Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht: Abwehransprüche

Das Schlichtungsverfahren im Nachbarrecht ist ein außergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nachbarn. In zahlreichen Bundesländern muss man bei einem Nachbarstreit ein so genanntes außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchlaufen, bevor man sein Anliegen vor den staatlichen Gerichten vortragen kann. Mit Hilfe dieses Schlichtungsverfahrens will man unter anderem zur Entlastung der Gerichte beitragen. Abwehransprüche sind dabei die rechtlichen Mittel, mit denen sich Grundstückseigentümer gegen Beeinträchtigungen durch ihre Nachbarn wehren können. Die zentrale Norm ist § 1004 BGB, der den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch regelt.

Was genau ist ein Schlichtungsverfahren?

Als Schlichtung wird eine außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits zwischen streitenden Parteien angesehen. Diese Beilegung erfolgt in Form eines Kompromisses bei einem Schlichtungsverfahren, welcher von einer neutralen Instanz vorgeschlagen und von den Parteien akzeptiert wird. Diese neutrale Stelle kann beispielsweise eine Gütestelle sein, welche von der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden ist.

Ein wichtiger Unterschied besteht zum Schiedsverfahren: Es ist zu beachten, dass ein Schlichtungsverfahren nicht gleichzusetzen ist mit einem Schiedsverfahren. Bei einem Schiedsverfahren wird nur beurteilt, welche der beiden Parteien Recht hat, während eine Schlichtung dazu dient, eine gemeinsame Lösung des bestehenden Konflikts zu finden.

Ganz nach dem Motto „Erst zum Schlichter, dann zum Richter“ ist zum 1.1.2000 die Vorschrift des § 15a EGZPO in Kraft getreten, die es den Bundesländern ermöglicht, die Erhebung einer Klage von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen.

Welche Bundesländer fordern eine Schlichtung?

Bisher gibt es die Einrichtung der außergerichtlichen Schlichtung in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Allerdings gibt es Änderungen: Baden-Württemberg ist mit Wirkung zum 1.5.2013 aus dem obligatorischen Schlichtungsverfahren ausgestiegen und hat sein Schlichtungsgesetz aufgehoben. Von der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO haben mit Ausnahme von Berlin, Bremen und Thüringen alle Bundesländer in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.

Die Konsequenz bei Nichtbeachtung ist erheblich: Strengt man in diesen Bundesländern wegen eines Nachbarstreits eine Klage vor dem staatlichen Gericht an, ohne das Schlichtungsverfahren durchlaufen zu haben, dann wird die Klage regelmäßig als unzulässig abgewiesen.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB

Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer von einem Störer die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist. Ziel des Anspruchs ist die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht etwa ein Schadensersatz.

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist eine zentrale Norm zum Schutz des Eigentums. Wird gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Adressat Handlungsstörer oder Zustandsstörer sein muss.

Wer ist Handlungsstörer, wer ist Zustandsstörer?

Ein Handlungsstörer verursacht Beeinträchtigung durch eigenes Verhalten, also Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Ein typisches Beispiel: Klavierspieler in der Nachbarwohnung.

Der Zustandsstörer übt die Herrschaft über eine gefahrbringende Sache aus, durch welche die Störung verursacht wird, wenn die Beseitigung der Störung vom Willen des Störers abhängt.

Naturkräfte allein begründen die Störereigenschaft noch nicht. Vielmehr muss menschliches Verhalten die Gefahr der Beeinträchtigung geschaffen haben und bei wertender Betrachtung die Haftung rechtfertigen.

Wann muss man eine Störung dulden?

Ein Anspruch nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Duldungspflichten können aufgrund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht), kraft Gesetzes (Ortsübliche Beeinträchtigungen) oder im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen.

Die Ansprüche auf Beseitigung bzw. Unterlassen bestehen gem. § 1004 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. In Betracht kommen gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Duldungspflichten.

Immissionen nach § 906 BGB – Wann wird’s zu viel?

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 906 BGB der Tatsache Rechnung tragen wollen, dass das enge Zusammenleben von Menschen unausweichlich Einwirkungen unterschiedlichster Art von einem Grundstück auf das andere mit sich bringt. Dazu hat er eine Reihe nachbarlicher Einwirkungen beispielhaft aufgezählt (Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen) und die Grenzen festgelegt, innerhalb derer diese Einwirkungen von den davon betroffenen Nachbarn zu dulden sind.

Für die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beispielhaft aufgezählten Einwirkungen gilt die Faustregel, dass unwesentliche Einwirkungen immer zu dulden sind, wesentliche Einwirkungen aber nur dann, wenn sie unvermeidbar und ortsüblich sind; in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Geldausgleich.

Entscheidende Bedeutung bei Nachbarstreitigkeiten kommt somit der Grenzziehung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Einwirkungen (Immissionen) zu.

Besondere Streitpunkte: Bäume, Zweige und Wurzeln

Eine besondere Beachtung erfordern Streitigkeiten im Bereich des Nachbarrechts; bei diesen ist die Höhe des Streitwerts unerheblich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Bei Einwirkungen unwägbarer Stoffe, welche gemäß § 906 BGB definiert werden (Ausnahmen bestehen lediglich bei gewerblichen Betrieben); Bei Überhang von Wurzeln und Zweigen gemäß § 910 BGB, welche auf ein Nachbargrundstück eingedrungen sind; Bei Früchten von Bäumen, welche auf ein Nachbargrundstück fallen („Überfall“ gemäß § 911 BGB); Streitigkeiten bezüglich eines Grenzbaumes, welcher gemäß § 923 BGB definiert wird.

Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 BGB schließt einen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander.

So läuft das Schlichtungsverfahren ab

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren vor Ihrem Schiedsamt durchführen wollen, müssen Sie dazu einen Antrag stellen. Ihr Antrag muss die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien enthalten und von Ihnen unterschrieben sein. Ferner müssen Sie zumindest allgemein mitteilen, worum es geht und was Sie begehren.

Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, Sie dürfen sich nicht vertreten lassen.

Im Schlichtungsverfahren selbst erörtert der Schlichter mit den Streitparteien zusammen oder in Einzelgesprächen die Streitsache und deren Vorschläge zur Konfliktlösung. Auf Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er jederzeit aber auch eigene Vorschläge zur Konfliktlösung unterbreiten.

Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind.

Was kostet eine Schlichtung?

Die Kosten sind deutlich geringer als bei einem Gerichtsverfahren.

In Bayern:
Das Schlichtungsverfahren verursacht in Bayern Kosten in Höhe von Euro 50,00 bis Euro 150,00 je nach Aufwand der Schlichtungsstelle.

In Niedersachsen:
Für das Schlichtungsverfahren zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 15 EUR nebst Auslagen. Dies können Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes sein (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten). Sollten Sie sich einigen, erhöht sich diese Gebühr auf 25 EUR. In besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Fällen kann die Gebühr auch auf höchstens 50 EUR erhöht werden.

Wann die Schlichtung nicht erforderlich ist

Es gibt Ausnahmen von der obligatorischen Schlichtungspflicht:

Ein Schlichtungsverfahren muss nur dann durchgeführt werden, wenn die Parteien ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz/ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten dabei als ein Landgerichtsbezirk.

Für die Nachbarrechte ist das obligatorische Schlichtungsverfahren nur vorgeschrieben, wenn die Einwirkungen nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgehen.

Was passiert, wenn die Schlichtung scheitert?

Kommt eine Einigung zwischen den Streitparteien nicht zustande, stellt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens aus, das dem Gericht bei einer nachfolgenden Klageerhebung vorzulegen ist.

Will jemand eine der Streitigkeiten vor Gericht bringen, ist eine von einer Schiedsperson ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

Auch wenn der eigentliche Anspruch nicht direkt auf das Nachbarrechtsgesetz gestützt wird, ist eine vorherige Schlichtung zwingend erforderlich, sofern ein nachbarschaftlicher Konflikt vorliegt. Ein nachträglicher Schlichtungsversuch nach Klageerhebung ist nicht möglich und führt zur Unzulässigkeit der Klage.

Erfolgreiche Einigung – wie geht es weiter?

Das erfolgreiche Schlichtungsgespräch endet mit der Protokollierung des zwischen den Streitparteien getroffenen Vergleichs. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und vom Schlichter durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Ein großer Vorteil: Aus der Schlichtungsvereinbarung einer anerkannten Gütestelle kann unmittelbar vollstreckt werden – wie aus einem Gerichtsurteil. Hält sich ein Beteiligter nicht an das Vereinbarte, kann der andere seine Ansprüche aus dem Vereinbarten durchsetzen.

Wo finde ich mein zuständiges Schiedsamt?

Dieses Verfahren wird von sogenannten „Schiedsämtern“ durchgeführt. Die Kontaktinformationen zu diesen Schiedsämtern kann man bei den jeweiligen ortsansässigen Gemeindeverwaltungen oder aber dem örtlich zuständigen Amtsgericht erfragen.

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Hier sind für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählte und vom Amtsgericht bestätigte Schiedspersonen ehrenamtlich tätig, deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten.

Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen.

Vorteile der Schlichtung gegenüber dem Gerichtsverfahren

Eine Schlichtung ist auf Vergleich und Einigung angelegt, was vor allem in Nachbarschaftsstreitigkeiten das weitere Zusammenleben in der Regel verbessert. Im Rahmen einer freiwilligen und raschen Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner viel Zeit, Geld und Nerven sparen.

Grund für die Zulassung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens durch landesgesetzliche Regelung war neben der Erwartung einer Entlastung der Gerichte die Hoffnung, durch eine einvernehmliche Streitbeilegung Lösungen zu finden, die von beiden Streitparteien akzeptiert werden und damit Konflikte auch für die Zukunft möglichst auszuräumen.

Hierbei müssen Sie auch nicht befürchten, dass sich der Gang zur Gütestelle nachteilig auf die Durchsetzung Ihrer Rechte auswirken könnte. Für die Dauer des Güteverfahrens wird nämlich die Verjährung des Anspruchs, um den es geht, gehemmt.

Wichtige Gerichtsentscheidungen

Bei Streitigkeiten, die aus einem nachbarrechtlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden sind, ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich immer ein Schlichtungsverfahren vor dem örtlichen Schiedsamt durchzuführen und zwar unabhängig von der konkreten rechtlichen Grundlage, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird. § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes ist weit auszulegen und greift immer dann ein, wenn ein Rechtsstreit aus einem nachbarrechtlichen Konfliktverhältnis heraus entstanden ist.

Das Schlichtungsverfahren muss bei einer anerkannten Gütestelle erfolgen – ein informelles Gespräch mit einem Sachverständigen reicht nicht aus.