Die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ein zentraler Begriff im deutschen Verkehrsrecht. Anders als die kurzfristige Fahruntüchtigkeit erfasst die Fahreignung die grundsätzliche körperliche, geistige und charakterliche Eignung. Die erforderliche Eignung hat nur, wer neben der charakterlichen Eignung auch die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an das öffentliche Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt.
Eine Person ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Der charakterliche Mangel wird dabei in einer dauerhaften Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Regeln und den Rechten anderer oder einem hohen Aggressionspotential gesehen.
Was genau bedeutet „charakterliche Eignung“?
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Die charakterliche Eignung unterscheidet sich von der körperlichen Eignung. Die Voraussetzungen der körperlichen Eignung sind in den Anlagen 4, 5 und 6 zur Fahrerlaubnisverordnung festgelegt, sodass im Regelfall einigermaßen sicher vorausgesagt werden kann, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen darf bzw. muss. Hingegen sind die Voraussetzungen der charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers weniger eindeutig geregelt.
Es handelt sich keineswegs um ein uferloses Ermessen, sondern die Sachverhaltsbeurteilung hat an das Verhalten des Betroffenen in strafrechtlicher und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Hinsicht anzuknüpfen. Es muss sich dabei nicht zwingend um Vorkommnisse im Straßenverkehr handeln.
Hervorzuheben ist dabei, dass auch Verstöße gegen das Strafgesetzbuch (bspw. Nötigung, Beleidigung und Körperverletzung) zur Aberkennung der Fahreignung führen können.
Die rechtlichen Grundlagen im deutschen Recht
Die gesetzliche Basis für die charakterliche Eignung findet sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Fahreignung im verkehrsrechtlichen Sinne beschreibt die grundsätzliche Eignung einer Person zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie umfasst körperliche, geistige und charakterliche Voraussetzungen und ist in § 2 Abs. 4 StVG gesetzlich verankert.
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Die sachliche Zuständigkeit zur Feststellung einer vorliegenden Eignung oder Nichteignung obliegt ausschließlich der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde. Maßgebende Rechtsvorschriften diesbezüglich sind das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung.
Typische Gründe für fehlende charakterliche Eignung
Alkohol und Drogen am Steuer
Der bei weitem häufigste Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Mangels ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss.
Bei einer krankhaften Alkoholabhängigkeit wird dabei die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend angeordnet. Bei einem Alkoholmissbrauch kommt es darauf an, ob der Führerscheininhaber noch in der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen.
Bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist eine MPU zwingend erforderlich. Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder bei Drogendelikten kann die Behörde ein Gutachten anordnen.
Auch der Missbrauch von Cannabis oder Medikamenten führt zu einer fehlenden charakterlichen Eignung.
Aggressives Verhalten und hohes Aggressionspotential
Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bieten: Es handelt sich um Taten, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene bei impulsiven, von ihm schlecht beherrschten Handlungen oder gar solchen, die er vorsätzlich ausführt, die körperliche Unversehrtheit anderer oder ggf. auch bedeutende Sachwerte gering schätzt. Da insoweit von gravierenden Störungen der Verhaltensplanung und -kontrolle ausgegangen werden muss, steht zu befürchten, dass sich dies auch auf das Verkehrsverhalten in Form von Nichtbeachtung von Verkehrsnormen und einer Missachtung der Rechte und Interessen anderer Verkehrsteilnehmer auswirken kann.
Charakterliche Mängel, die aus extremer Gewaltbereitschaft resultieren, überwiegen formale Fehler der Verwaltung und führen zwingend zum Verlust der Fahrerlaubnis. Gewaltakzeptanz disqualifiziert: Wer in einer Verkehrssituation extreme Gewalt anwendet, wie das gezielte Bewaffnen und Zuschlagen, beweist ein mangelndes Aggressionskontrollpotenzial, das die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs auch dann ausschließt, wenn die Tat außerhalb des fahrenden Autos begangen wurde.
Wiederholte Verkehrsverstöße
Die charakterliche Eignung fehlt bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Insbesondere das Fahren unter Alkoholeinfluss begründet den Verdacht einer fehlenden Eignung.
Weitere Gründe für eine MPU-Anordnung können schwerwiegende oder wiederholte Verkehrsverstöße sein, die auf charakterliche Mängel hindeuten.
Die Rolle der Fahrerlaubnisbehörde
Bei der Fahreignung bzw. der Eignung einer Person zum Führen eines Kraftfahrzeuges handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der – im Rahmen einer Einzelfallentscheidung – der Auslegung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterliegt.
Die Fahrerlaubnisbehörde muss ausreichende Gründe für die Einleitung eines Verfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis angeben können. Eine nur entfernte Möglichkeit eines Eignungsmangels reicht nicht aus.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn der Führerscheininhaber nicht geeignet oder befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Eignung des Führerscheininhabers kann aus körperlich-geistigen Gründen fehlen.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die auf einen Mangel der Eignung oder Befähigung schließen lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt durch ärztliche Gutachten oder medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) aufklären. Bei Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten vorzulegen oder sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf eine fehlende Eignung schließen.
Die Polizei kann keine Entscheidung über die Fahreignung treffen, ist aber verpflichtet, relevante Feststellungen gemäß § 2 Abs. 12 StVG an die Fahrerlaubnisbehörde zu melden – etwa bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholprobleme oder gesundheitliche Einschränkungen.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
Was ist die MPU?
Die Abkürzung MPU steht für die „medizinisch-psychologische Untersuchung“. Diese dient als Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Eine MPU-Anordnung erfolgt, wenn die Führerscheinstelle aufgrund von charakterlichen oder körperlichen Gründen Zweifel an ebendieser Eignung hegt.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist die wohl höchste Auflage, um die Fahrerlaubnis nach einem Führerscheinentzug wiederzuerlangen. Im Jahr 2023 waren laut Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen etwa 82.000 Personen davon betroffen.
Wann wird die MPU angeordnet?
Zu den möglichen Gründen zählen zum Beispiel körperliche und seelische Erkrankungen, wiederholte gravierende Verkehrsverstöße, Aggressivität im Straßenverkehr sowie Alkohol und Drogen am Steuer.
Stets dann, wenn die Führerscheinstelle Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer diese Zweifel ausräumen muss. Das ist bei Alkohol- und Drogenkonsum der Fall, aber auch bei Alterserscheinungen, Krankheiten und Gebrechen, fehlenden Gliedmaßen und dergleichen.
Wenn es um charakterliche Eignungsmängel geht, also stets bei Alkohol und Drogen im Straßenverkehr, wird immer die medizinisch psychologische Untersuchung, kurz MPU, angeordnet.
Ablauf der MPU
Die MPU untersucht die körperliche und geistige Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Dabei werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie etwa die Reaktionsfähigkeit, das Konzentrationsvermögen und die psychische Stabilität. Ein besonderer Fokus liegt auf der Analyse des Verhaltens, das zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, sowie auf der Bewertung der seitdem erfolgten Verhaltensänderungen.
Eine MPU wegen Punkten besteht aus drei Teilen: dem medizinischen Teil, dem psychophysiologischen Leistungstest und dem psychologischen Untersuchungsgespräch. Die Untersuchung dauert etwa drei bis vier Stunden und wird in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Ihrer Wahl durchgeführt.
Im Rahmen der MPU müssen Betroffene nachweisen, dass sie die Gründe für ihr früheres Fehlverhalten erkannt und aufgearbeitet haben.
Folgen bei Verweigerung
Die Anordnung einer MPU ist kein Angebot, sondern eine Verpflichtung zur Mitwirkung. Das Gesetz gibt Betroffenen die Möglichkeit, Zweifel an ihrer Fahreignung durch ein Gutachten auszuräumen. Wer diese Möglichkeit jedoch ausschlägt und die Untersuchung verweigert, löst eine unumkehrbare Konsequenz aus: Die Behörde darf und wird dann von der fehlenden Eignung ausgehen. Der Versuch, sich der Klärung zu entziehen, führt direkt zu dem Ergebnis, das man zu vermeiden hoffte – dem Verlust der Fahrerlaubnis.
Das Punktesystem in Flensburg und seine Bedeutung
Wie funktioniert das Punktesystem?
Das Fahreignungsregister (FAER) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt und verzeichnet Punkte für Delikte im Straßenverkehr in Deutschland. Die Punktevergabe richtet sich nach der Art des Verstoßes, wobei gravierendere Verstöße höhere Punktzahlen zur Folge haben. Ziel des Punktesystems ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und wiederholtes Fehlverhalten zu reduzieren.
Das Punktekonto in Flensburg ist vermutlich das einzige Konto, auf dem deutsche Staatsbürger kein positives Saldo haben möchten. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg führt dieses Register, daher auch die gängige Bezeichnung „Punkte in Flensburg“. Die Idee dahinter ist, dass ein einheitliches Register aller straffälligen Autofahrer hilft, Wiederholungstäter zu identifizieren und buchstäblich aus dem Verkehr zu ziehen.
Was passiert bei acht Punkten?
Erreicht ein Führerscheininhaber acht Punkte im Fahreignungsregister, so gilt er von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Führerscheinentzug muss in diesem Fall entzogen werden. Ein Ermessen hat die Behörde also nicht.
Seit 2014 reicht ein Punktestand von 8 Punkten aus, einen Führerscheinentzug zu veranlassen und auch eine MPU wegen Punkten anzuordnen. Besonders heikel sind auch Punkte in der Probezeit.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerscheininhaber in einem abgestuften Verfahren auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hinzuweisen. Bei vier bis fünf Punkten ist der Führerscheininhaber schriftlich zu ermahnen, ergeben sich sechs oder sieben Punkte, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine Verwarnung darf erst ausgesprochen werden, nachdem der Führerscheininhaber ermahnt wurde, ein Führerscheinentzug ist erst zulässig nach Ermahnung und Verwarnung.
Möglichkeiten des Punkteabbaus
Abbau von 1 Punkt durch ein Fahreignungsseminar: Fahrer mit maximal 5 Punkten können freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen, um einen Punkt abzubauen. Diese Möglichkeit steht jedoch nur alle fünf Jahre zur Verfügung.
Allerdings können Punkte in Flensburg auch verjähren. Die Verjährung von Punkten vollzieht sich dabei folgendermaßen: Punkteverfall nach 2,5 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, für die man 1 Punkt erhalten hat. Punkteverfall nach fünf Jahren bei Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, für die man 2 Punkte erhalten hat. Punkteverfall nach zehn Jahren bei Straftaten, für die man drei Punkte erhalten hat.
Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Wie läuft die Entziehung ab?
In Deutschland kann die Entziehung der Fahrerlaubnis auf zwei unterschiedlichen rechtlichen Wegen erfolgen: Entweder erfolgt sie in einem Strafverfahren durch ein Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren. Beide Verfahren verfolgen dasselbe Ziel: Die Teilnahme am Straßenverkehr soll nur Personen erlaubt sein, die geeignet und zuverlässig sind. Der Weg dorthin ist jedoch unterschiedlich, sowohl in Bezug auf Auslöser, Ablauf als auch Folgen.
Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine zeitlich befristete Sperre von 6 Monaten bis 5 Jahren angeordnet. Erst nach Ablauf dieser Sperrzeit darf die Führerscheinstelle eine neue Fahrerlaubnis erteilen. In besonderen Fällen kann die Sperre für immer angeordnet werden.
Danach hat das Gericht die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat verurteilt wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der sehr häufig vorkommende Entzug der Fahrerlaubnis gilt als sogenannte Maßregel und dient präventiv (vorbeugend) der Verkehrssicherheit.
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Neuerteilung muss beantragt werden. Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.
Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden, man bekommt sie nicht automatisch zurück. Damit Sie Ihre Fahrerlaubnis rechtzeitig nach Ende der Sperre zurückbekommen, sollten Sie den Antrag auf Wiedererteilung bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde bereits etwa sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen und die oft lange Bearbeitungszeit der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigen. Erkundigen Sie sich am besten schon bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, ob Sie mit der Anordnung einer MPU rechnen müssen, um hierfür genügend Zeit einzuplanen.
Wenn seit dem Entzug oder der Versagung der Fahrerlaubnis oder einer nicht bestandenen MPU weniger als 15 Jahre vergangen sind, wird die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Besondere Fälle der charakterlichen Nichteignung
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Bei der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist ein wichtiges Unterscheidungskriterium das Fahrzeug, mit dem die Straftat begangen wurde: Während eine Schwarzfahrt mit einem Pkw oder gar einem Lkw regelmäßig erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz rechtfertigt.
Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs
Da insoweit von gravierenden Störungen der Verhaltensplanung und -kontrolle ausgegangen werden muss, steht zu befürchten, dass sich dies auch auf das Verkehrsverhalten auswirken kann. Dies legt nahe, stets dann, wenn sich aus einer begangenen Straftat derartige Hinweise auf eine erhöhtes Aggressionspotential ergeben, eine MPU zur Überprüfung der charakterlichen Eignung anzuordnen.
Die Fahreignung umfasst auch die charakterliche Reife und Impulskontrolle, die für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr unerlässlich sind. Eine schwere Gewalttat, auch wenn sie nicht direkt aus dem fahrenden Auto heraus geschieht, kann ausreichen, um massive Zweifel an dieser charakterlichen Eignung zu wecken.
Praktische Hinweise für Betroffene
Man hat die Erfahrung gemacht, dass viele, die so aufgefallen sind, ihr Verhalten nicht ändern. Wenn also auch künftig damit gerechnet werden muss, dass es wieder zu Auffälligkeiten und damit zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommen kann, darf die Behörde eine Fahrerlaubnis nicht belassen oder nicht neu erteilen. Aus statistischen Untersuchungen weiß man aber, dass eben nicht alle wieder auffallen und dies zu unterscheiden, ist die Aufgabe bei der MPU. Gutachter sollen für die Behörde klären, ob Sie über die Auffälligkeit(en) ausreichend nachgedacht haben, ob die Auseinandersetzung zur Klärung der Ursachen geführt hat und ob es praktikable Vorsätze gibt, mit denen künftig eine regelkonforme und auffallensfreie Verkehrsteilnahme sichergestellt werden kann.
Eine MPU-Vorbereitung ist essentiell, um den Gutachter bei der Untersuchung von der eigenen Einsicht und Verhaltensänderung zu überzeugen. Hier können spezialisierte Verkehrspsychologen und vorbereitende Maßnahmen wertvolle Unterstützung bieten, um authentische Reflexion und eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung zu vermitteln.
Quellen: