Sexualität und Recht

Sexualität und Recht

Sexualität und Recht umfasst die rechtlichen Regelungen rund um das menschliche Sexualverhalten. Dieses Rechtsgebiet betrifft grundlegende Bereiche wie die sexuelle Selbstbestimmung, das Sexualstrafrecht, reproduktive Rechte und Regelungen zur Prostitution. In Deutschland haben alle Menschen das Recht, ihre Sexualität frei, gleichberechtigt und selbstbestimmt zu leben. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Recht aus der Menschenwürde nach Art. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG ab.

Die sexuelle Selbstbestimmung als Grundpfeiler

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist fest in der deutschen Rechtsordnung verankert. Wenn du über 14 Jahre alt bist, hast du in Deutschland ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dieses Recht lässt sich aus dem Grundgesetz ableiten.

Was bedeutet das konkret?

Du darfst ab 14 Jahren Sex mit anderen Menschen haben. Es ist auch egal, ob der Sex zwischen verschiedenen oder gleichen Geschlechtern stattfindet. Aber Achtung: Sex unter 14 ist verboten! Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch verboten, wenn die andere Person älter als 14 Jahre alt ist.

Die Basis für diese Rechte bildet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch bestimmt über den eigenen Körper und entscheidet selbst, welche körperlichen Berührungen man zulassen möchte und welche nicht. Denn Menschen haben das Recht, vor sexueller Gewalt, Missbrauch und Belästigung geschützt zu werden.

Die verschiedenen Schutzaltersstufen

Das Schutzalter für sexuelle Handlungen in Deutschland liegt bei mindestens 14 Jahren, je nach Tatbestand gibt es noch die Altersgrenzen 16 Jahre und 18 Jahre. Die unterschiedlichen Schutzaltersstufen sind auch Teil der allgemeinen Altersstufen im deutschen Recht. Das System ist komplex und soll besonders junge Menschen schützen.

Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten.

Das moderne Sexualstrafrecht – ein wichtiger Wandel

Die Entwicklung des deutschen Sexualstrafrechts kann als Abkehr vom Leitbild der Sittlichkeit und Hinwendung zum Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstanden werden. Systematisch zusammenhängend sind die Tatbestände in den Paragrafen 174 bis 184g und 184j bis 184l im dreizehnten Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Strafgesetzbuches geregelt.

Die Reform von 2016: „Nein heißt Nein“

Ein entscheidender Punkt war die Reform des Sexualstrafrechts 2016. Der Bundestag nahm am Donnerstag, 7. Juli 2016, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in erheblich geänderter Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD nach dritter Lesung an.

Die wesentliche Änderung: Künftig soll jede sexuelle Handlung gegen den „erkennbaren Willen“ eines Dritten unter Strafe fallen. Damit wird der Grundsatz „Nein heißt Nein“ im Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Änderungen traten am 10. November 2016 in Kraft.

Was änderte sich konkret?

§ 177 StGB wurde neu gefasst: Alle sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen eines Menschen sind strafbar. Insbesondere Vergewaltiger wurden bisher nur verurteilt, wenn sie Gewalt angewendet, das Opfer mit Drohungen für Leib und Leben wehrlos gemacht oder dessen Schutzlosigkeit ausgenutzt haben. Von nun ab genügt zur Verurteilung, wenn der Vergewaltiger den Willen des Opfers erkennen konnte, weil es „Nein“ gesagt oder geweint hat.

Die Reform brachte auch neue Straftatbestände mit sich. Zudem werden neue Straftatbestände zur sexuellen Belästigung und zur Beteiligung an Gruppen, aus der heraus es zu sexuellen Übergriffen kommt, eingeführt.

Verjährung bei Sexualstraftaten

Ein wichtiges Thema ist die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt normalerweise ab dem Zeitpunkt, an dem die Straftat beendet ist. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme bei minderjährigen Opfern: Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei bestimmten Sexualstraftaten. Das bedeutet, dass Betroffene auch noch als Erwachsene Anzeige erstatten können.

Prostitution – zwischen Legalisierung und strengen Regeln

Die rechtliche Stellung der Prostitution hat sich grundlegend gewandelt. Das Prostitutionsgesetz regelt die rechtliche Stellung von Prostitution als Dienstleistung in Deutschland.

Das Prostituiertenschutzgesetz von 2017

Das deutsche Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe und einer Anmeldebescheinigung für Prostituierte.

Die Anmeldepflicht

Durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz sind seitdem Personen, die der Prostitution in Deutschland nachgehen oder nachgehen wollen, verpflichtet, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden (§ 3 ProstSchG).

Ein wichtiger Punkt ist der Gesundheitsschutz: Mit dem Gesetz wurde eine Kondompflicht eingeführt. Bei allen sexuellen Handlungen muss ein Kondom benutzt werden. Prostituierte haben das Recht, Sexakte ohne Kondom zu verweigern.

Regelungen für Betreiber

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss es wie zuvor nach Paragraf 14 der Gewerbeordnung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen. Seit 2017 ist zusätzlich eine Erlaubnis nach Paragraf 12 des Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

Für Betreiber gelten strenge Auflagen. Personen, die in den letzten 5 Jahren wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, dürfen kein Prostitutionsgewerbe betreiben. Dazu gehören Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, Erpressung oder Geldwäsche.

Diskriminierungsschutz und gleiche Rechte

In Deutschland sind Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität verboten. Dabei geht es vor allem darum, dass niemand aufgrund des Geschlechts, der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, des Gesundheitszustands oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden darf.

Bemühungen um Grundgesetzänderung

Es gibt seit Jahren Bemühungen, den Diskriminierungsschutz zu stärken. In einem erweiterten Art. 3 Abs. 3 GG soll es in Zukunft auch heißen: Niemand darf wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG um den Begriff der sexuellen Identität, sowohl aus Gründen der historischen Erfahrung, als auch wegen des fortbestehenden Diskriminierungsrisikos dringend geboten.

Internationale Verankerung

Die Sexuellen Rechte werden aus den Menschenrechten abgeleitet. Sie formulieren unter anderem ein Recht auf sexuelle Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Freiheit sowie einen Schutz vor Diskriminierung, sexueller Gewalt, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung.

Verbot von Konversionstherapien

Ein wichtiger Schritt war das Verbot sogenannter Konversionsbehandlungen. Am 12. Juni 2020 wurde das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen erlassen. Diese „Therapien“, die vorgeben, die sexuelle Orientierung ändern zu können, sind nun verboten.

Die Ehe für alle – endlich gleichgestellt

Ein historischer Moment war die Einführung der „Ehe für alle“. Ehe für alle: Ein neues Gesetz erlaubt diese seit Oktober 2017.

Der Weg zur Gleichstellung

Bis einschließlich September 2017 war die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland rechtswidrig. Gleichgeschlechtliche Paaren konnten bis dahin nur eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen.

Die historische Abstimmung

Am Freitagmorgen, 30. Juni 2017, um 8.00h fand gleich als erstes nach einer Änderung der Tagesordnung eine emotionale Debatte über die Eheöffnung statt. In der anschließenden namentlichen Abstimmung erhielt der Gesetzentwurf 393 Ja-Stimmen, 226 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen, 7 Stimmen wurden nicht abgegeben. Damit erreichte das Gesetz die erforderliche Mehrheit.

Die neue Gesetzeslage

§ 1353 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert nun wie folgt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Die Änderung war denkbar einfach. § 1353 BGB wurde infolgedessen um 7 Wörter ergänzt. Anstelle von: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ heißt es von nun an: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Praktische Auswirkungen

Mit der neuen Regelung können gleichgeschlechtliche Paare nun auch gemeinsam Kinder adoptieren. Die Ehe für alle ermöglicht homosexuellen Paaren, gemeinsam Kinder zu adoptieren. Das war bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht möglich.

Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur noch“ heiraten. Eingetragene Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden, müssen aber nicht. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt deshalb nur noch für Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.10.2017 geschlossen und nicht in Ehen umgewandelt wurden.

Aktuelle Entwicklungen und offene Fragen

Das Sexualstrafrecht bleibt ein sich ständig entwickelndes Rechtsgebiet. Die Reform von 2016 war ein wichtiger Schritt, aber es gibt noch Verbesserungsbedarf.

Kritik an der aktuellen Rechtslage

Fünf Jahre nach der Reform scheint der Umbau im Strafgesetzbuch um das Prinzip „Nein heißt Nein“ die hohen Erwartungen nicht erfüllen zu können. Die Kritik ist dabei vielfältig und kommt praktisch von allen Seiten, von Strafverfolgern, Anwältinnen und Rechtswissenschaftlern. Man scheint sich dabei weitgehend einig darüber zu sein, dass der reformierte Tatbestand es der Justiz bei ihrer Arbeit nicht leichter, sondern schwerer gemacht hat.

Die Beweislage bleibt schwierig

Ein zentrales Problem bei Sexualstraftaten ist nach wie vor die Beweisführung. Oft steht Aussage gegen Aussage. Die Reform hat hier keine grundlegende Verbesserung gebracht. Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin – jeder ist unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist.

Gesellschaftlicher Wandel nötig

Gesetze allein reichen nicht aus. Wie eine Befragung von Infratest dimap nahelegt, befürworteten 86 Prozent der Befragten im Juni 2016 eine Reform des Sexualstrafrechts. Weniger ermutigende Signale sendeten 23 Prozent der deutschen Befragten in einer Umfrage der EU-Kommission anlässlich des Internationalen Tags gegen Gewalt gegen Frauen 2016: Sie waren der Auffassung, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung bei bestimmtem Verhalten der Frau – zum Beispiel Alkoholkonsum oder freizügige Kleidung – gerechtfertigt sei.

Was bedeutet das alles für dich?

Die Rechtslage in Deutschland schützt deine sexuelle Selbstbestimmung. Du hast das Recht, selbst zu entscheiden, mit wem du Sex haben möchtest und mit wem nicht. Niemand darf dich zu sexuellen Handlungen zwingen oder drängen.

Wenn du betroffen bist von sexueller Gewalt, gibt es Hilfe. Du kannst dich an Beratungsstellen wenden oder Anzeige bei der Polizei erstatten. Die Verjährungsfristen sind lang, besonders wenn du als Kind betroffen warst.

Die Gesellschaft hat sich gewandelt. Homosexuelle Paare können heiraten und Kinder adoptieren. Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist verboten. Aber es gibt noch viel zu tun. Die Gesetze sind da, aber sie müssen auch gelebt werden.