Die Handlungsgrundsätze der Polizei sind rechtliche Prinzipien, die das Handeln von Polizeibeamten in Deutschland steuern und begrenzen. Das polizeiliche Handeln ist das in der Regel hoheitliche Tätigwerden von Polizeiangehörigen. Dieses hoheitliche Handeln, das auf dem Gewaltmonopol des Staates basiert, ist von rechtsstaatlichen Prinzipien geprägt. Rechtlich ist es durch das Polizei- und Ordnungsrecht normiert. Das Strafverfahrensrecht spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Unter der Bezeichnung polizeiliche Handlungsgrundsätze versteht man vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das ermessensfehlerfreie Handeln als Begrenzung des polizeilichen Handelns auf der Rechtsfolgenseite. Diese Grundsätze sorgen dafür, dass Bürger vor Willkür und Übermaß geschützt werden.
Wo steht das Polizeirecht eigentlich geschrieben?
Das Polizeirecht ist in Deutschland Sache der jeweiligen Länder. Für die einzelnen Bundesländer ist das Polizeirecht als Landesrecht ausgestaltet – durch ein entsprechendes Landespolizeigesetz. Das Polizei- und Sicherheitsrecht fällt in die Regelungskompetenz der Bundesländer gemäß Art. 30, 70 GG.
Sämtliche Landesgesetze im Polizeirecht orientieren sich an einem Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes. Das bedeutet, dass sich die gesetzlichen Grundlagen in den einzelnen Bundesländern im Wesentlichen stark ähneln.
Als Träger des staatlichen Gewaltmonopols unterliegt die Polizei einer umfassenden öffentlichen Kontrolle. Die vielfältiger werdenden polizeilichen Aufgaben und Kompetenzen sind dabei gesetzlich geregelt. Als Grundlage für polizeiliche Handlungskontexte gelten einheitliche Regelungen, die sich in zahlreichen Polizeidienstvorschriften (PDV) und Leitfäden (LF) ausdrücken. Diese verbindlichen Regelungen mit Weisungscharakter sollen den Polizeikräften wirkungsorientierte Handlungssicherheit geben.
Die Waage muss stimmen: Verhältnismäßigkeit im Polizeirecht
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das zentrale Prinzip im deutschen Polizeirecht. Jede Maßnahme der Polizei muss verhältnismäßig sein, auch wenn die entsprechenden Gesetze dies teilweise nicht ausdrücklich fordern. Nach derzeitiger Rechtsmeinung ist dies ein Verfassungsgrundsatz, vielleicht sogar der wichtigste im Polizeirecht.
Art. 4 PAG (Polizeiaufgabengesetz Bayern) stellt lediglich eine einfachgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG entspringenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besteht aus mehreren Elementen:
Geeignetheit
Die polizeiliche Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie dazu beitragen kann, eine Gefahr abzuwehren.
Erforderlichkeit
Nach Art. 4 PAG ist die Polizei bei ihrem Handeln den Restriktionen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterworfen. Dieser fordert in der Praxis, dass die Beamten unter mehreren ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dasjenige auswählen, das am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift. Zudem darf die Intensität der Maßnahme sich nur in dem erforderlichen Rahmen halten.
Angemessenheit
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die „Nebenwirkungen“ einer Maßnahme gegenüber dessen Nutzen nicht übermäßig überwiegen dürfen.
Gemäß § 15 BPolG (Bundespolizeigesetz): „Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.“
Darf die Polizei entscheiden, ob sie einschreitet?
Ein wichtiger Handlungsgrundsatz betrifft das polizeiliche Ermessen. Die Polizei ist im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht per se verpflichtet, einer Gefahr nachzugehen. Nach dem sog. Opportunitätsprinzip steht ihr ein Ermessen zu – sowohl hinsichtlich des „ob“ (Entschließungsermessen) als auch des „wie“ (Auswahlermessen) des Einschreitens.
Das Opportunitätsprinzip beschreibt das Handeln einer Ordnungsbehörde im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen. Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Diese Ermessensentscheidung gliedert sich in zwei Bereiche: das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen. Das Entschließungsermessen betrifft die grundlegende Entscheidung, ob die Polizei überhaupt tätig wird. Diese Entscheidung basiert auf einer Bewertung der Situation und der potenziellen polizeilichen Gefahrenlage. Beispielsweise kann die Polizei entscheiden, bei einer geringfügigen Ruhestörung nicht einzugreifen.
Wann ist die Polizei verpflichtet einzuschreiten?
Das polizeiliche Entschließungsermessen ist eingeschränkt, wenn eine Gefährdung der Verletzung von Grundrechten (z.B. das Leben eines Dritten) oder sonstige wichtige Rechtsgüter betroffen sind. Man spricht dann von einer Ermessensreduzierung auf Null.
In bestimmten Situationen kann das Entschließungs- oder Auswahlermessen auf Null reduziert sein, was zu einer Handlungspflicht der Polizei führt. Dies ist der Fall, wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder das Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre. Ein Beispiel hierfür wäre eine akute Bedrohung für Leib und Leben.
Was passiert bei Straftaten? Legalitätsprinzip erklärt
Stehen Straftaten im Raum, gilt das Legalitätsprinzip. Hierbei müssen Strafanzeigen gefertigt werden.
Im Gegensatz zum Ordnungswidrigkeitenrecht gilt im Strafprozessrecht für die Polizei nach § 163 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ein uneingeschränktes Legalitätsprinzip, das durch den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a Strafgesetzbuch (StGB) gesichert ist.
Das Legalitätsprinzip ist ein zentraler Verfahrensgrundsatz im Strafrecht, der die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden regelt, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufzunehmen und Straftaten zu verfolgen.
An die Stelle der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tritt der Verdacht einer Straftat als Auslöser und Legitimation des polizeilichen Handelns. Es gilt das Legalitätsprinzip – das heißt, die Polizei kann nicht nur, sie muss vielmehr tätig werden.
Gegen wen richtet sich eine Polizeimaßnahme?
Die Frage, gegen wen sich eine polizeiliche Maßnahme richten darf, ist ebenfalls ein wichtiger Handlungsgrundsatz.
Adressat einer polizeilichen Maßnahme ist grundsätzlich der Verantwortliche. Verantwortlicher ist derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahr verursacht hat, oder dem der Gefahr verursachende Zustand zuzurechnen ist.
Verhaltensverantwortlicher und Zustandsverantwortlicher
Die Verantwortlichkeit folgt aus den Art. 7, 8 und 10 PAG, die zwischen dem Verhaltensverantwortlichen, dem Zustandsverantwortlichen und dem Nichtverantwortlichen unterscheiden. Diese können jeweils unabhängig von einem Verschulden polizeilich in Anspruch genommen werden.
Bei der Auswahl des Störers gelten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. In der Regel gilt die Faustformel, dass ein Handeln sich gegen den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer richten muss. Im Zweifel regiert im Polizeirecht der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr.
Maßnahmen gegen Unbeteiligte
Maßnahmen gegen Nichtverantwortliche sind möglich, sofern folgende Voraussetzungen vollständig gegeben sind: Es muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren sein. Maßnahmen dürfen gegen die nach den Art. 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein oder keinen Erfolg versprechen. Die Polizei darf die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können.
Wann darf die Polizei Gewalt anwenden?
Ein besonders sensibler Bereich der polizeilichen Handlungsgrundsätze betrifft die Anwendung von unmittelbarem Zwang.
Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst.
Es gilt prinzipiell und grundlegend das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, dass auch die Polizei Gewalt generell nur ausnahmsweise anwenden darf – und nur dann, wenn sie eine polizeiliche Maßnahme auf andere Weise nicht durchsetzen kann.
Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
Formen des unmittelbaren Zwangs
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Körperliche Gewalt umfasst alle direkten physischen Einwirkungen auf Personen – beispielsweise Schieben, Ziehen oder Festhalten einer Person mit Muskelkraft. Technische Hilfsmittel sind Gegenstände wie Fesseln (Handschellen), Schlagstöcke sowie Fahrzeuge zum Transportieren widerstrebender Personen.
Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint.
Was muss alles dokumentiert werden?
Praktisch jedes Handeln mit Außenwirkung muss schriftlich dokumentiert und berichtet werden, was einen großen Anteil der polizeilichen Arbeit ausmacht.
Die Dokumentationspflicht dient mehreren Zwecken:
- Nachvollziehbarkeit der polizeilichen Maßnahmen
- Grundlage für gerichtliche Überprüfung
- Rechenschaftslegung gegenüber der Öffentlichkeit
- Beweissicherung für spätere Verfahren
Wie jedes Verwaltungshandeln ist das polizeiliche Handeln per Klageerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar.
Was sind die Aufgaben der Polizei?
Die nach den Landespolizeigesetzen und dem Strafverfahrensrecht übertragenen Aufgaben sind äußerst vielfältig. Grundsätzlich umfassen sie Maßnahmen der Gefahrenabwehr (originäre Aufgabe der Polizei) und der Strafverfolgung.
In Deutschland kommt der Polizei eine Art Doppelfunktion zu: Sie handelt zum einen als Strafverfolgungsbehörde, also in repressiver Funktion. Dies bedeutet, dass sie an der Aufklärung von Straftaten mitwirkt. Zum anderen werden die Polizeibeamten aber auch im Bereich der Gefahrenabwehr tätig – in präventiver, also vorbeugender Tätigkeit.
Zum polizeilichen Handeln zählen auch Tätigkeiten im Verwaltungsrecht (Amtshilfe, Vollzugshilfe) sowie die Durchsetzung von Ortsrecht. Während sich die Tätigkeiten der Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landespolizeirecht richten, richten sich die Tätigkeiten der Strafverfolgung nach Bundesrecht (namentlich die Strafprozessordnung).
Welche konkreten Befugnisse hat die Polizei?
Die Polizei ist zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, Personen, Sachen oder Wohnungen zu durchsuchen, die Identität von Personen festzustellen und Platzverweise auszusprechen.
Polizeiliche Maßnahmen greifen häufig in Grundrechte wie Freiheit der Person oder Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Das Polizeirecht sieht daher strenge Voraussetzungen, Verhältnismäßigkeitserfordernisse sowie Kontrollmechanismen vor, um einen Ausgleich zwischen öffentlichem Interesse an Sicherheit und individuellen Rechten sicherzustellen.
Die wichtigsten Grundsätze des Polizeirechts in Deutschland sind die Verhältnismäßigkeit, die Rechtmäßigkeit, die Öffentlichkeit und die Transparenz. Polizeiliches Handeln muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Zudem muss es auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die Rechte der Bürger respektieren.
Rechtsschutz: Was tun, wenn die Polizei Fehler macht?
Nach Art. 5 I PAG hat die Polizei ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. An dieser Stelle sind etwaige Ermessensfehler zu prüfen. Als solche kommen der Ermessensausfall, der Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung in Betracht.
Zu beachten ist, dass nach § 114 VwGO die Ausübung von Ermessen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht kann in diesen Kernbereich der Verwaltung nur dann eingreifen, wenn die Grenzen des Ermessensgebrauchs verkannt wurden.
Bürger haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen polizeiliche Maßnahmen zu wehren:
- Widerspruch gegen Verwaltungsakte
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Beschwerde bei der Polizeibehörde
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Strafanzeige bei Verdacht auf strafbares Verhalten
Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze
| Grundsatz | Bedeutung |
|---|---|
| Verhältnismäßigkeit | Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein |
| Opportunitätsprinzip | Ermessen bei Gefahrenabwehr (ob und wie) |
| Legalitätsprinzip | Pflicht zum Einschreiten bei Straftaten |
| Störerauswahl | Maßnahme richtet sich gegen Verantwortliche |
| Dokumentationspflicht | Schriftliche Erfassung aller Maßnahmen |