Bestandsschutz bei Bahnanlagen und Zügen

Der Bestandsschutz im Eisenbahnrecht ist ein wichtiges Rechtsprinzip in Deutschland. Es schützt bereits genehmigte Bahnanlagen und Schienenfahrzeuge vor nachträglichen behördlichen Anforderungen. Eine generelle Verpflichtung der Unternehmen, jeweils den „aktuellen“ Stand der Technik einzuhalten, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Behördlich genehmigte Fahrzeuge und Anlagen genießen deshalb grundsätzlich Bestandsschutz. Das Prinzip leitet sich aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ab. Es sorgt dafür, dass Eisenbahnunternehmen nicht bei jeder Gesetzesänderung ihre komplette Infrastruktur erneuern müssen.

Was genau bedeutet Bestandsschutz im Bahnbereich?

Der Begriff Bestandsschutz beschreibt das Recht, eine rechtmäßig errichtete Anlage weiter zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Gesetze geändert haben. Als Ausfluss der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießen bauliche Anlagen, die seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden (Bau-) Recht errichtet wurden, jedenfalls so weit und so lange Bestandsschutz, wie sie baulich nicht oder jedenfalls nur unwesentlich geändert werden (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 18.10.1974 = BauR 1975, 114). Dieser Bestandsschutz umfasst damit das Recht, die betreffende Anlage in ihrer bisherigen Funktion weiter zu nutzen, auch wenn sich seit dessen Errichtung die zugrundeliegende Genehmigungslage geändert hat und die Anlage nach heutigem Recht nicht mehr oder nur mit bestimmten Maßgaben genehmigungsfähig wäre.

Im Klartext: Ein Bahnhof oder eine Gleisanlage, die vor 50 Jahren nach damaligen Vorschriften gebaut wurde, muss nicht automatisch umgebaut werden. Auch wenn heute strengere Regeln gelten würden.

Die rechtliche Grundlage: Artikel 14 des Grundgesetzes

Die Eigentumsgarantie bildet das Fundament des Bestandsschutzes. Die Eigentumsgarantie umfasst und sichert nicht nur den Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Gebrauch, Genuss und Verfügung. Sie schützt somit nicht nur vor Enteignung, sondern auch vor unverhältnismäßigen Beschränkungen durch staatliche Maßnahmen.

Art. 14 I 1 GG verpflichtet, Normen zu schaffen, die den Bürgern den Erwerb und die Nutzung des Eigentums ermöglichen (Institutsgarantie) und die Rechtsstellung der Eigentümer zu sichern (Bestandsgarantie).

Die in Art. 14 GG verankerte Baufreiheit hat Konsequenzen für den Bestandsschutz bestehender baulicher Anlagen, also den Schutz ihrer Nutzung. Daher muss zum Beispiel eine Beseitigungsanordnung verhältnismäßig sein. Die Behörden können also nicht einfach den Abriss einer Anlage anordnen, nur weil sich Vorschriften geändert haben.

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung als zentrales Regelwerk

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist das wichtigste Regelwerk für den deutschen Schienenverkehr. Die EBO stellt sicher, dass der Schienenverkehr sicher, zuverlässig und effizient funktioniert. Sie gilt für alle öffentlichen Eisenbahnen mit Vollbahnbetrieb – also insbesondere für Fern- und Regionalzüge.

Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern.

§ 2 Absatz 1 EBO bestimmt, daß Bahnanlagen und Fahrzeuge sicher sein müssen, und bestimmt, daß die Anforderungen als erfüllt gelten, wenn die Anlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Wann der Bestandsschutz Grenzen hat

Der Schutz bestehender Anlagen ist nicht absolut. Allerdings genießt dieser von der Rechtsprechung entwickelte Bestandsschutz keine uneingeschränkte Geltung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nachträgliche Anordnungen, die den Bestandsschutz einer Anlage berühren, jedenfalls dann zulässig sind, wenn es um die Abwehr erheblicher Gefahren geht.

