Sturmschaden durch Bäume in Nachbars Garten

Sturmschaden durch Bäume in Nachbars Garten bezeichnet eine häufige Situation im deutschen Nachbarschaftsrecht, bei der durch Stürme oder andere Unwetter Bäume von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück fallen und dort Schäden verursachen. Solche Schäden können Gebäude, Fahrzeuge, Zäune, Gartenmöbel oder andere Gegenstände betreffen. Die rechtliche Bewertung dieser Fälle hängt vom deutschen Verschuldensprinzip ab. Der Baumeigentümer haftet nicht automatisch für jeden Schaden, sondern nur dann, wenn er diesen verschuldet hat – so gilt das Verschuldensprinzip im deutschen Schadenersatzrecht. Das Thema betrifft jährlich viele Hausbesitzer in Deutschland, besonders nach schweren Stürmen.

Wann der Nachbar wirklich zahlen muss

Baumeigentümer haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie nicht selbst zu verantworten haben. Der Umstand, einen Baum zu besitzen, reicht allein nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung ist allerdings, dass Eigentümer nachweislich ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Haftung tritt ein, wenn ein Baum erkennbar krank, überaltert, morsch oder nicht mehr ausreichend standfest in der Erde verankert war. Auch bei unsachgemäßer Pflanzung und unterlassener Entfernung trifft den Baumbesitzer die Haftung für Sturmschäden.

Für eine Haftung muss nach der Rechtsprechung für den Eigentümer erkennbar gewesen sein, dass der Baum einem Sturm nicht mehr standhalten wird. Das bedeutet: Wenn Sie als Laie keine Anzeichen für einen kranken Baum erkennen konnten, haften Sie in der Regel nicht.

Allerdings muss der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen und seinen Baumbestand von Zeit zu Zeit auf vorliegende Schäden überprüfen. Eine Sichtkontrolle ist grundsätzlich ausreichend. Nur wenn der Baum von außen erkennbare Krankheitssymptome aufweist, ist eine genaue Untersuchung durch einen Fachmann notwendig.

Gut zu wissen: Eigentümer haften auch nicht, wenn Früchte des Baumes im Sturm herabfallen. Hier liegt das Risiko bei demjenigen, der sich unter dem Baum aufhält oder dort ein Fahrzeug abstellt.

Was das Gesetz unter höherer Gewalt versteht

Grundsätzlich gilt: Handelt es sich um höhere Gewalt, muss der Baumbesitzer nicht unbedingt für den Schaden zahlen. Kommt es durch Sturm zum Sturz eines Baumes und landet dieser auf dem Nachbargrundstück, muss der Eigentümer des Baumes für den dadurch entstandenen Schaden nicht zwangsläufig aufkommen. Dasselbe gilt, wenn der Baum bei seinem Sturz auf Gegenständen auf dem Nachbargrundstück landet, also zum Beispiel auf dem Auto oder dem Zaun des Nachbarn.

War der Baum hingegen ausreichend widerstandsfähig, um den normalen Einwirkungen der Naturkräfte standzuhalten, also gesund, spricht man von höherer Gewalt und die Ansprüche werden von der Haftpflichtversicherung abgelehnt. In diesem Fall muss die Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung der Nachbarn, auf deren Haus- und Grundstück der Baum gelandet ist, für den Schaden selbst aufkommen.

Schäden durch Sturm werden erst ab Windstärke 8 als „Sturmschaden“ anerkannt – das entspricht etwa 62 km/h Windgeschwindigkeit. Die Versicherung wird hierfür die Daten und Informationen des Deutschen Wetterdienstes als Grundlage ihrer Schadensregulierung heranziehen und auch die Sturmschäden in der Nachbarschaft berücksichtigen.

Nicht jeder Schaden, der seitens eines Baumes verursacht wird, ist ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht: Bricht beispielsweise ein gesunder Ast ab und verletzt dadurch einen Menschen, wird dies von Gerichten als ein naturgegebenes Risiko eingestuft. Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten bestehen dann nicht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Besitzer haftet nicht für Schäden, die durch natürlichen Astbruch gesunder Bäume entstanden sind.

