Anwenderecht oder Pflugrecht bei Landwirten

Das Anwenderecht (auch Pflugrecht) beschreibt die Befugnis, zur Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze zum Nachbargrundstück zu überschreiten. Dieses Recht ist in zahlreichen Nachbargesetzen der Länder geregelt und kann nur bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken geltend gemacht werden. Das Anwenderecht eröffnet einem Landwirt die Möglichkeit, das Grundstück des Nachbarn zu nutzen.

Das Recht wird auch als Umwende, Kehr oder Pflugrecht bezeichnet und gilt als altdeutsches Notrecht, beim Beackern des eignen Grundstücks auf dem angrenzenden fremden Acker wenden zu können. Das Schwengelrecht, auch Anwenderecht, ist ein altes Nachbarrecht. Der Begriff Schwengel bezeichnet dabei einen Querbalken, mit dem das Geschirr eines Zugtieres, zum Beispiel an einem Pflug, befestigt wird.

Warum braucht ein Bauer das Recht zum Wenden?

Das Schwengelrecht soll es einem Landwirt ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichem Gerät diese Grenze teilweise, zum Beispiel mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten.

Dieses Recht erlaubt das Befahren des Nachbargrundstücks zum Führen und Wenden des Pflugs, um das eigene Grundstück bis an die Grenze bewirtschaften zu können. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der Arbeitsweise des Pflugs. Am Ende einer Furche muss der Bauer umdrehen. Dabei braucht er Platz. Früher waren das Ochsen oder Pferde. Heute sind es große Traktoren mit breiten Geräten.

Das Pflugrecht (Anwende-, Umwende-, Tret-, Trepp-, Kehrrecht) ist also das Recht, bei Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze des Nachbargrundstückes zu überschreiten, um das eigne Grundstück bis an die Grenze bestellen zu können.

Aus welcher Zeit stammt das Pflugrecht?

Das Pflugrecht hat sehr alte Wurzeln. Historische Belege zeigen die Bedeutung dieses Rechts: „wann der nachbar einen acker daran haette, den er pflueget; muß disem das pflug-recht bleiben, das ist, daß ein ochs oder pferd, das den pflug mit zihet in der furche, one daß es der zaun behindert, gehen koenne“ (1757).

Das Pflugrecht stand in enger Verbindung mit der Dreizelgenbrachwirtschaft. Die Regelung lautete etwa: „und sollen die ecker in rechtem bau halten mit tunge und anderm nach pflugesrecht“ (1420). Oder: „bei dieser straff solle nach dem pfluegrecht das feld nacheinander geschlagen werden“ (1727). So war die Dreifelderwirtschaft an sehr vielen Orten eingeführt, und die Ländereien mussten nach Pflugrecht kultiviert werden.

Im älteren deutschen Recht war das Pflugrecht die Befugnis, beim Umwenden des Pfluges den Nachbaracker zu betreten.

Wie veränderte sich die Landwirtschaft durch den Pflug?

Ein Pflug ist ein landwirtschaftliches Gerät zur Lockerung und zum Wenden des Ackerbodens. Mit dem Begriff Pflug wird eine Maschine beschrieben, die zwei Kraftquellen nutzt. Die eine Kraft wirkt über den Pflugbaum (Grindel) als eine parallel zum Boden gerichtete Zugkraft, die andere über den Führungsgriff (Sterz) als eine senkrecht zum Boden hin wirkende Druckkraft.

Der im 15. Jahrhundert entwickelte Kehrpflug besaß ein umsetzbares Streichbrett und eine symmetrische Schar. Dadurch war es möglich, nach rechts und nach links zu pflügen. So konnte der Pflug am Ende der Furche gewendet und in die entgegengesetzte Richtung gepflügt werden.

Der Räderpflug mit Anspannung an einem Rädergestell setzte sich aus einem Vorderteil mit Rädern und Achse, dem sogenannten Vorpflug, und einem Hauptpflug zusammen. Der hölzerne Pflugbaum (Grindel) war mit einer Haltevorrichtung ausgestattet. An diesem wurde eine eiserne Schar und ein bewegliches Streichbrett befestigt. Beim Räderpflug wurde die Kraft der Zugtiere mehr für das Aufbrechen der Erde genutzt. Zum Ziehen des schweren Räderpfluges waren drei bis vier Ochsen oder zwei Pferde und zwei Personen notwendig.

Mit Hilfe des neuerfundenen Kummets lösten Pferde im Hochmittelalter die Ochsen als Zugtiere ab, weil sie schwerere Pflüge ziehen konnten und schneller arbeiteten. Durch diese Neuerungen wurde der Ertrag deutlich gesteigert, wodurch die Bevölkerung stark anwuchs.

