Grenzwerte für Lärm und Geräusche im Nachbarrecht

Lärm und Geräusche gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Nachbarn in Deutschland. Das Nachbarrecht regelt, ab welcher Lautstärke Geräusche als störend gelten und wann Betroffene sich dagegen wehren können. Gemäß § 1 BImSchG sind Menschen grundsätzlich vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen. Das Rechtssystem unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Lärmquellen, Tageszeiten und Gebietstypen. Betroffene können sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) berufen. Auf der anderen Seite lebt man in Deutschland nicht auf einer Insel und muss in einer technisierten und dicht bevölkerten Gesellschaft Einbußen der eigenen Lebensqualität durch Geräusche Dritter hinnehmen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräusch insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Welche Gesetze regeln den Lärmschutz zwischen Nachbarn?

Das deutsche Lärmschutzrecht basiert auf mehreren Rechtsgrundlagen. Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche“ (kurz: Bundesimmissionsschutzgesetz Lärm) ist eines der Regelwerke des deutschen Umweltrechts und hat seit 1974 Gültigkeit. Es bildet die Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Schutz vor Lärm.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das privatrechtliche Nachbarschaftsrecht. Zentrale Anspruchsgrundlage im BGB für Abwehransprüche gegen Lärmbelästigungen ist der § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), den Gerichte im Nachbarrecht typischerweise in Verbindung mit § 906 BGB anwenden. § 906 BGB regelt dabei das Gleichgewicht zwischen Eigentumsnutzung und Nachbarschutz.

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Weitere wichtige Regelwerke sind:

  • Der Schutz vor Baulärm ist durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Speziell für Baulärm gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm). Sie konkretisiert die Anforderungen des BImSchG und legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen fest.
  • Mit der Lärmbelästigung befasst sich eine Vielzahl weiterer Rechtsnormen, so etwa § 3 BImSchG und die Immissionsschutzgesetze der Länder.
  • Zu den technischen Vorschriften, die sich mit Lärmschutz befassen, gehören DIN 4109, die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058. Sie dienen dem Schutz von Haus- und Grundbesitz vor Beeinträchtigung durch Lärm und sind in der Rechtsprechung zur Beurteilung von Geräuschimmissionen anerkannt.

Wie laut ist zu laut? Die Dezibel-Grenzwerte im Überblick

Die Immissionsrichtwerte unterscheiden sich je nach Gebietsart und Tageszeit. In Gebieten, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, sind nach der TA-Lärm tagsüber Geräuschimmissionen von 65 dB (A) zulässig. In reinen Wohngebieten hingegen sind nur 50 dB (A) tagsüber und nachts 35 dB (A) zulässig.

Die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete betragen 55 Dezibel tagsüber und 40 Dezibel nachts. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse liegen die Immissionsrichtwerte höher.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Übersicht der Lärmgrenzwerte nach Gebietstyp:

GebietsartTagsüber (6-22 Uhr)Nachts (22-6 Uhr)
Reines Wohngebiet50 dB(A)35 dB(A)
Allgemeines Wohngebiet55 dB(A)40 dB(A)
Mischgebiet60 dB(A)45 dB(A)
Gewerbegebiet65 dB(A)50 dB(A)
Industriegebiet70 dB(A)70 dB(A)

Der Grenzwert der Zimmerlautstärke ist in reinen Wohngebieten ein Schalldruckpegel von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) während der Nachtruhe, gemessen im „Empfangsraum“.

Wer überprüfen will, ob die Richt- bzw. Grenzwerte eingehalten werden, kann in manchen Bundesländern bei den Landesämtern für Umweltschutz Schallmessgeräte entleihen.

Wann gilt Tageslärm, wann Nachtlärm?

Die Unterscheidung zwischen Tageslärm und Nachtlärm ist entscheidend für die Grenzwerte. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen vermeidbaren (Radioempfang, Hausmusik, Hausarbeit) und nicht vermeidbaren Lärmquellen (Haushaltsgeräte, Duschen, Baden). Diese Unterscheidung ist bei Tageslärm und der Nachtruhe (22:00 Uhr bis 06:00 oder 07:00 Uhr) von Bedeutung.

Das Lärmbelästigungs-Gesetz sieht vor, dass zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe herrschen soll. Auch an Sonn- und Feiertagen sind gesetzliche Ruhezeiten zu wahren.

Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt am jeweiligen Tag von 0 bis 24 Uhr in allen Bundesländern. Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 6 Uhr oder 7 Uhr in allen Bundesländern. Die Mittagsruhe ist nicht bundes- oder länderweit geregelt und wird nur von einigen Kommunen oder Hausverwaltungen eingesetzt.

Zu den allgemeinen Ruhezeiten, an die sich Menschen in den meisten Bundesländern halten müssen, zählt die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr in allen Bundesländern.

Was darf bei Gartenarbeit und Maschinen krachen?