Die Sache mit der Verkehrssicherungspflicht

In Deutschland sind mehrere Gesetze und Verordnungen für die Verkehrssicherungspflicht relevant. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), speziell § 823 BGB, verlangt von Eigentümern, Gefahren von ihren Grundstücken fernzuhalten.

Die Verkehrssicherungspflicht von Bäumen bezeichnet die Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht durch Bäume oder herabfallende Äste gefährdet werden.

Was genau müssen Baumbesitzer tun?

Jeder Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Verkehrssicher bedeutet, dass von einem Baum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies gilt auch für Privatleute und demzufolge für Bäume in Privatgärten.

Eigentümer müssen handeln, wenn der Baum augenscheinlich krank ist. Totäste, Pilzfruchtkörper und Faulstellen sind Anzeichen, die auch Laien erkennen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt, zweimal im Jahr eine Baumkontrolle durchzuführen: einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Darüber hinaus sollte der Eigentümer insbesondere nach Sturm und Unwettern die Bäume prüfen.

Wer trägt die Beweislast?

Bei der Verkehrssicherungspflicht gilt nicht wie üblich „im Zweifel für den Angeklagten“. Ganz im Gegenteil: Der Baumeigentümer ist in der Beweispflicht! Er muss im Schadensfall nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren Schutzvorkehrungen getroffen und den Baum regelmäßig kontrolliert hat. Erst dann ist er nicht für den verursachten Schaden verantwortlich.

Kann man die Pflicht übertragen?

Grundsätzlich ist es einem Grundstücksbesitzer gestattet, die Verkehrssicherungspflicht an einen Dritten – beispielsweise an ein Unternehmen für Baumpflege – zu übertragen. Das befreit allerdings nicht von der Aufsichtspflicht. Man sollte regelmäßig prüfen, ob der Dienstleister seine Arbeit ordentlich macht.

Welche Versicherung springt ein?

Wenn ein Baum im Sturm auf das Nachbargrundstück fällt und dort einen Schaden verursacht, etwa an einem Gebäude oder an einem Garten, wird der Schaden in erster Linie von der Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung der Geschädigten abgedeckt. Bei Schäden auf dem Nachbargrundstück zahlt die Wohngebäude-/Hausratversicherung der Nachbarn, es sei denn, der Baum war vorgeschädigt – dann greift die Haftpflichtversicherung des Baumeigentümers.

Verschiedene Versicherungstypen im Überblick

VersicherungsartWann zahlt sie?
WohngebäudeversicherungSchäden am Haus durch Sturm
HausratversicherungBeschädigtes Inventar im Haus
KaskoversicherungSchäden am eigenen Fahrzeug
HaftpflichtversicherungBei Verschulden des Baumbesitzers

Wichtig: Ohne Kaskoversicherung erhalten Sie in der Regel keine Entschädigung für Fahrzeugschäden, es sei denn, ein Dritter trägt die Verantwortung. Das kann der Fall sein, wenn der Baum auf einem Nachbargrundstück stand und nachweislich verkehrsunsicher war. In diesem Fall kommt unter Umständen dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden auf.

Die Wohngebäudeversicherung sollte hinzugezogen werden, sobald das Haus durch den Sturmschaden betroffen ist – ebenso, wenn Nebengebäude wie Garage oder Schuppen durch den Baum beschädigt wurden. Der Versicherungsschutz umfasst oftmals auch Zäune.

Wenn der eigene Baum das eigene Haus trifft

Wenn Ihr eigener Baum an Ihrem Wohnhaus Sturmschäden verursacht, greift Ihre Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung. Wichtig ist auch hier, dass der Sturmschaden nicht auf Ihr Verschulden zurückgeht. Ansonsten könnten die Versicherungen die Leistung verweigern.

