Entschädigung und Schadenersatz nach polizeilichem Handeln bezeichnet die rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland, bei Schäden durch polizeiliche Maßnahmen einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Die Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden kann zu Eingriffen in Rechtsgüter beim Bürger führen. Die dadurch entstandenen Belastungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. Das deutsche Recht unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen. Je nach Situation kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht: die Amtshaftung, spezielle Entschädigungsansprüche aus den Polizeigesetzen der Länder, der Folgenbeseitigungsanspruch oder das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG).
Die rechtliche Grundlage: Wer zahlt, wenn die Polizei Schäden verursacht?
Amtshaftung bedeutet, dass der Staat für Schäden haftet, die durch Fehler von Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst verursacht werden. Normalerweise haften nicht die Beamten selbst, sondern der Staat, wenn ein Bürger durch deren Verhalten geschädigt wird.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Die Amtshaftung ist in § 839 BGB und Artikel 34 GG geregelt.
- Sie stellt sicher, dass Bürger bei Fehlern im hoheitlichen Handeln fair entschädigt werden.
Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter richten sich bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn, nicht aber gegen den Beamten selbst. Der Beamte muss sich also nicht persönlich mit Bürgern auseinandersetzen, wenn diese Amtshaftungsansprüche geltend machen.
Das hat praktische Gründe: Der Geschädigte soll auf eine klare und sichere Weise entschädigt werden. Der Staat als Schuldner bietet dabei mehr Sicherheit als die einzelne Person.
Wann der Staat wirklich zahlen muss: Die Voraussetzungen der Amtshaftung
Voraussetzung für Amtshaftung ist das Handeln eines Amtsträgers im Dienst, eine Pflichtverletzung mit Drittbezug, Verschulden (Fahrlässigkeit/Vorsatz) und ein nachweisbarer Schaden.
Der weite Beamtenbegriff
Der haftungsrechtliche Beamtenbegriff ist dabei sehr weit zu verstehen, so dass er im Grunde jede hoheitlich tätig werdende Person bei der Ausübung ihrer Rechte erfasst.
Als Beamte gelten daher nicht lediglich solche Personen mit Beamtenstatus, sondern auch Angestellte der öffentlichen Hand. Auch Privatpersonen, die im Aufgabenkreis eines Hoheitsträgers tätig werden, sind Beamte im haftungsrechtlichen Sinn. Dies trifft beispielsweise auf Personen zu, die mit einer öffentlichen Aufgabe beliehen werden, etwa TÜV-Prüfer.
Verschulden ist entscheidend
Die Amtspflichtverletzung muss vom Beamten/Angestellten mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit begangen worden sein. Trifft den Beamten kein Verschulden, so haftet weder er selbst noch der Staat aus § 839 BGB, Art. 34 GG.
Für das Vorliegen der Fahrlässigkeit stellt die Rechtsprechung auf den „pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten“ ab.
Rechtmäßig, aber teuer: Entschädigung bei legalen Polizeimaßnahmen
Auch bei rechtmäßigen Polizeimaßnahmen kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Das klingt erstmal paradox. Aber es gibt gute Gründe dafür.
Der Nichtstörer im polizeilichen Notstand
Der Nichtstörer, welcher im polizeilichen Notstand in Anspruch genommen wird, erbringt ein Sonderopfer. Daher steht ihm nach den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder eine Entschädigung zu.
Was heißt das konkret? Die Polizei darf unter bestimmten Umständen auch unbeteiligte Dritte in Anspruch nehmen. Etwa wenn sie das Auto eines Unbeteiligten nutzen muss, um einen Verbrecher zu verfolgen. Der Autobesitzer hat dann Anspruch auf Entschädigung.
Auch Polizeihelfer haben nach vielen Polizeigesetzen einen Entschädigungsanspruch. Dies ergibt sich daraus, dass der freiwillig Handelnde nicht schlechter behandelt werden darf als der Nichtstörer.
Kollateralschäden bei Polizeieinsätzen
Das PAG erfasst den Dritten als zufällig von einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch Genommenen („Kollateralschäden„; z.B. die verirrte Kugel bei Schusswaffengebrauch). Erfasst werden beabsichtigte oder unbeabsichtigte Nebenfolgen der polizeilichen Maßnahmen, die bei Dritten eingetreten sind.
Unterschiede zwischen den Bundesländern
Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Niedersachsen keine gesetzliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.
Das zeigt: Die Rechtslage ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Polizeigesetze variieren erheblich.
Was Störer, Anscheinsstörer und Verdachtsstörer unterscheidet
Es kommt als Kriterium darauf an, ob es sich um einen Nichtverantwortlichen (Nichtstörer), unbeteiligten Dritten, Polizeihelfer oder einen Verantwortlichen (Störer), Anscheinsverantwortlichen (Anscheinsstörer) oder um einen wegen des Verdachts einer Gefahr Inanspruchgenommenen (Verdachtsstörer) handelt.
Der Störer hat meistens Pech
Der Störer hat bei einer Inanspruchnahme grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Schadensausgleich.
Das ist logisch. Wer eine Gefahr verursacht, muss die Konsequenzen tragen.
Anscheinsstörer: Komplizierte Rechtslage
Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn objektiv keine Gefahr gegeben ist, aber vertretbar angenommen werden kann.
Der Anscheinsstörer hat grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch. Dies gilt allerdings nicht, wenn er den Anschein zu verschulden hat. Für die Rechtsprechung genügt es bereits, dass er den Anschein verursacht hat, um den Entschädigungsanspruch entfallen zu lassen.
Verdachtsstörer
Beim bloßen Gefahrenverdacht besteht lediglich die Möglichkeit einer Gefahr. Findet ein Gefahrerforschungseingriff statt und führt dies zur Entdeckung einer Gefahr, besteht kein Entschädigungsanspruch für den Störer. Zeigt sich allerdings keine Gefahr, gilt dasselbe wie beim Anscheinsstörer.
Rechtswidrige Polizeimaßnahmen: Hier wird es teuer für den Staat
Die meisten Polizei- und Ordnungsgesetze enthalten Ausgleichsregelungen für den Fall rechtswidriger Eingriffe. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, solange ein Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und dem Schaden besteht.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur Amtshaftung! Bei der landesrechtlichen Entschädigung für rechtswidrige Maßnahmen muss kein Verschulden nachgewiesen werden.
Anspruchsberechtigte können sein: der Nichtverantwortliche, Verantwortliche, denen gegenüber die Polizei rechtswidrig gehandelt hat und Unbeteiligte, welche zufällig von einer rechtswidrigen Polizeimaßnahme betroffen wurden.
Eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei hat der Betroffene zwar zu dulden. Nach der (späteren) Feststellung der Unrechtmäßigkeit bestehen aber mehrere Möglichkeiten, einen Ersatz des erlittenen Schadens zu erlangen. Zu beachten ist, dass ein solcher Entschädigungsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen nicht aus dem PAG folgt, sondern aus allgemeinen Grundsätzen der Staatshaftung.
Der Folgenbeseitigungsanspruch: Wenn Geld allein nicht reicht
Manchmal geht es nicht nur um Geld. Manchmal wollen Betroffene, dass ein rechtswidriger Zustand beseitigt wird.
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gewähren dem Geschädigten grundsätzlich nur Kompensation in Geld. Häufig wird es dem Betroffenen aber nicht nur um Geldersatz, sondern auch um die Wiederherstellung des vor dem staatlichen Eingriff bestehenden Zustands gehen. Hierauf zielt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ab; er dient nicht der Geltendmachung eines Schadensersatzes in Geld.
Er ist darauf gerichtet, die rechtswidrigen Folgen hoheitlichen Handelns rückgängig zu machen. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein Wiederherstellungsanspruch und kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch.
Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs
Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein absolutes Recht voraus, durch den ein fortdauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Außerdem muss die Folgenbeseitigung tatsächlich und rechtlich möglich sowie für den Anspruchsgegner zumutbar sein.
Der Tatbestand des Folgenbeseitigungsanspruchs setzt eine rechtswidrige Beeinträchtigung absoluter Rechte durch hoheitliches Handeln voraus. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Entschädigung bei Freiheitsentzug: Das StrEG
Ein besonderer Fall ist die Entschädigung bei Freiheitsentzug. Hier gilt das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG).
Das StrEG regelt die Entschädigung für Urteilsfolgen (§ 1 StrEG) und für den Vollzug von Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG).
Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Die Höhe der Haftentschädigung
Gemäß § 7 Absatz 3 StrEG beträgt die Entschädigung für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung derzeit 75 Euro. Diese Pauschale wurde zuletzt im Jahr 2020 von zuvor 25 Euro auf 75 Euro angehoben.
Gemäß § 7 Absatz 1 und 3 StrEG wird bei allen Strafverfolgungsmaßnahmen außer der Freiheitsentziehung ausschließlich der entstandene (und von dem Betroffenen nachzuweisende) Vermögensschaden erstattet. Nur bei der Freiheitsentziehung besteht darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Wer also beispielsweise nach einem Jahr in Untersuchungshaft freigesprochen wird, erhält neben den nachzuweisenden Vermögensschäden lediglich eine Haftentschädigung von 27.375 Euro (365 x 75 Euro) als immaterielle Kompensation.
Wann keine Entschädigung gezahlt wird
Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder dass er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
Welches Gericht ist zuständig? Der richtige Rechtsweg
Für alle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nicht eröffnet.
Das bedeutet: Wer Schadensersatz wegen polizeilichen Handelns will, muss zum Zivilgericht. Konkret zum Landgericht.
Für die Amtshaftung folgt dies aus Art. 34 S. 3 GG (nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG): Landgericht, unabhängig von der Streitsumme).
Praktische Beispiele aus der Rechtsprechung
Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt
Verursacht ein Polizeiwagen während einer Blaulichtfahrt einen Unfall, kann der Staat haften. Dies hängt davon ab, ob der Beamte sich an die Verkehrsregeln gehalten hat und ob die Einsatzfahrt gerechtfertigt war. Fehlte die Notwendigkeit für die Blaulichtfahrt, kann der Staat haftbar gemacht werden.
Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den hieraus entstehenden Schaden in Regress genommen werden, wenn er bei unübersichtlicher Verkehrslage mit zu hoher Geschwindigkeit zum Einsatzort fährt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Schusswaffengebrauch
Beim Schusswaffengebrauch der Polizei kann ein von Polizei Angeschossener nur bei Verstoß gegen das Übermaßverbot Schmerzensgeld erhalten. Ein Amtshaftungsanspruch gegen den Staat besteht nur, wenn der Kläger nachweisen kann, dass der Polizeieinsatz – hier die Abgabe eines Schusses – das „Übermaßverbot“ verletzt hat.
Abschleppen von Fahrzeugen
Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Fristen nicht verpassen: Wann Ansprüche verjähren
Amtshaftungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.
Beim polizeirechtlichen Schadensausgleich ist zumeist der Schadensausgleich auf drei Jahre befristet. Selten gilt er nur für ein Jahr. Fehlt es an einer Regelung, gilt die Dreijahresfrist des § 195 BGB.
Bei der Haftentschädigung gelten kürzere Fristen: Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt, so kann der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden.
Quellen: