Die Nutzungsuntersagung ist ein wichtiges Instrument des deutschen Verkehrsrechts. Sie bezeichnet eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde. Mit dieser wird das Verbot ausgesprochen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dieses Verbot wird in der Regel mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen und entspricht faktisch einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
Diese Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Die Maßnahme wird oft im Kontext des sogenannten Führerscheintourismus angewandt. Dieser Begriff beschreibt das Phänomen, dass Personen, denen eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und die für ihre Wiedererteilung Auflagen wie eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren müssten, auf andere EU-Staaten ausweichen.
Warum Behörden EU-Führerscheine nicht einfach einziehen können
Ein EU-Führerschein kann durch eine Nutzungsuntersagung von der Behörde unbrauchbar gemacht werden. Deutsche Behörden können einen ausländischen Führerschein nicht direkt entziehen. Das wäre ein Eingriff in die Hoheitsrechte des anderen Mitgliedsstaates.
Eine Nutzungsuntersagung ist ein Verwaltungsakt. Mit ihm wird die Nutzung eines Rechts ausnahmsweise untersagt, wenn das Recht nicht komplett entzogen werden kann.
Das bedeutet: Der Führerschein selbst bleibt gültig. Aber in Deutschland darf der Inhaber damit nicht mehr fahren. EU-Führerscheine aus anderen Mitgliedsstaaten werden in der Regel in Deutschland problemlos anerkannt. Aber wenn Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen, kann durch eine systematische Umgehung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden.
Was unterscheidet die Nutzungsuntersagung vom Fahrverbot?
Eine Nutzungsuntersagung darf nicht mit einem Fahrverbot verwechselt werden. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein nur für 1 bis 3 Monate in amtlicher Verwahrung gegeben. Der Bestand der Fahrerlaubnis ist davon nicht betroffen. Das Fahrverbot verbietet die Teilnahme mit allen Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr. Eine Nutzungsuntersagung bezieht sich nur auf diejenigen Fahrerlaubnisklassen, die im Führerschein ausgewiesen sind.
Die Nutzungsuntersagung darf auch nicht mit einer Sperre für die Wiedererteilung verwechselt werden. Die Nutzungsuntersagung ist im Gegensatz zur Sperre zeitlich nicht beschränkt. Die Verhängung einer Führerscheinsperre erfolgt nur durch ein Strafgericht. Die Nutzungsuntersagung wird oft von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet.
Die MPU: Das deutsche Sonderrecht zur Eignungsprüfung
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beurteilt in Deutschland die Fahreignung des Antragstellers. Die MPU gibt es seit 1954 in Deutschland. Sie stellt eine Prognose zur Verkehrsbewährung des Antragstellers und dient als Hilfe für Fahrerlaubnisbehörden zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Das Problem liegt darin, dass es eine derart strenge Eignungsüberprüfung wie durch die MPU nahezu nur in Deutschland gibt.
Die MPU dauert circa 3 bis 4 Stunden und besteht aus drei Teilen: einem medizinischen Check, einem Leistungstest am Computer und einem psychologischen Gespräch. Die Reihenfolge der Untersuchungen ist nicht festgelegt.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein fester Bestandteil der Verkehrspolitik und ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Sie überprüft die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern, die (wiederholt) auffallen, weil sie Verkehrsregeln missachten und damit andere gefährden.
Eine MPU kann um die 2.000 Euro kosten. Spätestens nach 15 Jahren gilt die MPU sozusagen als verjährt und kann nicht mehr angeordnet werden.
Die 185-Tage-Regel: Ohne echten Wohnsitz kein gültiger Führerschein
Eine Fahrerlaubnis darf laut § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Das Grundprinzip des Wohnsitzprinzips beruht im Wesentlichen auf der sogenannten 185 Tage pro Jahr Regelung. Diese Regelung setzt voraus, dass eine Person sich mindestens für einen Zeitraum von 185 Tagen pro Jahr in dem besagten Wohnort tatsächlich aufhält. Ist dies der Fall, gilt dieser Ort als der feste Wohnsitz und die Person kann dann auch einen Führerschein dort beantragen.
Man muss auch wirklich mindestens 185 Tage im Jahr an diesem Ort verbringen. Besitzt man zwar eine Wohnadresse in dem entsprechenden Land, hält sich in Wahrheit aber nie dort auf, handelt es sich um einen Scheinwohnsitz.
In der Führerscheinrichtlinie der EU ist festgelegt, dass vor Erwerb der Fahrerlaubnis der Antragsteller für 185 Tage im Land des Ausstellerstaates seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben muss.
Was der Europäische Gerichtshof zur gegenseitigen Anerkennung sagt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestimmt, dass die EU-Mitgliedsstaaten die von ihnen ausgestellten Führerscheine grundsätzlich ohne weitere Formalitäten gegenseitig anerkennen müssen. Doch dürfen die Mitgliedsstaaten auch nach der EuGH-Rechtsprechung in ihrem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung weiter anwenden.