Bei einem nachweislich kranken oder morschen Baum, der umstürzt, kommt keine Versicherung auf. Denn der Baumeigentümer hat seine Sorgfalts- beziehungsweise Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Sonderfall: Bäume direkt auf der Grundstücksgrenze

Für Bäume auf der Grundstücksgrenze – sogenannte Grenzbäume – sind beide Nachbarn zu gleichen Teilen verantwortlich.

Beispiel: Auf der Grundstücksgrenze zwischen Nachbar A und Nachbar B steht eine wackelige Eiche. Keiner der Nachbarn kümmert sich um den Baum oder veranlasst die notwendige Fällung. Im Sturm kippt der Baum zur Seite und beschädigt das Haus von Nachbar A. Da Nachbar B zur Hälfte für den Baum verantwortlich ist, kann A die Hälfte der entstandenen Kosten einfordern.

Fällt hingegen der kranke Baum auf das Eigentum eines Dritten, müssen sich beide Eigentümer (bzw. deren Haftpflichtversicherungen) die Kosten teilen.

Übrigens: Wenn ein gesunder Grenzbaum einen Sturmschaden verursacht, zahlt die Versicherung des Geschädigten. Keiner der Eigentümer haftet.

Was tun direkt nach dem Sturmschaden?

Wenn ein Baum umgestürzt ist, sollten Sie folgende Schritte beachten: Ruhe bewahren und sicherstellen, dass keine unmittelbare Gefahr für andere Personen besteht (der Baum könnte instabil sein oder unter Spannung stehen). Dokumentieren Sie die entstandenen Schäden mit Fotos. Informieren Sie Ihre Versicherung über den Vorfall. Beauftragen Sie professionelle Hilfe, um den umgefallenen Baum oder zu große Äste zu beseitigen.

Besteht akute Gefahr durch Stromleitungen oder herabhängende Äste, verständigen Sie sofort Feuerwehr oder Polizei. Nehmen Sie keine eigenmächtigen Bergungsversuche vor und überlassen Sie das Fällen, Zersägen und Entfernen des Baumes immer Profis.

Bei umgestürzten Bäumen auf öffentlichem Gelände oder Straßen sollten Sie die Feuerwehr oder das Ordnungsamt informieren.

Checkliste nach einem Baumsturz

  1. Sicherheit prüfen – Gefahrenbereich absperren
  2. Dokumentieren – Fotos und Videos anfertigen
  3. Versicherung informieren – so schnell wie möglich
  4. Fachfirma beauftragen – für die Beseitigung
  5. Nachbarn informieren – falls deren Grundstück betroffen ist

Kosten für die Baumbeseitigung

Die Bergung und Entsorgung eines umgestürzten und/oder im Stamm geknickten Baumes ist häufig mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese werden in vielen, aber nicht allen Wohngebäudeversicherungsverträgen übernommen, vor allem wenn der Baum durch Blitzschlag oder Sturm umgefallen ist. Sind Bergungs- und Entsorgungskosten mitversichert, sind sie allerdings in den meisten Tarifen summenmäßig begrenzt.

Kosten für Bergung und Entsorgung sind oft nur begrenzt in der Wohngebäudeversicherung enthalten – daher ist es wichtig, den Leistungsumfang zu prüfen!

Fachanwalt.de-Tipp: Handelt es sich um einen gesunden Baum, der auf dem Nachbargrundstück landet, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Entfernung des Baums. In diesem Fall geht der Teil des Baumes, der auf dem Grundstück liegt, in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Er muss sich selbst um die Entsorgung kümmern.

Wenn der gesunde Baum Ihres Nachbarn oder einzelne Äste auf Ihrem Grundstück landen, haben Sie keinen Anspruch auf Beseitigung durch den Nachbarn. Vielmehr geht der Teil des Baumes, der sich auf Ihrer Seite der Grundstücksgrenze befindet, in Ihren Besitz über.