Der Zusammenhang mit der Dreifelderwirtschaft

Erfolgte die Dreifelderwirtschaft zunächst als Fruchtfolge individuell auf dem jeweils eigenen Besitz, so entwickelte sich im Hochmittelalter die sogenannte Dreizelgenwirtschaft. Die gesamte Ackerfläche einer Dorfgemeinschaft wurde in drei Großfelder geteilt. Dadurch konnten Überfahrtsrechte und Zugangswege sowie Wendeflächen für den Pflug entfallen.

Durch die Erbteilung waren die Parzellen immer kleiner geworden. In den besonders intensiv genutzten Gewannfluren waren viele Parzellen nicht mehr an Wege angebunden. Da es keine oder wenige Wirtschaftswege gab, mussten sich diejenigen, die die einzelnen Parzellen bestellten, in der Nutzungsfolge abstimmen. Jede Zelge bildete eine Bewirtschaftungseinheit aus etlichen Parzellen.

Diese kleinteilige Struktur machte das Pflugrecht besonders wichtig. Ein Bauer konnte sein schmales Feldstück nur bearbeiten, wenn er auf dem Nachbarfeld wenden durfte.

Wie ist das Anwenderecht heute geregelt?

Soweit das Schwengelrecht in Landesgesetzen vor Inkrafttreten des BGB bestanden hat, besteht es nach Art. 124 EGBGB fort. In modernem Recht findet sich das Schwengelrecht noch teilweise in den Nachbarrechtsgesetzen einiger Bundesländer.

Damit das Recht nicht vereitelt wird, kann der Landwirt auch verlangen, dass Einfriedungen einen bestimmten Grenzabstand einhalten. Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt keine Eigentumsstörung im Sinne von § 1004 BGB vor. Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist.

In den meisten Bundesländern ist das Schwengelrecht im Nachbarschaftsrechtsgesetz verankert. Eine Markierung der Grundstücksgrenze, zum Beispiel mit Pfählen, muss danach etwas von der Grenze des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks zurückbleiben.

Grenzabstände in den einzelnen Bundesländern

Die Länder haben unterschiedliche Regelungen für Grenzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen:

BundeslandGesetzliche GrundlageGrenzabstand
Baden-Württemberg§ 10 Abs. 2 NRG, § 11 Abs. 1 NRG0,50 m bei Einfriedungen bis 1,50 m Höhe
Hessen§ 16 Abs. 1 Hess. NachbG0,50 m im Außenbereich
Niedersachsen§ 31 Abs. 1 NNachbG0,60 m im Außenbereich
Nordrhein-Westfalen§ 36 Abs. 2 NachbG NRW0,50 m im Außenbereich
Sachsen§ 7 Abs. 1 SächsNRG0,60 m im Außenbereich
Saarland§ 46 Abs. 1 SaarNRG0,88 m im Außenbereich
Thüringen§ 42 Abs. 1 ThürNRG0,50 m im Außenbereich

Während im Normalfall keine Grenzabstände zu Nachbargrundstücken zu beachten sind, ist die Situation in Grenzlage zu landwirtschaftlichen Nutzflächen anders. Abgesehen von Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein, wo keine Grenzabstände eingehalten werden müssen, sind in allen Bundesländern bei Anlagenhöhen von bis zu 1,50 Meter Abstände von mindestens einem halben Meter zur landwirtschaftlichen Fläche zu beachten.

Hintergrund für den Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Flächen ist der erhöhte Platzbedarf, zum Beispiel für Wendemanöver bei der Bewirtschaftung, und das Verhindern von Schattenwurf auf das Feld.

Was passiert bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn?

Damit sein Schwengelrecht nicht behindert wird, kann ein Landwirt durchaus verlangen, dass Zäune oder Bäume einen bestimmten Grenzabstand einhalten. Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt danach keine Eigentumsstörung im Sinne von § 1004 BGB vor. „Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist“.

Nicht erlaubt ist jedoch das Umpflügen von Flächen durch den Landwirt über die durch das Schwengelrecht bestimmte Grenze hinaus. Kommunen und private Eigentümer beklagen zudem immer wieder das Umpflügen von Feldwegen.

Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen muss der Grenzabstand sogar 4 Meter betragen, um die Nutzung der Fläche nicht zu beeinträchtigen. Wenn Sie die Grenzabstände nicht einhalten, kann Ihr Nachbar fordern, dass Sie die Gehölze umpflanzen oder beseitigen.

Die Rolle der Flurbereinigung

Das hauptsächliche Ziel der Flurbereinigung klingt recht einfach: kleinteilige Flurstücke zu Gunsten einer besseren Bewirtschaftung zu größeren Einheiten zusammenlegen. Flurbereinigungen sind dabei keine Erfindung der Gegenwart. Es gibt sie bereits seit dem Mittelalter in verschiedenen Ausprägungen.

Die Flurbereinigung oder Flurneuordnung bezeichnet die Neueinteilung und Zusammenlegung von zersplittertem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen. Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern.

Bei diesen Verfahren wurden die von den Bauern individuell genutzten, aber stark parzellierten Flächen neu verteilt, so dass größere Parzellen und ein neues Wegesystem geschaffen wurde. Hierdurch wurde die Produktivität der Betriebe gefördert, da sich Wege verkürzten, weniger Zugvieh nötig wurde und die eigenen Flächen besser in Aufsicht standen.

Durch die Flurbereinigung wurde das Anwenderecht weniger wichtig. Die Felder wurden größer. Es gab mehr Feldwege. Der Bauer konnte auf seinem eigenen Grund wenden.

Das Ende der traditionellen Feldstrukturen

Durch die Verkoppelung wurden im 18. und 19. Jahrhundert die Flurgemeinschaft, die Dreifelderwirtschaft und die Allmende abgeschafft.

Die Gemeinheitsteilung führte notwendigerweise auch zur Flurbereinigung, zur Aufhebung der Gemengelage und zur Auflösung der mittelalterlichen Feldgemeinschaft. Das gemeinschaftliche Eigentum wurde bei der Gemeinheitsteilung auf die Berechtigten aufgeteilt. Dadurch entstanden auch kleine Splittergrundstücke, die nach Möglichkeit zusammengelegt wurden. In Hannover, Schleswig-Holstein und Oldenburg wurde diese Zusammenlegung Verkopplung genannt.

Flurbereinigung nennt man in Deutschland das Bodenordnungsverfahren, das die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Flurbereinigungsbehörden ist grundsätzlich das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom Juli 1953.

Praktische Bedeutung in der heutigen Zeit

Obwohl die moderne Landwirtschaft mit großen Maschinen arbeitet, hat das Anwenderecht noch immer Bedeutung. Gerade dort, wo es keine Flurbereinigung gab oder wo neue Siedlungen an Ackerland grenzen, kommt es zu Konflikten.

Wenn die Grundstücke zweier Landwirte nebeneinander liegen, kann es zu Grenzstreitigkeiten kommen. Grenzt ein landwirtschaftliches Grundstück an privates oder kommunales Land sind die Probleme oft noch größer. Nutzt ein Landwirt seine Fläche als Ackerland und der Nachbarlandwirt nutzt die angrenzende Fläche als Weide und will es einzäunen, dann muss der Bauer, der einzäunt einen nach Landesrecht unterschiedlich breiten Streifen zum Ackerland lassen. Damit wird gewährleistet, dass der Landwirt, der ackert mit seinen Geräten seinen Acker bis zum Ende beackern kann.

Für Grenzabstände von Büschen und Bäumen finden sich spezielle Regelungen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz. Anders als im Schwengelrecht – danach müssen Einfriedungen einen Grenzabstand von 0,60 m einhalten – orientiert sich der nötige Abstand von Büschen und Bäumen an der Höhe des Gewächses.

Verwandte Rechte im Nachbarrecht

Das Anwenderecht steht nicht allein. Es gehört zu einer Gruppe von nachbarlichen Nutzungsrechten:

  • Notwegerecht – das Recht, fremdes Grundstück zu überqueren, wenn der eigene Zugang fehlt
  • Hammerschlagsrecht – das Recht, für Bauarbeiten das Nachbargrundstück zu betreten
  • Leiterrecht – das Recht, eine Leiter auf dem Nachbargrundstück aufzustellen
  • Gehrecht und Fahrrecht – Rechte zur Nutzung von Wegen über fremdes Land
  • Grunddienstbarkeit – eingetragene Nutzungsrechte an fremdem Grundstück

Diese Rechte sollen ein geordnetes Zusammenleben ermöglichen. Sie schützen wichtige wirtschaftliche Interessen. Aber sie beschränken auch das Eigentumsrecht des Nachbarn.

Quellen:

  1. Wikipedia – Schwengelrecht
  2. agrarheute – Grenzstreit mit Landwirt
  3. Historisches Lexikon Bayerns – Flurbereinigung