Grenzabstand von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Pflanzen

Der Grenzabstand von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Pflanzen bezeichnet im deutschen Recht den Mindestabstand, den Pflanzen zur Grundstücksgrenze eines Nachbargrundstücks einhalten müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken. Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken finden sich stattdessen in den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer. In den 1960er Jahren wurden die Nachbarrechtsgesetze geschaffen, um Rechtssicherheit zu bringen. Gemäß dieser wird der Grenzabstand von Hecken, Bäumen sowie Sträuchern geregelt, wodurch Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn vermieden werden sollen. Die Regelungen sind ein wichtiger Teil des Nachbarrechts und sollen das friedliche Zusammenleben zwischen Grundstückseigentümern sicherstellen.

Warum gibt es überhaupt Abstandsregeln für Pflanzen?

Manch ein Grundstückseigentümer möchte die Gartenfläche ausnutzen und geht bei der Anpflanzung eines Baumes bis an die Grundstücksgrenze. Andere unterschätzen einfach das Wachstum der Gehölze. Erreichen die Pflanzen dann eine Größe, durch die sich der Nachbar gestört fühlt, kann es zum Streit kommen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Rechtslage geschaffen, die solche Konflikte zu vermeiden sucht.

Die Abstandsregeln schützen vor allem vor:

  • Schattenwurf auf dem Nachbargrundstück
  • Laubfall und Verschmutzung
  • Wurzeleinwuchs in fremde Grundstücke
  • Überhängende Äste und Zweige

Wenn durch den Pflanzenbewuchs auf dem einen Grundstück einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht entzogen wird, ist das nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung: Der betroffene Nachbar ist nicht berechtigt, die Beseitigung oder den Rückschnitt zu verlangen. Das gilt aber nur dann, wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten wurden.

Wie wird der Abstand zur Grundstücksgrenze gemessen?

Die richtige Messung des Grenzabstands ist wichtig, um Konflikte zu vermeiden.

Grundsätzlich wird der Abstand als „die kürzeste Verbindung zur Grundstücksgrenze“ definiert, und zwar an jener Stelle, an welcher ein Trieb oder der Stamm aus der Erde kommt. Dies bedeutet, dass weder oberirdische Verzweigungen noch Stammneigungen von Bedeutung sind. Tatsächlich wird dieser Abstand jedoch unterschiedlich bemessen.

Der Grenzabstand wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an der er aus dem Boden austritt. Bei Sträuchern und Hecken wird von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes gemessen.

Die Wuchshöhe einer Pflanze wird dabei von der Stelle gemessen, an der sie aus dem Boden kommt. Der Grenzabstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen.

Welche Bundesländer haben eigene Regelungen?

Die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ohne einen Blick in die landesspezifischen Vorschriften kommt man also nicht aus.

In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg wurden bis heute keine landesrechtlichen Vorschriften zum Grenzabstand von Bepflanzungen erlassen. In Bremen und Hamburg gilt im Allgemeinen die Rechtslage des Bundeslandes Niedersachsen zur Grenzbepflanzung.

Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände, die keinesfalls unterschritten werden dürfen.

Die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer im Detail

Bayern

Nach den in Bayern geltenden Vorschriften kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück keine Bäume, Sträucher oder Hecken in einer geringeren Entfernung als 0,5 Meter oder, falls die Pflanzen oder Bäume über 2 Meter hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze des Grundstücks gehalten werden.

Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen Nutzung durch die Beeinträchtigung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde, muss man mit Bäumen von mehr als 2 Meter Höhe einen erweiterten Grenzabstand von 4 Metern einhalten.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist der Abstand der Grenzbepflanzung im Nachbarrecht verankert. Bei Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m ist ein Abstand von 0,50 m zu wahren.

Bei höheren Hecken muss der Abstand entsprechend der Mehrhöhe größer sein. Beispiel: Eine Hecke mit einer Höhe von 2 m muss dann 50 cm + 20 cm = 70 cm Abstand zur Grenze einhalten.

Als großwüchsig gelten in BW insbesondere hohe Arten wie Eichen, Buchen, Linden, Pappeln, Kastanien oder Tannen – für diese schreibt das Gesetz 8,00 m Grenzabstand vor.

Hessen

Bei einer Hecke, deren Höhe später maximal 1,20 m betragen soll, ist ein Abstand von 0,25 m einzuhalten. Bei einer Hecke mit einer Höhe von bis zu zwei Metern, beträgt dieser 0,50 m. Hecken, die später über zwei Meter hoch wachsen sollen, müssen mindestens 0,75 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden.

Allerdings macht das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Nach § 39 Abs. 1 NachbG HE ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

Niedersachsen

In Niedersachsen gelten folgende Mindestabstände: Bei einer Wuchshöhe von maximal 1,20 m sind 0,25 Meter in das eigene Grundstück einzurücken. Bei einer Heckenhöhe von bis zu zwei Metern, beträgt der geforderte Pflanzabstand mindestens 0,50 m. Soll die Grenzbepflanzung eine Höhe von bis zu drei Metern erreichen, muss der Abstand wenigstens 0,75 m betragen.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gibt es sehr detaillierte Vorgaben – unter anderem für Kernobst und Rebstöcke. Für Ziersträucher und Hecken beträgt der Mindestabstand 0,50 Meter. Stark wachsende Hecken sollten in einem Abstand von wenigstens einem Meter zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden.

Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten.

Brandenburg

Brandenburg hat eine einfache Faustformel in seinem Nachbarrechtsgesetz verankert. Bei allen Gehölzen (Bäumen, Sträuchern und Hecken) muss der Grenzabstand mindestens ein Drittel der Wuchshöhe betragen.

Konkret heißt das: Wird ein Baum 9 m hoch, sind 3 m Abstand Pflicht; wird eine Hecke 3 m hoch, braucht sie 1 m Abstand. Für Obstbäume gilt jedoch ein fester Mindestabstand von 2 m, für andere (hoch wachsende) Bäume 4 m, wenn sie über 2 m hoch werden.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist ein fester Grenzabstand erst ab einer Wuchshöhe von 1,20 m einzuhalten. Dann muss der Abstand zum Nachbargrundstück immer ein Drittel der endgültigen Wuchshöhe der Hecke betragen.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird in puncto Grenzabstand nicht zwischen Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen unterschieden. Hier orientiert man sich lediglich an der Wuchshöhe. Bei einer Heckenhöhe von bis zu 1,5 m müssen 0,5 m Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Bei einer Höhe von bis zu drei Metern erhöht sich dieser auf einen Meter. Soll die Hecke später bis zu fünf Meter hoch wachsen, muss 1,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden.

Thüringen

In Thüringen muss bei einer Grenzbepflanzung mit einer Höhe von bis zu einem Meter ein Abstand von 0,25 m gewahrt werden. Bei Hecken bis zu 1,5 m Höhe verdoppelt sich dieser auf 0,50 m.

Berlin

In Berlin werden zahlreiche einzelne Baumarten im Nachbarschaftsgesetz mit spezifischen Grenzabständen aufgelistet. Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Hecken unter zwei Metern Höhe einen Abstand von 0,50 m und bei höheren Hecken von wenigstens einem Meter vor.

Wann gelten die Abstandsregeln nicht?

Es gibt mehrere Ausnahmen von den Grenzabstandsvorschriften:

Pflanzen hinter Mauern

Hinter einer Mauer muss kein Abstand eingehalten werden, solange die Grenzbepflanzung diese nicht deutlich überragt.

Einige Grundstücke haben keine Zäune, sondern Mauern als Einfriedung. Ist dies der Fall, so gelten die Regelungen bezüglich Grenzbepflanzung nicht. Dies bedeutet, dass ein Baum, eine Hecke oder ein Strauch so nahe an die Mauer gepflanzt werden kann, wie der Grundstücksbesitzer dies aus pflanzenpflegerischer Sicht verantworten kann. Er hat lediglich darauf zu achten, dass die Hecke die Mauer nicht sehr stark überragt.

Öffentliche Flächen

In den meisten Bundesländern muss bei der Grenzbepflanzung hin zu öffentlichem Grund kein bestimmter Abstand eingehalten werden.

Die Grundstücksgrenzen zum öffentlichen Raum unterfallen nicht dem Geltungsbereich des privaten Nachbarrechts. Hier kommt es lediglich darauf an, dass Baum oder Strauch die Verkehrssicherheit nicht gefährden.

Sonderflächen

In der Regel gelten die Grenzabstände nicht bei Pflanzungen, die dem Schutz von Uferböschungen oder Abhängen dienen. Für bewaldete Grundstücke, landwirtschaftlich genutzte Anwesen oder Areale mit Schienenverkehr gelten meist abweichende Normen.

Stauden und Blumen

Blumen und Stauden, deren oberirdische Teile im Herbst absterben, unterliegen nicht den Abstandsvorschriften.

Die gesetzlichen Regelungen gelten nur für die oben angegebenen Gewächse; Stauden und andere Pflanzen sind von ihnen ausgenommen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Abstandsregeln?

Wenn Sie die Grenzabstände nicht einhalten, kann Ihr Nachbar fordern, dass Sie die Gehölze umpflanzen oder beseitigen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Bäume, Sträucher oder Hecken auf die erforderliche Größe zurückgeschnitten werden.

Die wohl herrschende Meinung billigt bei Verletzung von Grenzabstandsvorschriften zunächst auch keinen Anspruch auf Beseitigung, sondern vordringlich auf Zurückschneiden der Bäume und Pflanzen auf die zulässige Höhe zu.

Ein Grundstückseigentümer kann nach Rechtsprechung des BGH von seinem Nachbarn nicht verlangen, Bäume wegen Laubfalls, Pollenflug und anderer natürlicher Immissionen zu fällen, wenn die Bäume den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten.

Verjährung der Ansprüche

Die Verjährungsfrist für Beseitigungsansprüche bei zu hohen Gehölzen beträgt in der Regel fünf Jahre. Wenn Sie also als Nachbar gegen zu hohe Bäume oder Hecken vorgehen möchten, müssen Sie dies innerhalb dieser Frist tun.

Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Grenzvorschriften verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Es gibt wichtige Ausnahmen von der Verjährungsregel. Der Anspruch auf das Zurückschneiden von Hecken, die Beseitigung überhängender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie die Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze unterliegt nicht der Verjährung. Sie können diese Ansprüche also auch nach Ablauf der fünf- bzw. zehnjährigen Frist noch geltend machen.

Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, musst du den Baum oder Strauch hinnehmen – es gilt ein Bestandsschutz für die Gehölze. Die Verjährungsfristen variieren zwischen 2 und 6 Jahren.

Was tun bei einem Konflikt mit dem Nachbarn?

Wenn Sie der Meinung sind, der Nachbar halte den Grenzabstand nicht ein oder seine Pflanzen beeinträchtigen Ihr Grundstück, sollten Sie schrittweise und bedacht vorgehen: 1. Das Gespräch suchen: Sprechen Sie den Nachbarn freundlich auf das Problem an. Oft lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, bevor die Situation eskaliert.

Machen Sie sachlich auf die Regelungen aufmerksam – vielleicht ist dem Nachbarn gar nicht bewusst, dass seine Tanne zu nahe an der Grenze steht oder Ihre Dachrinne ständig mit seinen Blättern verstopft ist. Gemeinsam kann man etwa vereinbaren, dass der Baum regelmäßig geschnitten oder auf Kosten des Besitzers gereinigt wird. Wichtig ist, keinen Vorwurfston zu wählen, sondern Verständnis und Kompromissbereitschaft zu zeigen.

Keinesfalls ist es dem Nachbarn, der sich von einem Gehölz gestört fühlt, gestattet, es selbst zurückzuschneiden!

Naturschutz und Schnittzeiten

Auch wenn Pflanzen den Grenzabstand nicht einhalten, dürfen sie nicht immer sofort geschnitten werden.

Laut § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz sind in der Schutzzeit nur vorsichtige Pflege- und Formschnitte erlaubt. Auch wenn vom Nachbargrundstück Pflanzen über die Grenze wachsen, sind radikale Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 30. September zu unterlassen.

Instabile oder nicht mehr standsichere Bäume müssen Eigentümer zurückschneiden oder fällen lassen. Besteht Natur- oder Baumschutz, ist eine Fällung nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt. Verstöße gegen die Vorschriften können mit Geldbußen geahndet werden.

Besondere Regelungen für Obstbäume

Für Obstbäume gelten in den meisten Bundesländern besondere Regelungen bezüglich der Höhenbegrenzung und des Grenzabstands. Diese Sonderregelungen berücksichtigen die wirtschaftliche Bedeutung von Obstbäumen und ihre Funktion als Nahrungsquelle. In vielen Bundesländern dürfen Obstbäume näher an der Grundstücksgrenze pflanzen als andere Baumarten.

Beispielsweise gilt in Nordrhein-Westfalen für Obstbäume ein Mindestabstand von 2 Metern zur Grenze, während andere Bäume 4 Meter Abstand einhalten müssen.

Zu den sogenannten Nutzgehölzen zählen insbesondere Obstbäume und Beerensträucher. Allerdings wird in den meisten Bundesländern eine Differenzierung vorgenommen: Für Bäume, die Steinobst tragen, solche die Schalenobst tragen und Sträucher gelten unterschiedliche Abstandsregelungen.

Aktuelle Rechtsprechung

Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung kann auch nicht aus dem Begriff der Hecke abgeleitet werden. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent.

Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert.

Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt.

Schäden durch Wurzeln und Äste

Verursachen Baumwurzeln Gebäudeschäden oder wachsen in Rohrleitungen ein, ist in der Regel der Eigentümer des betroffenen Baums verantwortlich. Eine private Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen vor finanziellen Risiken schützen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.