Verjährung von Ansprüchen

Schadensersatzansprüche nach einem Sturmschaden verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers oder zehn Jahren nach Entstehung des Schadens. Es ist daher wichtig, Ansprüche frühzeitig geltend zu machen.

Zur Geltendmachung der Ansprüche empfiehlt sich die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts. Dieser unterstützt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, führt außergerichtliche Verhandlungen und vertritt die Interessen des Mandanten auch vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist.

Wichtig: Dokumentieren Sie alles von Anfang an. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wetterbedingungen. Diese Informationen können später entscheidend sein.

Praktische Tipps für Baumbesitzer

Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen: Um als Baumeigentümer nicht für Schäden haften zu müssen, sollten Sie regelmäßig eine fachgerechte Baumpflege durchführen und den Zustand Ihrer Bäume überprüfen lassen. Achten Sie besonders auf Mängel wie Fäulnis, Wurzelfäule oder Verfall durch Krankheiten. Wenn Sie selbst den Zustand des Baumes und somit das Risiko des Umstürzens nicht einschätzen können, sollten Sie sich an Fachleute wenden, etwa Baumpfleger.

Verträge genau prüfen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Wohngebäude- und Hausratversicherung Sturm als versicherte Gefahr abdecken und prüfen Sie, in welchem Umfang Schäden an/durch Bäume im Leistungsumfang Ihrer Wohngebäudeversicherung enthalten sind. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherer nach und lassen Sie sich den genauen Umfang der versicherten Leistungen schriftlich bestätigen.

Dokumentation: Jede Inspektion sollte dokumentiert werden, um im Schadensfall nachweisen zu können, dass der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen wurde.

Anzeichen für einen kranken Baum

  • Pilzbefall am Stamm oder an Wurzeln
  • Totholz in der Krone
  • Risse oder Faulstellen im Holz
  • Schiefstand oder ungewöhnliche Neigung
  • Wurzelschäden durch Bauarbeiten
  • Abgestorbene Äste

Kommen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach, können schwerwiegende Konsequenzen folgen! Eigentümer haften für Schäden, die durch Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Diese Schäden werden von Versicherungen nur abgedeckt, wenn die notwendigen Baumgutachten vorhanden sind.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Paragraphen im BGB, die bei Sturmschäden durch Bäume relevant sind:

  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung
  • § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB – Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigungen
  • § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Art und dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Bäume. In Gerichtsurteilen wird festgestellt, dass nicht jeder potentiellen Gefahr begegnet werden kann, da dies den Rahmen des Möglichen und Zumutbaren übersteigen würde.

Je nach Bundesland gibt es Nachbarschaftsrechte, die festlegen, welche Pflichten gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen. Diese können unterschiedliche Grenzabstände für Bäume oder andere Regelungen enthalten.

Streitigkeiten vermeiden

Der beste Weg, Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden, ist offene Kommunikation. Wenn Sie einen Baum sehen, der möglicherweise gefährlich ist, sprechen Sie Ihren Nachbarn darauf an – am besten schriftlich.

Sollte der Nachbar uneinsichtig sein: Zunächst folgt eine schriftliche Aufforderung zur Baumkontrolle mit Fristsetzung. Kommt dann keine Reaktion, wird der Anwalt eingeschaltet. Die meisten Fälle können ohne Fristsetzung und Anwalt geklärt werden.

Viele Streitigkeiten entstehen, weil die Rechtslage unklar ist. Mit diesem Wissen können Sie sachlich argumentieren und eine Lösung finden, die für beide Seiten funktioniert.

Quellen:

  1. AXA Versicherung: Umgestürzter Baum: Wer haftet bei Schäden?
  2. Fachanwalt.de: Baum fällt bei Sturm auf Nachbargrundstück – wer zahlt?
  3. Bund der Versicherten: Umgestürzter Baum: Welche Versicherung zahlt?
  4. Wohneigentum NRW: Baum verursacht Sturmschaden beim Nachbarn: Wer haftet?
  5. ARAG Versicherung: Wenn der Baum aufs Haus fällt: Was zahlt die Versicherung?