat man das Recht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche, nachdem man das Fristversäumnis bemerkt hat, bei der Behörde eingereicht werden. Diesen Antrag sollte man mit Hilfe eines Rechtsanwalts stellen.
Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Fristversäumnis nicht zu verantworten haben. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen, wie etwa ein ärztliches Attest oder Reiseunterlagen.
Was kostet Sie der Bußgeldbescheid?
Nach Rücknahme des Einspruchs müssen Sie das Bußgeld sowie die Verfahrenskosten für den Bußgeldbescheid in Höhe von 25 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 3,50 Euro bezahlen.
| Sanktionsart | Höhe |
|---|---|
| Verwarnungsgeld | 5 bis 55 Euro |
| Bußgeld | ab 60 Euro |
| Maximalstrafe | bis 1.500 Euro |
Bei geringfügigen Verstößen können Verwarnungen ausgesprochen und Verwarnungsgelder von 5 bis 55 Euro erhoben werden. Ab 60 Euro spricht man von Bußgeldern.
Punkte und Fahrverbot – wann droht was?
Im Bußgeldkatalog gibt es eine Dreiteilung bei den Punkten: 1 Punkt für schwere Verstöße, bei denen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde (das Bußgeld beträgt mindestens 60 Euro). 2 Punkte für schwere Verstöße, bei denen eine Straftat ohne Fahrerlaubnisentzug oder eine Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot begangen wurde. 3 Punkte für schwere Straftaten, für die die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Seit der Punktereform im Jahr 2014 verjähren die Punkte unabhängig voneinander. Zuvor wurde der gesamte Tilgungsprozess gestoppt und musste von vorn beginnen, sobald neue Punkte hinzukamen.
Wenn Sie nicht zahlen – die Folgen
Ist die Frist für den Bußgeldbescheid abgelaufen und Sie weigern sich standhaft, die Strafe zu zahlen, können weit schlimmere Sanktionen auf Sie zukommen.
Sollten Sie das geforderte Geld nicht gemäß der im Bußgeldbescheid genannten Frist zahlen und ist ein Einspruch nicht möglich, kann ein Vollstreckungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Nach der Rechtskraft vom Bußgeldbescheid gelten andere Fristen für die Verjährung: die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Diese liegt in aller Regel bei drei Jahren. In dieser Zeit können die Behörden Ihnen bei Versäumnissen zusätzliche Mahnkosten auferlegen.
Außerdem gibt es einen Hinweis auf die Möglichkeit von Erzwingungshaft, wenn der Zahlungsaufforderung ohne Angabe von triftigen Gründen nicht nachgekommen wird.
Die zuständigen Bußgeldstellen
In der Bußgeldstelle werden Ordnungswidrigkeiten im Verkehr verfolgt. Kein Verkehrsteilnehmer hat gerne mit den Dienststellen zu tun, die sich mit der Verwaltung und dem Versand von Bußgeldbescheiden beschäftigten. Doch niemand, der eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, kommt darum herum, mit ihnen Bekanntschaft zu schließen.
Eine Bußgeldstelle beschäftigt sich mit einem komplexen Aufgabenbereich. Dabei geht es nicht nur darum, Bußgeldbescheide zu verschicken. Führerscheine müssen im Sinne des Fahrverbots eingezogen und zurückgegeben, die Akteneinsicht innerhalb eines Bußgeldverfahrens koordiniert sowie überwiesene Bußgeldbeträge verwaltet werden.
Die Zuständigkeit hängt grundsätzlich von Ort des Verkehrsverstoßes ab.
Häufige Fragen zum Bußgeldbescheid
Wie lange dauert es bis der Bußgeldbescheid kommt?
In der Regel trifft der Bußgeldbescheid nach etwa zwei bis vier Wochen ein. Die Behörde hat jedoch drei Monate Zeit, Ihnen den Bußgeldbescheid zuzuschicken.
Muss ich das Bußgeld sofort zahlen?
Wenn Sie sich für das Einlegen eines Einspruchs entschieden haben, dann müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.
Kann ich per E-Mail Einspruch einlegen?
Auch wenn im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist, kann dagegen kein Einspruch per E-Mail erhoben werden.
Brauche ich einen Anwalt?
Ein Anwalt kann helfen, ist aber nicht zwingend nötig. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens prüfen.