Für lärmintensive Gartenarbeiten gelten besondere Regeln. Die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt die Zulässigkeit von lärmintensiven Gartenarbeiten. Danach dürfen in Wohngebieten Rasenmäher nur zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr betrieben werden. Hiervon kann in Länderverordnungen oder Gemeindesatzungen, die Bestimmungen zum Schutz der Mittagsruhe (13-15 Uhr) enthalten, abgewichen werden.

In der Regel dürfen die im Anhang zur Verordnung genannten Maschinen und Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sind weitere Ruhezeiten, z.B. eine Mittagspause von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, vorgesehen.

Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagen ist aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten generell verboten. Auch Laubbläser, Motorkettensägen und ähnliche lärmverursachende Geräte dürfen an Sonntagen, Feiertagen und während der Nachtruhe nicht verwendet werden. Missachtungen gegen das Verbot können ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Bei Laubbläsern gilt ein ganztägiges Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen.

Kinderlärm: Warum der Gesetzgeber großzügig ist

Kinderlärm nimmt eine Sonderstellung im deutschen Lärmrecht ein. Das Gesetz sieht vor, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung“ darstellen. Durch diese vom Deutschen Bundestag einstimmig vorgenommene Änderung soll ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft gesetzt werden.

Die rechtliche Lage beim Thema Kinderlärm ist familien- und kinderfreundlich. Der Bundesgerichtshof hat 1993 entschieden, dass lautes Spielen von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich hinzunehmen ist.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz definiert in § 22 Absatz 1a, dass Kinderlärm an sich nicht als schädliche Umwelteinwirkung gilt und somit zu akzeptieren ist.

Die Tendenz in der Gesetzgebung und Rechtsprechung geht eindeutig in die Richtung, dass Kinderlärm als sozialadäquat einzustufen und damit hinzunehmen ist. So wurde das Bundesimmissionsschutzgesetz dahingehend ergänzt. Lärm, der von Kinderspielplätzen, Tagesstätten oder Bolzplätzen ausgeht, ist seitdem in der Regel nicht als umweltschädlicher Lärm zu bewerten.

Zwar sind Eltern verpflichtet, die Lärmbelästigung durch ihre Kinder möglichst gering zu halten. Dazu gehört unter anderem, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Andererseits kann man vor allem Babys oder Kleinkinder nicht davon abhalten, zu schreien oder zu quengeln. Schließlich können sie sich noch nicht anders ausdrücken. Daher müssen Nachbarn selbst in den Ruhezeiten mit Kindergeschrei rechnen.

Allein die Überschreitung von Lärmgrenzwerten lässt Kinderlärm nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB werden.

Der „verständige Durchschnittsmensch“ als Maßstab

Die Gerichte verwenden einen besonderen Maßstab zur Beurteilung von Lärmbelästigungen. Als Maßstab für die Frage der Wesentlichkeit stellt die Rechtsprechung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab.

Gerichte orientieren sich an gesetzlichen Grenzwerten (wie der TA Lärm), aber auch an der sogenannten Ortsüblichkeit. Lärm, der in einem reinen Wohngebiet unzumutbar ist, muss in einem Gewerbegebiet möglicherweise hingenommen werden. Entscheidend ist immer das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, nicht die subjektive Empfindlichkeit einer einzelnen Person.

Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.

Es ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Überschreitung von Grenz- oder Richtwerten automatisch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und damit zu einem Anspruch auf Unterlassung führt. Vom Gericht wird im Streitfall immer eine wertende Betrachtung angestellt. Dies kann im Einzelfall durchaus dazu führen, dass die Beeinträchtigung trotz Überschreitung der Grenzwerte als unwesentlich bewertet wird.

Gewerbelärm: Andere Regeln für Betriebe und Anlagen

Für gewerblichen Lärm gelten spezielle Vorschriften. Von Industrie- und Gewerbelärm wird gesprochen, wenn der Lärm von gewerblich oder industriell genutzten Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgeht. Dazu zählen große Betriebe (Kraftwerke, Stahl- und Walzwerke, Gießereien), aber auch kleine Gewerbe- oder Handwerksbetriebe wie Tischlereien, Einzelhandelsgeschäfte oder andere Betriebe.

Arbeiten können nicht ohne Geräusche vor sich gehen, aber dennoch muss die Nachbarschaft vor derartigem Lärm geschützt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der Nachbarschaft bei gewerblichen Anlagen gilt, nicht aber bei kurzfristigen Handwerker- oder Heimwerkertätigkeiten.

Die Emissionen von Geräuschen sollen vorrangig dadurch begrenzt werden, dass die Störfaktoren begrenzt werden. Dies ist leichter gesagt als getan, denn eine gesetzliche Begrenzung der Emissionen stellt immer einen Eingriff in die Gewerbefreiheit dar. Aus diesem Grund darf die Begrenzung nicht um ihrer selbst geschehen, sondern nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip analog zu ihrer Schädlichkeit.

Bei Wärmepumpen etwa stellt sich oft die Frage: Darf die Anlage direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden und trotzdem Lärm machen? Nachts gelten strengere Grenzwerte: Wenn das Brummen der Wärmepumpe am Schlafzimmerfenster 35 dB überschreitet, liegt oft eine Rechtsverletzung vor.

So können sich Betroffene bei Lärmbelästigung wehren

Bei einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung ist jeder Eigentümer oder auch nur Besitzer (Mieter) eines Grundstücks oder einer Immobilie grundsätzlich berechtigt, vom Verursacher des Lärms Unterlassung zu verlangen.

Die Zimmerlautstärke unterliegt der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht und ist als solche keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 862 BGB (Besitzer, Mieter) und § 1004 Abs. 1 BGB, § 906 Abs. 1 BGB (Eigentümer). Die lärmbedingte Eigentumsstörung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann.

Bei Lärmproblemen sollten möglichst zuerst die Anlagenbetreiber angesprochen werden. Ziel des Gesprächs sollte eine einvernehmliche Klärung sein. Falls keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt wurden, kann man sich an die zuständige Behörde wenden.

Wenn es zu Störungen durch Nachbarn kommt, sollte man zuerst mit dem Nachbarn sprechen und ihn bitten, dass die Störung unterbleibt. Hilft das nicht, kann man die Ruhestörung bei der Polizei oder dem Ordnungsamt anzeigen. Bedenken sollte man, dass dadurch das nachbarschaftliche Verhältnis sehr belastet wird.

Für Lärmmessungen durch Gutachter und die Grenzwerte aus der TA Lärm wird geprüft, ob der Lärm eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellt. Ob eine Störung wie Lärm wesentlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Bußgelder: Was kostet eine Ruhestörung?

Wer sich nicht an die vorgegebenen Ruhezeiten in seinem Bundesland hält, läuft Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die mit einer Geldbuße sanktioniert werden kann. Die Höhe der Bußgelder hängt dabei von den spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sowie der Schwere des Verstoßes ab.

Einfache Lärmbelästigungen (z.B. laute Musik oder Bauarbeiten während der Ruhezeiten) können Bußgelder von 5 bis 5.000 Euro nach sich ziehen, abhängig von der Intensität und Häufigkeit der Störung.

In Ruhezeiten ist der Betrieb von Rasenmähern untersagt. Wer gegen dieses Verbot verstößt, muss unter Umständen besonders tief in die Tasche greifen: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können beispielsweise fällig werden, wenn am Sonntag der Rasen gemäht wird.

Ruhestörung kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Besondere Lärmquellen: Baulärm, Tiere und Musik

Baulärm

Betroffene müssen ein gewisses Maß an Baulärm dulden, da Bauarbeiten notwendig sind. In bestimmten Fällen können Ausnahmen von den üblichen Lärmgrenzen oder Bauzeiten genehmigt werden. Dies gilt für Arbeiten zur Gefahrenabwehr, Arbeiten im öffentlichen Interesse bei wichtigen Infrastrukturprojekten oder Arbeiten im überwiegenden Interesse eines Beteiligten. Für solche Ausnahmen ist eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

Tierlärm

Hundebellen gilt erst als Lärmbelästigung, wenn das Tier länger als einige Minuten lärmt, und das mehrmals täglich. Ein gelegentliches Bellen ist noch nicht als Ruhestörung zu bewerten.

Musik und Haushaltsgeräte

Staubsaugen und Wäsche waschen muss sonntags akzeptiert werden. Alltägliche Arbeiten des Haushalts sind nicht als Lärmbelästigung oder ruhestörender Lärm einzustufen.

An Sonntagen und Feiertagen ist immer die Zimmerlautstärke einzuhalten. Auch Feste und Feiern in der Wohnung oder auf dem Grundstück, von denen Lärmbelästigungen ausgehen, sind zu vermeiden.

Unterschiedliche Regeln in den Bundesländern

Zu überblicken, wann und wo welche Ruhezeit gilt, ist oft nicht einfach. Ruhezeiten sind nicht bundesweit festgelegt, sondern Sache der Länder und Kommunen, teils auch privatrechtlich, etwa durch Hausverwaltungen, geregelt.

Das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW beispielsweise verbietet Nachtruhestörungen (§ 9 LImSchG NRW), Tongeräte dürfen unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigen (§ 10 LImSchG NRW).

Mit den vor Lärmbelästigungen schützenden Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Er hat aber auch Öffnungsklauseln für weitergehende Vorschriften der Länder geschaffen.

Wer genau wissen möchte, welche Ruhezeiten in welchem Ort oder Wohnhaus gelten, sollte sich an die eigene Kommune wenden oder den Mietvertrag oder die Hausordnung durchlesen. Auch beim Verstoß gegen Hausordnungen können Konsequenzen wie Abmahnungen oder die Beendigung des Mietverhältnisses drohen.

Quellen:

  1. JuraForum: Bundesimmissionsschutzgesetz Lärm
  2. Bundesumweltministerium: Gewerbelärm
  3. Berlin.de: Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm
  4. ZDF: Mittagsruhe und Lärmbelästigung