So ist die zuständige Aufsichtsbehörde jederzeit berechtigt, nachträgliche Anforderungen an bauliche Anlagen zu stellen, die zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind und der Herstellung eines sicheren Zustandes dienen. Demnach sind solche nachträglichen Anordnungen insbesondere bei drohender Einsturzgefahr oder anderen erheblichen Gefahren ohne weiteres zulässig. In diesen Fällen kann der Unternehmer verpflichtet sein, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.

Das bedeutet: Bei echten Gefahren für Menschen müssen Eisenbahnunternehmen handeln. Der Bestandsschutz schützt nicht vor notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

Das Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist die zentrale Behörde für die Eisenbahnaufsicht in Deutschland. Das EBA ist eine selbständige deutsche Bundesoberbehörde und unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr (BMV). Zu den vielfältigen Aufgaben des EBA gehören die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Zulassung von Fahrzeugen und Schieneninfrastruktur, die Eisenbahnaufsicht und die Bewilligung von verschiedenen Fördermitteln.

Darüber hinaus ist das Eisenbahnbundesamt auch die Zulassungsstelle für Fahrzeuge und Schieneninfrastruktur. Es erteilt Inbetriebnahmegenehmigungen sowohl für Neu- als auch für Umbaufahrzeuge.

Wie Fahrzeuge zugelassen werden

Die Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen betrifft die behördliche Betriebserlaubnis und den Netzzugang für Eisenbahnfahrzeuge, die in Betrieb gesetzt werden sollen. Eisenbahnfahrzeuge gehören nach § 2 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIV) zu den „Bestandteilen des Eisenbahnsystems“, das sich insbesondere aus Bahnhöfen, Eisenbahnsignalen, Schienennetz, Triebfahrzeugen oder Zügen zusammensetzt. Jeder Bestandteil dieses Systems bedarf nach § 8 EIV der Zulassung (im Gesetz Inbetriebnahmegenehmigung genannt) durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger Behörde.

Einmal zugelassene Fahrzeuge genießen ebenfalls Bestandsschutz. Sie müssen nicht bei jeder Regeländerung neu zugelassen werden. Aber: Bei größeren Umbauten oder Änderungen kann eine neue Prüfung erforderlich sein.

Regelmäßige Überwachung trotz Bestandsschutz

Der Bestandsschutz bedeutet nicht, dass Bahnanlagen ungeprüft bleiben dürfen. Regelmäßige Untersuchung und Überwachung der Bahnanlagen ist nach § 17 EBO vorgeschrieben. Die Fristen hierfür sind vom Eisenbahnunternehmen selbst und in eigener Verantwortung, insbesondere anhand der Art der Anlage und der Möglichkeit des Auftretens von Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen können, festzulegen.

Die Verkehrssicherungspflicht bleibt also bestehen. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen den Grundsatz entwickelt, daß derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, geeignete und zumutbare Maßnahmen treffen muß, damit Dritte durch die Gefahrenquelle nicht zu Schaden kommen. Diese Verpflichtungen zu Sicherungsmaßnahmen werden als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet. Unterläßt der Verkehrssicherungspflichtige die ihm möglichen und zumutbaren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen schuldhaft, so macht er sich im Falle eines Unfalls/Schadens gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig.

Anerkannte Regeln der Technik als Maßstab

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz sind die anerkannten Regeln der Technik. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO müssen Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der EBO und, soweit die EBO keine ausdrückliche Regelungen enthält, „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen. Damit sind auch und gerade diese unbestimmten Regeln ein entscheidender Maßstab für die Sicherheit von Bahnanlagen und Fahrzeugen.

Diese Regeln entwickeln sich weiter. Aber: Eine bestehende Anlage muss nicht automatisch angepasst werden, wenn sich diese Regeln ändern. Das wäre praktisch und wirtschaftlich oft nicht machbar.

Bestandsschutz bei Lärmbelästigung

Ein besonderes Thema ist der Bestandsschutz bei Bahnlärm. Bei reiner nachträglicher Lärmbelästigung ohne bauliche Änderung sind die rechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt, da Bestandsschutz gilt.

Anwohner haben es daher oft schwer, gegen lärmmachende Bahnanlagen vorzugehen, wenn diese bereits seit langem bestehen. Die rechtlichen Möglichkeiten im Kampf gegen Bahnlärm in Deutschland stützen sich hauptsächlich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungsgesetz (EBO), das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) sowie auf EU-Richtlinien.

Historische Entwicklung der Sicherheitsvorschriften

Die Geschichte der Eisenbahnsicherheit reicht weit zurück. Bereits das erste deutsche, das Preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 verpflichtet in seinem § 24 die Eisenbahngesellschaft, „die Bahn nebst den Transport-Anstalten fortwährend in solchem Stand zu halten, daß die Beförderung mit Sicherheit erfolgen könne“. Die heutige gesetzliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 AEG ist etwas ausführlicher, unterscheidet sich sonst aber nicht sehr von der über 150 Jahre älteren Vorschrift. Danach sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Gefährdungshaftung der Eisenbahnen

Trotz Bestandsschutz haften Eisenbahnunternehmen bei Unfällen. Der Eigentümer haftet verschuldensunabhängig nach den jeweiligen Bestimmungen der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung der Eisenbahnen ergibt sich aus dem Haftpflichtgesetz (HPflG). Nach § 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Anlage Bestandsschutz genießt oder nicht.

Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen

Die §§ 62 bis 64 EBO enthalten Regelungen über das Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge, über das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen sowie ein Verbot, Einrichtungen der Bahn zu beschädigen oder sonstige betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.

Für Eisenbahnbedienstete in Ausübung ihres Dienstes gelten die genannten Vorschriften nicht, § 64 a EBO. Wer gegen die in den §§ 62 bis 64 EBO enthaltenen Vorschriften verstößt, handelt nach § 64 b EBO ordnungswidrig.

Was bei baulichen Änderungen gilt

Der Bestandsschutz endet, wenn wesentliche bauliche Änderungen vorgenommen werden. Sämtliche baulichen Veränderungen bedürfen einer Prüfung hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden Vorgaben dieser Ordnung; gegebenenfalls ist eine Genehmigung erforderlich.

Das heißt: Wer eine bestehende Anlage umbauen möchte, muss die aktuellen Vorschriften einhalten. Der Bestandsschutz gilt nur für den Ist-Zustand.

Die europäische Dimension

Insbesondere ist nun die Europäische Eisenbahnagentur zuständig für die Erteilung der Fahrzeuggenehmigung. Das EBA kann ebenfalls unter bestimmten Voraussetzung als zuständige Genehmigungsstelle tätig werden.

Die Europäische Eisenbahnagentur ERA führt gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ein „Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen“ (ERATV), welches öffentlich und elektronisch zugänglich ist. Jeder durch eine Typgenehmigung genehmigte Fahrzeugtyp ist zwingend in ERATV einzutragen.

Fazit

Der Bestandsschutz bei Bahnanlagen und Zügen ist ein grundlegendes Rechtsprinzip. Er schützt Eisenbahnunternehmen vor übermäßigen Nachrüstungspflichten. Gleichzeitig müssen Sicherheitsanforderungen erfüllt bleiben. Bei echten Gefahren können Behörden trotzdem eingreifen. Die Balance zwischen Eigentumsschutz und öffentlicher Sicherheit wird durch die Rechtsprechung stetig weiterentwickelt.

Quellen:

  1. Gesetze im Internet: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
  2. Eisenbahn-Bundesamt: Fahrzeugzulassung
  3. Wikipedia: Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen
  4. Universität Potsdam: Eigentumsfreiheit Art. 14 GG