Die bisherigen Voraussetzungen, nach denen die Anerkennung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis abgelehnt werden konnte, seien durch die neue Richtlinie nunmehr verpflichtend. Hierzu zählt die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung oder die Neuausstellung während noch laufender Sperrfrist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Diese Möglichkeit ist insbesondere anerkannt, wenn feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde.
Am 26. April 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein EU-Führerschein in Deutschland auch dann anzuerkennen ist, wenn die Person noch eine MPU-Auflage in Deutschland hat, aber die Sperrzeit abgelaufen ist und sie ihren ordentlichen Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedstaat hat.
Wann genau darf Deutschland die Nutzung untersagen?
Eine Nutzungsuntersagung wird bei einer bestehenden ausländischen Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde mit Eignungszweifeln begründet. Diese beziehen sich auf Tatsachen, die seinerzeit zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt haben. Aber auch nachträglich nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis neu aufgetretene Umstände können Grundlage sein.
Wenn aus der Zeit vor der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis stammende Eignungszweifel über den Zeitpunkt der Erteilung hinaus fortbestehen, kann für das Inland eine Nutzungsuntersagung erfolgen.
Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre verhängt wurde, ist erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.
Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen.
So läuft das Verfahren der Nutzungsuntersagung ab
Erfolgt keine Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens, wird dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis untersagt, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Eine solche Nutzungsuntersagung wird in der Regel gleichzeitig mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Wird diese nicht angefochten oder wird die sofortige Vollziehung von einem Verwaltungsgericht bestätigt, dann darf von der EU-Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden.
Dem Antragsteller wird das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er wird aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Die Anordnung, den ausländischen Führerschein zur Eintragung einer Nutzungsuntersagung für das Inland vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 FeV.
Strafrechtliche Folgen bei Missachtung
Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis macht sich im Inland strafbar, wenn er hier ein Kfz trotz einer wirksamen entgegenstehenden Nutzungsuntersagung im öffentlichen Straßenverkehr führt.
Bis vor einiger Zeit wurden Wohnsitz-Inländer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch dann bestraft, wenn ihnen im Inland die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war, sie dann im EU-Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben hatten und anschließend von ihr im Inland Gebrauch machten. Diese Strafbarkeit ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr zulässig, wenn der Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem eine im Inland verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen war.
Das Strafmaß für Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe umfassen.
Der Führerscheintourismus und seine Tücken
Der Begriff Führerscheintourismus beschreibt grundsätzlich den Erwerb eines Führerscheins im Ausland. Die Gründe dafür können vielfältig sein, z. B. weil der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland günstiger und einfacher ist, aber auch zur Umgehung einer medizinisch psychologischen Untersuchung.
Viele haben großen Respekt vor der MPU. Die Durchfallquote ist hoch, die Vorbereitung sehr zeit- und kostenintensiv. Eine verlockende Alternative stellt dabei der Führerscheintourismus dar.
Deutsche, denen die inländische Fahrerlaubnis entzogen wurde, können mit im Anschluss an eine Entziehung erworbenen Führerscheinen aus anderen EU-Staaten grundsätzlich keine fahrerlaubnispflichtigen Kfz führen, wenn diese am Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Sie können nachträglich in Deutschland zur MPU gebeten werden.
Es liegt offenkundig ein Scheinwohnsitz vor, wenn sich aus den auf den eigenen Angaben des Inhabers eines ausländischen Führerscheins beruhenden Meldeunterlagen ein durchgängiger Wohnsitz in Deutschland ergibt. Ein Zweitwohnsitz im Ausland reicht für das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht aus.
Rechtsmittel: Wie man sich gegen die Untersagung wehrt
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Betroffene können also:
- Widerspruch bei der erlassenden Behörde einlegen
- Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben
- Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen
Ob eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung wieder aufzuheben ist, liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit kann eine generelle Verpflichtung zur Aufhebung einer offensichtlich rechtswidrigen Nutzungsuntersagung nicht verlangt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick
| Rechtsquelle | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 3 StVG | Entziehung der Fahrerlaubnis |
| § 28 FeV | Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse |
| § 46 FeV | Entziehung bei fehlender Eignung |
| § 47 FeV | Verfahren bei ausländischen Fahrerlaubnissen |
| Richtlinie 2006/126/EG | 3. EU-Führerscheinrichtlinie |
| Art. 11 Abs. 4 | Ausnahmen von der Anerkennungspflicht |
Das Brüsseler EU-Parlament hat am 21. Oktober 2025 die 4. Führerscheinrichtlinie beschlossen. Diese bringt weitere Neuerungen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung.
Quellen: