Geruchsbelästigung durch Nachbarn ist ein häufiges Problem in Deutschland. Ob stinkende Mülltonnen, Grillrauch, Zigarettenqualm oder Gerüche aus der Tierhaltung – solche Situationen führen oft zu Streit. Die Frage, was erlaubt ist und was nicht, ist dabei nicht einfach zu beantworten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Rechtlich gesehen gelten die allgemeinen Grundsätze des Nachbar- und Immissionsschutzrechts nach § 906 BGB.
Geruchsbelästigung ist ein Begriff für unangenehme oder störende Gerüche, die von einer Quelle ausgehen und auf das eigene Grundstück oder den eigenen Wohnbereich übergreifen. Gerüche können dabei von unterschiedlichen Quellen stammen: Tabakrauch, Müll, Grillen, Haustiere oder Aggregate.
Was das Gesetz zum Thema Gestank sagt
Gerüche fallen – ebenso wie Lärm, Rauch oder Pollen – unter den Begriff der Immissionen, die im Paragraf 906 BGB geregelt sind. Dieser regelt die Duldung von unwesentlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche, sofern diese ortsüblich und nicht unzumutbar sind.
Die gesetzlichen Grundsätze des nachbarschaftlichen Miteinanders sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Nachbarrecht geregelt. Das Nachbarschaftsrecht wird jedoch auf Landesebene geregelt. Die Bestimmungen können also von Bundesland zu Bundesland abweichen.
Das Nachbarschaftsrecht der Bundesländer regelt ebenfalls Fragen der Geruchsbelästigung. Es geht um das Zusammenleben von Nachbarn und die Ausübung bestimmter Rechte und Pflichten. Die konkreten Regelungen sind sehr unterschiedlich. Man muss auf den jeweiligen Landesgesetzgeber abstellen.
Wann stinkt es amtlich zu viel? Die Geruchsimmissions-Richtlinie
Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) soll helfen, Geruchsbelästigungen der Bevölkerung abzuschätzen und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Sie wurde vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) entwickelt.
Ist ein Geruch messbar? Ja, ist er. Im Streitfall kann die Intensität des Gestanks tatsächlich durch eine Luftmessung ermittelt werden. In manchen Bundesländern, wie Sachsen, Brandenburg oder Nordrhein-Westfalen, wurden für diese Zwecke sogar Geruchsimmissions-Richtlinien festgelegt.
Von einer erheblichen Belästigung ist auszugehen, wenn in einer Ortslage Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 10 oder gar 15 Prozent im Jahr auftreten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt, dass Gerüche im Außenbereich nicht häufiger als 10 bis 15 Prozent des Jahres wahrgenommen werden dürfen. In spärlich besiedelten ländlichen Regionen gilt anderes.
Mit der Übernahme der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang 7 der TA Luft sind erstmals Anforderungen zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen Bestandteil der TA Luft. Der neue Anhang 7 TA Luft führt zur Vereinheitlichung und Gleichbehandlung im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Diese Gerüche müssen Nachbarn aushalten
Es wird zwischen zumutbaren und unzumutbaren Gerüchen unterschieden. Zumutbare Gerüche und geringfügige Beeinträchtigungen sind unter anderem alltägliches Kochen, kurzweiliger Gestank durch Mülltonnen oder Zigarettenrauch in Maßen.
Gerüche und leichte Rauchentwicklung sind Teil des sozialen Miteinanders und müssen von Nachbarn akzeptiert werden, solange sie nicht die ortsüblichen Werte überschreiten.
In der Regel betrachtet der Gesetzgeber Kochgerüche als sozial adäquates Verhalten, selbst bei Zutaten wie Knoblauch. In Mehrfamilienhäusern müssen Küchengerüche toleriert werden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 2 U 13/99) entschied, dass gelegentlicher Rauch von einem Kamin im Garten eines Nachbarn keine unzumutbare Belästigung darstellt, sofern er nicht regelmäßig oder übermäßig stark auftritt.
Auch ist zu berücksichtigen, dass anders als in der Stadt auf dem Land Tiergerüche durchaus üblich sein können.
Wann es rechtliche Schritte geben kann
Sobald Gerüche jedoch so häufig oder penetrant vorkommen, dass man in seinem Haus oder seiner Wohnung stark beeinträchtigt wird und beispielsweise nicht mehr lüften kann, zählt dies als erhebliche Geruchsbelästigung.
Werden die Geruchsbelästigungen der Nachbarn unzumutbar, hat man Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Ob die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, muss im Einzelfall festgestellt werden.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Anwohner klagte gegen seinen Nachbarn, weil dieser in seinem Garten regelmäßig Laub verbrannte und dadurch eine starke Geruchsbelästigung verursachte. Das Gericht stellte fest, dass die Belästigung die Grenzen des Zumutbaren überschritt. Der Nachbar wurde zur Unterlassung und Beseitigung der Geruchsbelästigung verurteilt.
Welche Geruchsquellen besonders oft vor Gericht landen
Zigarettenrauch vom Balkon:
Raucher müssen generell dafür sorgen, dass sie einfache und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Beeinträchtigungen ihrer Nachbarn durch Zigarettenrauch zu vermeiden. Darauf wies das Landgericht Berlin in einem Urteil 2017 hin (Az. 65 S 362/16).
Sollte man auf dem Balkon rauchen und sich andere Bewohner dadurch gestört fühlen, können diese verlangen, nur zu bestimmten Zeiten zu rauchen. Ein generelles Verbot kann jedoch nicht ausgesprochen werden.
Tiergerüche und unsachgemäße Tierhaltung:
Gerüche von Tieren können eine unzumutbare Geruchsbelästigung darstellen. So rechtfertigt zum Beispiel Hundekot im Treppenhaus eine Mietminderung von 20 Prozent. Auch Hunde- oder Katzenurin wird von Gerichten regelmäßig als unzumutbare Belästigung eingeordnet.
Tiergerüche aus einer nicht artgerechten Haltung oder von zu vielen Tieren sind ein Kündigungsgrund.
Grillen:
Ständiges Grillen gehört eindeutig zu Geruchsbelästigungen. Grundsätzlich gilt: Grillen ist nicht per Gesetz verboten, sondern im Garten, auf der Terrasse und dem Balkon von Mietwohnungen erlaubt, solange es nicht ausdrücklich im Mietvertrag untersagt wird.
Hält sich ein Mieter trotz Abmahnung nicht an ein Grillverbot in der Hausordnung, kann ihm eine fristlose Kündigung drohen. So hat es das Landgericht Essen einst entschieden (Aktenzeichen 10, Seite 438/01).
Kompost und Müll:
Ein stinkender Komposthaufen an der Grundstücksgrenze kann zu einem Rechtsstreit um Gerüche führen. Gerade bei falscher Kompostierung können sich starke Geruchsbelästigungen entwickeln.
So viel Miete darf man bei Gestank einbehalten
Erhebliche Geruchsbelästigungen können eine Mietminderung nach § 536 BGB oder sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Um eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung zu erwirken, muss der Geruch unverzüglich dem Vermieter als Mangel gemeldet werden. Eine Mängelanzeige (§ 536c BGB) ist zwingende Voraussetzung. Der Mieter gibt dem Vermieter auf diese Weise die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, lässt sich – notfalls vor Gericht – eine Mietminderung durchsetzen.
Die Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall und der Stärke der Geruchsbelästigung ab. Gerichtsurteile zeigen eine Spanne von 5 bis 30 Prozent.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
| Geruchsquelle | Mietminderung | Gericht |
|---|---|---|
| Schlecht abgedichtete Türen/Fenster | Bis zu 20 % | – |
| Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon | 10 % | LG Berlin |
| Hundekot im Treppenhaus | 20 % | AG Münster |
| Kochgerüche aus Nachbarwohnung | 10 % | AG Berlin-Mitte |
| Gestank durch Frettchen | 45 % | AG Köln |
| Verwahrlosung Müllplatz | 5 % | AG Lichtenberg |
Bei starker Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch der Nachbarn kann eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt sein. Auch kann der Vermieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor.
Diese Schritte helfen bei Ärger mit Nachbargerüchen
Der erste Schritt sollte immer das Gespräch mit dem Nachbarn sein. Oft lassen sich Missverständnisse durch ein direktes Gespräch klären.
Man kann den Nachbarn direkt ansprechen und auffordern, das Problem zu beheben. Stellt sich dieser allerdings stur, sollte man sich beim Vermieter beschweren.
Erst wenn diese Versuche scheitern, sollte man den Verursacher dazu auffordern, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Weigert sich der Nachbar, kommen vor einer Eskalation noch alternative Lösungswege infrage: das Einschalten eines Mediators oder eines Schiedsgerichts. Hilft das alles nichts, bleibt nur eine Auseinandersetzung vor Gericht.
Wenn ein klärendes Gespräch erfolglos bleibt oder der Vermieter keine Maßnahmen ergreift, kann man eine Beschwerde beim örtlichen Ordnungsamt oder der Polizei einreichen. Die Behörden prüfen die Situation und leiten entsprechende Schritte ein.
Beweise sichern für den Ernstfall
Es ist ratsam, Beweise zu sammeln – zum Beispiel Fotos oder Protokolle über die Geruchsbelästigung – um Ansprüche zu untermauern.
Bei einer Mietminderung wegen Geruchsbelästigung liegt die Beweislast auf Seiten des Mieters (BGH, Urteil v. 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11). Dafür bietet es sich an, Protokoll über immer wiederkehrende Gerüche zu führen und dieses bei Bedarf dem Gericht vorzulegen.
Wann der Vermieter kündigen darf
Der Vermieter kann einem Mieter, der unzumutbare Geruchsbelästigungen verursacht, fristlos kündigen. Insbesondere wenn die Gerüche Schäden an der Wohnung verursachen könnten, wie Ungezieferbefall aufgrund von faulenden Speiseresten oder abgelaufenen Lebensmitteln. Ebenso können Tiergerüche aus einer nicht artgerechten Haltung eine Kündigung durch den Vermieter begründen.
Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin kann eine erhebliche Geruchsbelästigung, wie durch starken Katzenurin, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geruch die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt und der Mieter keine Abhilfe schafft.
Besonderheiten auf dem Land und bei landwirtschaftlichen Betrieben
Selbst wenn der Gestank so immens und von solcher Dauer wäre, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen wäre, muss man als Nachbar eine solche Beeinträchtigung dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben gelten besondere Maßstäbe. Das Oberverwaltungsgericht stellte deutlich klar, dass für Landwirte untereinander andere Maßstäbe gelten – auch für deren Wohnnutzung (sogenannte „Schicksalsgemeinschaft„).
Sollte keine ordnungsgemäße Tierhaltung vorliegen und daher die üblen Gerüche herrühren, sollte man den Nachbarn auf den Missstand hinweisen, bevor man die Gemeinde (Ordnungsamt) oder den Kreis (Veterinäramt) einschaltet.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Geringfügige Gerüche wie alltägliches Kochen oder gelegentliches Grillen müssen toleriert werden
- Ob Gerüche zumutbar oder unzumutbar sind, hängt vor allem von ihrer Dauer und Intensität ab
- Bei erheblicher Belästigung besteht Anspruch auf Unterlassung und möglicherweise Mietminderung
- Vor rechtlichen Schritten sollte immer das Gespräch gesucht werden
- Beweise (Protokolle, Zeugen) sind wichtig für gerichtliche Auseinandersetzungen
- Die konkreten Regelungen können je nach Bundesland variieren
Quellen: